Tatbestand
1Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
2Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte am vollstationär. Die Entlassung erfolgte noch am Aufnahmetag. Die Klägerin rechnete am gegenüber der Beklagten unter Angabe der DRG G72B einen Betrag in Höhe von 671,34 Euro ab. Diesen Betrag beglich die Beklagte zunächst vollständig. Dem Behandlungstag war eine vollstationäre Behandlung im Zeitraum vom 18. bis vorausgegangen. Mit Schreiben vom stellte die Beklagte fest, dass es sich anhand der Daten um eine Fallzusammenführung mit der Aufnahmenummer 29804031 handele. Es werde um Stornierung der Rechnung gebeten. Ebenfalls am kündigte die Beklagte der Klägerin an, dass eine Aufrechnung mit unstreitigen (offenen) Forderungen der Klägerin in Höhe von 671,34 Euro "im Rahmen des Sammelüberweisungsverfahrens zum " vorgenommen werde. Die Aufrechnung erfolgte am .
3Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 671,34 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Fallzusammenführung seien zu bejahen. Der Aufrechnung der Erstattungsforderung bezüglich der rechtsgrundlosen Vergütung der stationären Behandlung vom stehe aber die Ausschlussregelung des § 325 SGB V aF entgegen, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien (Urteil vom ).
4Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 325 SGB V aF. Am seien sämtliche Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt gewesen. Ihr Erstattungsanspruch sei an diesem Tag noch durchsetzbar gewesen. § 325 SGB V aF greife erst mit Ablauf des . Sie verweise hierzu auf die Entscheidung des Senats vom (B 1 KR 32/22 R - RdNr 25).
7Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 325 SGB V aF unmissverständlich geregelt, dass Erstattungsansprüche der KKn nur dann durchsetzbar bleiben, wenn diese bis zum gerichtlich geltend gemacht worden sind. Die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit einer Vergütungsforderung der Krankenhäuser sei nicht ausreichend.
Gründe
8Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die angegriffenen Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
9Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (stRspr; vgl KR R - BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9; - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 7), aber unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte - unstreitige - Vergütungsanspruch (vgl dazu - SozR 4-2500 § 69 Nr 15 RdNr 10) ist durch Aufrechnung mit dem aus der Behandlung der Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch erloschen (vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise - juris RdNr 11 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 und - SozR 4-7610 § 366 Nr 1).
10Der Beklagten stand nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Erstattungsanspruch in Höhe von 671,34 Euro zu, weil die Zahlung der Vergütung für die Behandlung der Versicherten am wegen der vorzunehmenden Fallzusammenführung ohne Rechtsgrund erfolgt war (dazu 1.). Die Beklagte hat am ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsforderung aufgerechnet (dazu 2.). Die Erlöschenswirkung einer am erklärten und vollzogenen Aufrechnung wird durch § 325 SGB V (in der Fassung des Art 7 Nr 20 des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes <PpSG> vom , BGBl I 2394, nachfolgend § 325 SGB V aF; wortgleich ab § 412 SGB V und seit § 409 SGB V) nicht berührt (dazu 3.).
111. Die Abrechnungen der im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten stationären Behandlungen vom 18. bis und vom waren nach § 2 Abs 1 FPV 2014 zu einem Fall zusammenzuführen.
13Nach den Feststellungen des LSG hatte für beide Behandlungen eine Einstufung in DRG G72B zu erfolgen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die obere Grenzverweildauer beträgt für diese DRG nach dem Fallpauschalenkatalog 2014 sechs Tage. Ausgehend von der ersten stationären Aufnahme am wurde die Versicherte am innerhalb der oberen Grenzverweildauer erneut aufgenommen. Die Neueinstufung nach Zusammenführung beider Behandlungsfälle ergibt ebenfalls DRG G72B. Der Klägerin stand daher ein weiterer Vergütungsanspruch für die stationäre Behandlung am nicht zu. Die Beklagte hat die Vergütung in Höhe von 671,34 Euro zu Unrecht gezahlt.
142. Die Beklagte hat am ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der Vergütungsforderung der Klägerin aufgerechnet. Am standen sich die Vergütungsforderung der Klägerin und der Erstattungsanspruch der Beklagten als gegenseitige, gleichartige und durchsetzbare bzw erfüllbare Forderungen gegenüber. Die Beklagte hat die Aufrechnung (§ 388 BGB) erklärt (zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der miteinander aufgerechneten Aktiv- und Passivforderung in einem Zahlungsavis vgl - BSGE 129, 1 = SozR 4-7610 § 366 Nr 2, RdNr 19 ff). Durch diese Aufrechnung sind am sowohl der Erstattungsanspruch der Beklagten als auch die Vergütungsforderung der Klägerin erloschen (§ 389 BGB). Einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, dem die Klägerin ab die Einrede der Verjährung (§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V) hätte entgegenhalten können und die nach dem zum in Kraft getretenen § 325 SGB V aF ausgeschlossen ist, bedurfte es nicht mehr.
153. Aus § 325 SGB V aF ergibt sich kein Wirksamkeitshindernis für eine am erklärte Aufrechnung einer KK. Die Vorschrift schließt nach ihrem Wortlaut die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs erst ab dem aus (dazu a). Die dort geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung endete mit Ablauf des (dazu b). Es kann offenbleiben, ob und wie sich die Wirkungen des § 325 SGB V aF auch auf Aufrechnungen erstrecken, die von den KKn ab dem bis einschließlich erklärt worden sind. Eine am erklärte Aufrechnung wird von der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF jedenfalls nicht erfasst (dazu c).
16a) Nach § 325 SGB V aF ist die Geltendmachung von Ansprüchen der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen, soweit diese vor dem entstanden sind und bis zum - wie hier - nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die zum in Kraft getretene (Art 14 Abs 1 PpSG) Vorschrift erfasst alle Formen der Geltendmachung eines Anspruchs, neben der Klage auch die Aufrechnung (vgl - juris RdNr 21). Daraus folgt, dass ab dem eine Klage zur Durchsetzung eines vor dem entstandenen Erstattungsanspruchs unzulässig ist. Auch die Durchsetzung eines vor dem entstandenen Erstattungsanspruchs im Wege der Aufrechnung ist nach § 325 SGB V aF ab ausgeschlossen. Ein vor dem entstandener Erstattungsanspruch war zwar nach der ebenfalls zum in Kraft getretenen Neuregelung der Verjährung krankenhausvergütungsrechtlicher Ansprüche verjährt (§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V). Die Verjährung allein hätte die Aufrechnung jedoch nicht ausgeschlossen, weil nach § 215 BGB nur das Bestehen einer Aufrechnungslage iS des § 387 BGB vor Verjährungseintritt erforderlich ist (vgl - NJW 2006, 2773, 2774 = juris RdNr 9; vgl auch - BGHZ 2, 300, 304 f = NJW 1951, 599 = juris RdNr 5). Die Regelung des § 215 BGB wird aber durch § 325 SGB V aF für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen der KKn ab verdrängt.
17b) Der Ausschluss der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ab gilt nach der Ausnahme im zweiten Halbsatz des § 325 SGB V aF nicht, wenn die KK ihren Erstattungsanspruch bis zum gerichtlich, also im Wege der Klage, geltend gemacht hat.
18Entgegen der Auffassung des LSG bleibt eine am rechtshängig gewordene Klage auf Erstattung auch ab dem zulässig und wirkt verjährungshemmend (so auch schon - SozR 4-2500 § 109 Nr 91, RdNr 25). Das ergibt sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs aus dem Wortlaut der Vorschrift (dazu aa) und wird durch ihre Entstehungsgeschichte und ihren Kontext bestätigt (dazu bb).
19aa) Die Formulierung "bis zum " schließt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den genannten Tag als letzten Tag der Ausschlussfrist (vgl BT-Drucks 19/5593 S 124 <zu Nummer 20>) mit ein. Die in § 325 SGB V aF verwendete Formulierung "bis zum " ist zwar mehrdeutig. Sie kann bedeuten, dass zu Beginn des genannten Tages die gerichtliche Geltendmachung bereits erfolgt sein, dh eine Klage bis zum Ablauf des rechtshängig geworden sein muss. Sie kann aber auch bedeuten, dass der für die gerichtliche Geltendmachung noch zur Verfügung stehen sollte. Im allgemeinen und auch im behördlichen Sprachgebrauch wird die Formulierung, dass bis zu einem genannten Tag etwas zu erfolgen hat, so verstanden, dass die Frist erst mit Ablauf dieses Tages endet, dieser Tag also von der Fristsetzung umfasst wird. Da juristisch eindeutige Formulierungen wie "bis einschließlich ", "bis zum Ablauf des " oder "vor dem " (so die Vorschläge in dem vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemachten Handbuch der Rechtsförmlichkeit vom RdNr 144 ff, BAnz 2008 Nr 160a vom ) nicht verwendet worden sind, ist davon auszugehen, dass der auf den Änderungsantrag 12a zum Entwurf des PpSG, der am in den Ausschuss für Gesundheit eingebracht wurde (Ausschussdrucksache 19<14>38.4), zurückgehende Wortlaut der Vorschrift nach einem allgemeinen Sprachgebrauch abgefasst wurde.
20bb) Der dem § 325 SGB V aF zugrundeliegende Änderungsantrag 12a vom an den Ausschuss für Gesundheit wurde am in der 25. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit beraten und unverändert beschlossen (Ausschuss-Protokoll-Nr 19/25; BT-Drucks 19/5593 S 54 <unter Nr 20>, S 101). Die im Änderungsantrag als Ende der Ausschlussfrist vorgesehene zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgte am (Plenarprotokoll 19/62 vom ). Dem Ausschuss für Gesundheit war bekannt, dass von den KKn zahlreiche Klagen zur Durchsetzung von vor dem entstandenen Erstattungsansprüchen vorbereitet wurden und eine "massive Prozesslawine" zu erwarten war (Äußerung der Abgeordneten Klein-Schmeink, Ausschussprotokoll 19/25 S 10). Eine Verkürzung der Frist erfolgte nicht. Auch konnte erst mit der dritten Lesung und der Schlussabstimmung über das Gesetz Klarheit darüber bestehen, ob der Geltendmachung von Ansprüchen § 325 SGB V aF entgegenstehen würde und welcher Tag dafür maßgeblich wäre. All dies zusammen betrachtet belegt, dass das Fristende aus Gründen der Rechtssicherheit nicht schon am Tag vor der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes abgelaufen sein sollte.
21c) § 325 SGB V aF enthielt nach der amtlichen Überschrift eine "Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen". Eine Ausschlussfrist für die Aufrechnungserklärung als Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs enthält die Vorschrift nicht. Ob gleichwohl die Ausschlussfrist auch für eine ab bis einschließlich erklärte Aufrechnung gilt, lässt der Senat weiterhin offen (wie schon - SozR 4-2500 § 109 Nr 91 RdNr 25). Jedenfalls bis einschließlich erklärte Aufrechnungen waren und blieben wirksam. Dies folgt aus der gesetzlichen Konzeption der § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V, § 325 SGB V aF. § 325 SGB V aF bezieht sich als Übergangsregelung auf die in § 109 Abs 5 SGB V (in der Fassung des Art 7 Nr 8a PpSG, mWv ) enthaltene Neuregelung der Verjährungsfristen für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und für Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen (dazu aa). Die Neuregelung der Verjährungsfristen in § 109 Abs 5 SGB V und die Übergangsregelung des § 325 SGB V aF dienten der Befriedung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und KKn (dazu bb). Die Wirkung der bis zum erklärten Aufrechnungen sollte von § 325 SGB V aF nicht berührt werden (dazu cc).
22aa) Nach § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V verjähren Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Zusätzlich gilt nach § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V die neue, zweijährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem entstanden sind. Damit trat für die vor dem entstandenen Erstattungsansprüche der KKn zum die Verjährung ein. Zuvor galt nach der Rechtsprechung des BSG auch für Vergütungs- und Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl ua - BSGE 121, 101 = SozR 4-2500 § 109 Nr 57, RdNr 13 mwN).
23bb) Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche der KKn zeitnah Rechtsfrieden in Bezug auf länger zurückliegende Abrechnungsvorgänge zwischen KKn und Krankenhäusern herbeizuführen (vgl BT-Drucks 19/5593 S 115). Hintergrund der Neuregelung war, dass die zuvor geltende vierjährige Verjährungsfrist den KKn die Möglichkeit eröffnete, bereits abgeschlossene Abrechnungen erneut aufzugreifen und Erstattungsansprüche, etwa auf der Grundlage zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung, geltend zu machen. Entsprechendes wurde von den Krankenhäusern und dem Gesetzgeber etwa in Folge der Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen der Kodierung der Prozedur "Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls" (OPS 8-98b) im Hinblick auf die Transportzeit ( - juris, und B 1 KR 39/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10) erwartet (vgl Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks 19/4453 S 135 <dort Nr 40> und den Verweis darauf in BT-Drucks 19/5593 S 115, sowie Estelmann, NZS 2018, 961 ff).
24Mit der auf Empfehlungen des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drucks 19/5593 S 115) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PpSG (BT-Drucks 19/4453) beruhenden Neuregelung der Verjährungsfristen war beabsichtigt, den Zeitraum zur verkürzen, in dem KKn Erstattungsansprüche gegen die Krankenhäuser geltend machen können. Belastungen der Krankenhäuser sollten verringert werden. Im Interesse eines schnellen Rechtsfriedens zwischen Krankenhäusern und KKn sollten insbesondere auch Erstattungsansprüche der KKn in Folge der Urteile des BSG zur Schlaganfallversorgung (siehe RdNr 23) zeitnah verjähren (BT-Drucks 19/5593 S 115). Es bestand die Erwartung, dass ohne die mit § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V bewirkte Rückwirkung der verkürzten Verjährungsfrist das Ziel der Regelung - Entlastung der Krankenhäuser und schnellere Herstellung von Rechtsfrieden - nur unvollkommen erreicht würde (BT-Drucks 19/5593 S 116; die Regelung geht zurück auf den Änderungsantrag 6 der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom , Ausschussdrucksache 19<14>38.1neu, <PDF-Version Seite 11 f>).
25Im Ausschuss für Gesundheit wurde befürchtet, dass die KKn noch bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am zahlreiche Klagen erheben würden, um die Verjährung zu hemmen. Die beabsichtigte Herstellung von Rechtsfrieden sei in Gefahr, wenn die KKn die Möglichkeit gehabt hätten, zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten am noch Handlungen zur Realisierung der von der Neuregelung betroffenen Erstattungsansprüche vorzunehmen (vgl BT-Drucks 19/5593 S 124). Aus diesem Grund und zur Entlastung der Sozialgerichte (aaO) wurde mit § 325 SGB V aF die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen, die bis zum Tag der dritten Lesung des Gesetzes im Bundestag und damit der Beschlussfassung nicht gerichtlich geltend gemacht worden waren.
26cc) Die mittels Aufrechnungen bis einschließlich schon durchgesetzten Erstattungsansprüche sollten von der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF unberührt bleiben. Nur dieser Schluss lässt sich aus der weiteren Durchsetzbarkeit der bis einschließlich gerichtlich geltend gemachten Erstattungsansprüche ziehen.
27 (1) Die Aufrechnung war der für die KKn übliche Weg, Erstattungsansprüche gegenüber den Krankenhäusern durchzusetzen (vgl nur Bockholdt in Hauck/Noftz, § 109 SGB V, RdNr 221; Wahl in jurisPK-SGB V, 4. Aufl, § 109 RdNr 253 ff). Die Aufrechnung hat im Gesetzgebungsverfahren jedoch keine ausdrückliche Erwähnung gefunden.
28Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie sich als zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Fiktion bezieht sich allein auf den Zeitpunkt des Erlöschens (vgl ua Wagner in Erman, 17. Aufl 2023, § 389 BGB RdNr 6). Das Erlöschen der Forderungen selbst beruht auf der Erfüllungs- (bzw Tilgungs-) und Vollstreckungsfunktion der Aufrechnung (zur Aufrechnung als Erfüllungssurrogat - BGHZ 173, 328, 337 = juris RdNr 38, vgl auch Derstadt in MünchKomm BGB, 10. Aufl 2025, § 387 RdNr 1; zur Erfüllungs- und Tilgungsfunktion - NJW 2016, 403, 404 f = juris RdNr 20; iÜ vgl Bieder/Gursky in Staudinger, Neubearbeitung 2022, Vorbem zu §§ 387 ff BGB, RdNr 7 f). Mit der Erklärung der Aufrechnung erfüllt der die Aufrechnung Erklärende die Forderung des Aufrechnungsgegners in dem Umfang, in dem die Forderungen sich decken (Tilgungsfunktion). Gleichzeitig befriedigt der die Aufrechnung Erklärende seine eigene, zur Aufrechnung gestellte Forderung (Vollstreckungsfunktion). Die bis einschließlich von den KKn erklärten Aufrechnungen hatten, soweit sie wirksam waren, also bereits zur Erfüllung und damit zum Erlöschen ihrer Erstattungsansprüche und den korrespondierenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser geführt.
29 (2) Lässt es der Gesetzgeber zu, dass die KKn mit den bis einschließlich erhobenen Klagen ihre Erstattungsansprüche auch noch ab dem durchsetzen dürfen, wäre es - ungeachtet denkbarer verfassungsrechtlicher Implikationen - widersprüchlich, das Wiederaufleben bereits durch Aufrechnung erloschener Ansprüche zu bewirken und so die KKn um die bereits erfolgte Durchsetzung ihres Erstattungsanspruchs zu bringen.
30 (3) Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den bereits bis einschließlich wirksam gewordenen Aufrechnungen ab den Boden entziehen wollte.
31Mit einer durch § 325 SGB V aF bewirkten Unwirksamkeit bereits erklärter Aufrechnungen würden die bereits erloschenen Erstattungsansprüche der KKn wiederaufleben, gleichzeitig wären sie aber nach § 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V bereits verjährt und überdies nach § 325 SGB V aF auch von der Geltendmachung im Wege der Klage oder der Aufrechnung ausgeschlossen. Die durch die Aufrechnung vor dem bereits erloschenen Vergütungsforderungen der Krankenhäuser würden ebenfalls wieder aufleben. Diese unterliegen auch ab weiterhin der vierjährigen Verjährungsfrist, weil die zweijährige Verjährungsfrist des § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V nur für die ab entstehenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser gilt (vgl - SozR 4-2500 § 109 Nr 91 RdNr 40) und § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V nur auf Erstattungsansprüche der KKn anwendbar ist (§ 109 Abs 5 Satz 3 SGB V). Das gilt ebenso für § 325 SGB V aF (vgl BSG aaO RdNr 30). Damit hätte ein Krankenhaus ab eine bereits durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch erloschene Vergütungsforderung gerichtlich durchsetzen können, was der KK mit ihrem Erstattungsanspruch aber verwehrt gewesen wäre.
32Es liegt auf der Hand, dass eine solche Wirkung des § 325 SGB V aF ab zu einer noch deutlich höheren Anzahl an Vergütungsklagen der Krankenhäuser hätte führen können als Klagen der KKn mit der sog Klagewelle im November 2018 in kurzer Zeit bei den Sozialgerichten eingegangen sind. Das würde dem vom Gesetzgeber klar artikulierten Zweck des § 325 SGB V aF widersprechen, mit § 325 SGB V aF als Übergangsregelung zu § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V zu einer schnelleren Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten beizutragen. Entgegen der gesetzgeberischen Intention würden bereits "abgeschlossene Abrechnungsvorgänge" (BT-Drucks 19/5593 S 115, 124) wieder aufgegriffen werden können.
334. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:270825UB1KR3624R0
Fundstelle(n):
GAAAK-08270