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BGH Beschluss v. - StB 60/25

Leitsatz

1.    Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat.

2.    Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird.

3.    Das Schädigungsrecht der Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt erstreckt sich auch dann nicht auf Objekte, die unmittelbar zivilen Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet.

4.    Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nicht, wenn sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet.

Gesetze: § 9 Abs 1 StGB, § 20 Abs 2 S 1 GVG, Art 52 Abs 1 S 1 GenfRKAbkZProt I, Art 52 Abs 2 GenfRKAbkZProt I, § 147 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: Az: 1 BGs 1503/25

Gründe

I.

1Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen (1 BGs 1503/25). Aufgrund eines auf dessen Basis ergangenen Europäischen Haftbefehls ist der Beschuldigte am in Italien festgenommen worden und dort in Auslieferungshaft gewesen bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am . Seither befindet er sich in Untersuchungshaft.

2Mit dem Haftbefehl vom wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 8. bis zum in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) und in internationalen Gewässern der Ostsee nahe der dänischen Insel Bornholm gemeinschaftlich handelnd mit mindestens sechs weiteren Personen absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuches durch Störhandlungen eine Anlage, die der öffentlichen Versorgung mit Licht, Wärme und Kraft diente, ganz außer Tätigkeit gesetzt wurde, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt. Durch dieselbe Handlung habe er überdies gemeinschaftlich handelnd zum einen in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vorsätzlich durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt und dadurch vorsätzlich eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, zum anderen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen rechtswidrig ein Bauwerk, welches fremdes Eigentum ist, teilweise zerstört. Der Haftbefehl nimmt den dringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 3, § 305 Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB an.

3Gegen den Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit der Beschwerde. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel, dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat, als unbegründet zu verwerfen. Die Verteidigung hat repliziert und ergänzend vorgetragen. Zum einen bestreitet sie den Tatverdacht. Zum anderen macht sie geltend, es bestehe das Verfahrenshindernis einer funktionellen Immunität. Es liege auf der Hand, dass die hiesige Tat im Auftrag eines anderen Staates beziehungsweise im Rahmen staatlich-hoheitlichen Handelns ausgeführt worden sei. Militärische Handlungen eines Staates gegen gegnerische Infrastruktur fielen zudem grundsätzlich in den Bereich des Kombattantenprivilegs. Dies gelte auch im vorliegenden Fall.

II.

4Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl sind gegeben.

51. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

6Der Beschuldigte reiste mit einem ukrainischen Reisepass, der auf die Falschpersonalie S.      K.          ausgestellt, allerdings mit seinem Lichtbild versehen war, aus der Ukraine über Polen nach Deutschland ein. Er begab sich spätestens am gemeinsam mit sechs Mittätern – einem Schiffsführer, einem Sprengstoffexperten und vier Tiefseetauchern – im Hafen von Wiek auf Rügen an Bord der hochseetauglichen Segelyacht „Andromeda“. Diese war zuvor von einem Mittelsmann für mehrere Wochen gechartert worden. Die Besatzung fuhr mit der Yacht in ein Seegebiet der Ostsee bei der dänischen Insel Bornholm. Sodann brachten der Beschuldigte und die übrigen Besatzungsmitglieder im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszonen Dänemarks und Schwedens nordöstlich beziehungsweise südöstlich von Bornholm in arbeitsteiliger Begehungsweise im Zuge von Tauchgängen von dem Schiff aus vier mit Zeitzündern versehene Sprengsätze an drei von vier Strängen der dort in etwa 70 bis 80 Metern Tiefe auf dem Meeresgrund verlaufenden Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ an. Die Sprengsätze wogen jeweils mindestens 14 Kilogramm und bestanden aus einem Gemisch von Hexogen (RDX) und Oktogen (HMX). Das sind im militärischen Bereich verwendete Hochleistungssprengstoffe mit massiver Zerstörungskraft, die auch in großen Wassertiefen explosionsfähig sind.

7Dem Beschuldigten, der Offizier einer Spezialeinheit der ukrainischen Streitkräfte war, kam die Aufgabe zu, die Aktivitäten zu koordinieren und die Mannschaft anzuführen. Hochwahrscheinlich waren er und die Mitbeteiligten in fremdstaatlichem Auftrag tätig.

8Nach dem Befestigen der Sprengsätze an drei Rohrleitungen der beiden mit russischem Erdgas befüllten, in der Russischen Föderation beginnenden und in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) endenden Gaspipelines begaben sich die Besatzungsmitglieder mit der Yacht zurück nach Rügen, wo der Beschuldigte das Schiff verließ und am von einem Fahrer zurück in die Ukraine gebracht wurde.

9Die Sprengsätze detonierten am um 2:03 Uhr beziehungsweise 19:03 Uhr. Dabei wurden beide Stränge der Pipeline „Nord-Stream 1“ und eine Rohrleitung von „Nord-Stream 2“ auf einer Länge von bis zu mehreren hundert Metern aufgerissen und zerstört. Infolge der Sprengung kam es zu einem Druckabfall in den betroffenen Rohrleitungen und einem Austritt großer Mengen Gas in die Ostsee. Die drei von der Sabotage betroffenen Stränge der Pipelines wurden funktionsunfähig; sie sind bis heute nicht instandgesetzt oder neu errichtet worden. Ein Import von russischem Erdgas durch sie in die Bundesrepublik Deutschland ist seither nicht mehr möglich. Vor der Sprengung wurde durch die Gaspipeline „Nord-Stream 1“ etwa die Hälfte des zur Energiegewinnung benötigten deutschen Jahresbedarfs an Erdgas geleitet; die Pipelines waren mithin für die öffentliche Energieversorgung Deutschlands von zentraler Bedeutung. Der Beschuldigte und seine Mitstreiter wollten durch die schweren Beschädigungen der Rohrleitungen auf Dauer Gaslieferungen aus der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland unterbinden.

102. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) begründet sich wie folgt:

11a) Die beiden Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ wurden nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen durch die Detonation von Sprengsätzen beschädigt. Die Beschädigungen sind durch Untersuchungen der Leitungen an den Schadensstellen unter Einsatz von Forschungsschiffen und Tauchrobotern festgestellt worden. Aus seismologischen Aufzeichnungen ergibt sich, dass Explosionen die partiellen Zerstörungen der Pipelines bewirkten, wobei die Schadensbilder deutlich machen, dass es zur Detonation von Sprengstoffen kam, die außen an den Rohren angebracht worden waren. Kriminaltechnische Untersuchungen von Metallteilen, die an den Explosionsorten sichergestellt worden sind, haben Antragungen der Explosivstoffe Hexogen und Oktogen aufgewiesen, die nahezu ausschließlich militärisch genutzt werden und in den genannten Mengen geeignet waren, die festgestellten Schäden zu verursachen.

12b) Aus einer Gesamtschau weiterer Ermittlungsergebnisse folgt die hochwahrscheinliche Annahme, dass die Sprengsätze im Zeitraum zwischen dem 8. und dem im Zuge von Tauchgängen an den Pipelines angebracht wurden, die von Bord der Segelyacht „Andromeda“ aus durchgeführt wurden. Insofern sind folgende Indizien von Relevanz:

13aa) Die Yacht eignete sich nach den Feststellungen eines Sachverständigen baulich für einen Transport der zur Tatbegehung erforderlichen Gegenstände, eine Schifffahrt zum Tatort und dortige Tauchereinsätze. Bei der Anmietung wurde zudem um die Ausstattung mit einem Beiboot gebeten, das für Tauchgänge genutzt werden konnte. Das Segelschiff wurde nach Angaben des Vermieters von mehreren Personen für einen die vorgenannte Zeitspanne umfassenden Zeitraum angemietet. Nach Zeugenaussagen wurde die Yacht am an eine Besatzung aus mehreren männlichen Personen übergeben und hielten sich bis zu sieben Personen an Bord auf. Das Schiff befand sich im Mietzeitraum im Seegebiet der Insel Bornholm, denn es wurde zu dieser Zeit durch Zeugen südöstlich von Karlskrona und im Hafen des dänischen Christiansø festgestellt. Die Besatzungsmitglieder waren mithin nach den vorgenannten äußeren Umständen in der Lage, die Tat zu begehen.

14bb) Die Nutzer der Yacht entfalteten Bemühungen, ihre Identität und die Route des Schiffes zu verschleiern: Die Anmietung des Bootes nahm ein Mittelsmann im ausdrücklichen Auftrag Dritter vor. Dabei forderte er, dass das Schiff nicht über das mittlerweile auch in der nichtkommerziellen Schifffahrt weit verbreitete und nicht zuletzt der Sicherheit der Besatzung dienende funkgestützte AIS-System („Automatic Identification System“) zur automatischen Positionsbestimmung sowie Erkennbarkeit von Seefahrzeugen und deren Route für Dritte verfügt. Ein Logbuch führte die Besatzung entgegen der Üblichkeit bei Segeltörns nicht. Bei der Anmietung der Segelyacht wurden gefälschte Ausweispapiere vorgelegt. Als der polnische Grenzschutz die Besatzungsmitglieder bei einem Hafenaufenthalt im polnischen Kolberg kontrollierte, wiesen diese sich mit gefälschten bulgarischen Personalausweisen aus.

15cc) Zeugen haben bekundet, dass nach der Rückkehr der Yacht in den Hafen von Wiek Taucheranzüge, Tauchflaschen und weitere Tauchausrüstung von Bord gebracht wurden. Die Rückgabe der Yacht ging einher mit Auffälligkeiten: Zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt fand der Mitarbeiter der Charterfirma niemanden auf dem Schiff vor; die bei der Anmietung geleistete Kaution wurde nicht zurückgefordert.

16dd) Bei einer späteren kriminaltechnischen Untersuchung der Segelyacht im Januar 2023 haben Ermittler unter Deck Spuren der Sprengstoffe Hexogen und Oktogen gefunden. Das Spurenbild lässt die Annahme zu, dass insbesondere auf einem Tisch in der Kajüte mit diesen Sprengstoffen hantiert wurde. Da die Yacht nach der hier erörterten Anmietung nicht erneut vermietet worden war, ist naheliegend, dass der Umgang mit Explosivstoffen der Art, wie sie bei der Sprengung der Pipelines verwendet wurden, im Tatzeitraum an Bord des Schiffes stattfand.

17c) Die bislang im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse begründen weiter den dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte Besatzungsmitglied der Segelyacht und in der Rolle eines Koordinators vor Ort an der Tat beteiligt war. Insofern gilt:

18aa) Ein als gewerblicher Personentransporteur tätiger Zeuge hat bei seiner Vernehmung bekundet, ein Angestellter von ihm habe am im Hafen von Wiek mehrere Personen sowie Tauchausrüstungen von der Yacht „Andromeda“ aufgenommen und diese auftragsgemäß mit einem Kleinbus über Polen in die Ukraine verbracht. Aus Kontrolldaten des polnischen Grenzschutzes ergibt sich, dass das Fahrzeug am Abend des die polnisch-ukrainische Grenze überquerte und einer der Insassen bei der Grenzkontrolle einen ukrainischen Reisepass vorlegte, der auf den Namen S.      K.          ausgestellt war und ein Lichtbild der kontrollierten Person enthielt. Diese Person war ausweislich der Daten des polnischen Grenzschutzes am von einem anderen Fahrer aus der Ukraine nach Polen gefahren worden, so dass sie auch nach den polnischen Daten Besatzungsmitglied der Yacht bei der hier relevanten Tour gewesen sein konnte. Die Staatsanwaltschaft Danzig hat den deutschen Strafverfolgungsbehörden eine Lichtbildmappe übermittelt, die unter anderem ein mit dem Namen S.      K.         gekennzeichnetes Foto enthält, das identisch ist mit dem Lichtbild des auf den Namen S.     K.         ausgestellten ukrainischen Reisepasses. Dieser Pass ist nach den Ermittlungserkenntnissen eine Fälschung, weil tatsächlich ein Reisepass mit der betreffenden Passnummer auf eine weibliche ukrainische Staatsangehörige ausgestellt worden ist.

19bb) Bei der Person, die auf dem Foto des auf den Namen S.     K.         ausgestellten Reisepasses sowie dem mit diesem Namen versehenen Bild aus der Lichtbildmappe der Staatsanwaltschaft Danzig abgebildet ist, handelt es sich hochwahrscheinlich um den Beschuldigten. Denn dieser wies sich im Jahr 2024 an der Grenze zu Nordmazedonien und am bei einer Einreise nach Polen mit einem auf seinen wirklichen Namen ausgestellten und hochwahrscheinlich echten ukrainischen Reisepass aus. Nach Sachverständigengutachten ist auf dem Lichtbild des (echten) ukrainischen Reisepasses des Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dieselbe Person abgebildet wie auf dem Foto des (unechten) ukrainischen Reisepass mit dem Namen S.     K.     und dem betreffenden Bild aus der erwähnten Lichtbildmappe der polnischen Justiz. Damit ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts anzunehmen, dass der Beschuldigte bei der hier relevanten Fahrt der Segelyacht „Andromeda“ eines der Besatzungsmitglieder des Schiffes war.

20cc) Die hochwahrscheinliche Annahme, dass der Beschuldigte an der Tat in der Funktion eines Koordinators beteiligt war, liegt darin begründet, dass keine Ermittlungserkenntnisse vorliegen, wonach er über eine Taucherausbildung oder Kenntnisse im Bereich der Seefahrt beziehungsweise im Umgang mit Sprengstoffen der verwendeten Art verfügt. Das unterscheidet ihn von anderen ermittelten Besatzungsmitgliedern. Mithin dürfte er weder einer der Taucher noch der Skipper der Yacht oder ein an der Tat beteiligter Sprengstoffexperte gewesen sein. Da fernliegend erscheint, dass bei der tatgegenständlichen Schifffahrt eine Person ohne eine gewichtige Funktion für die Tatausführung Besatzungsmitglied war, und der Beschuldigte überdies nach dem Vorbringen seiner Verteidigerin in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom zur Tatzeit Angehöriger einer militärischen Spezialeinheit der ukrainischen Streitkräfte im Offiziersrang – also mit Führungsverantwortung – war, übte er sehr wahrscheinlich eine koordinierende Funktion aus. Jedenfalls aber ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts die Annahme begründet, dass er im Zuge der Schifffahrt Aufgaben wahrnahm, die mindestens gleich bedeutsam für den Taterfolg waren wie die Tatbeiträge der anderen Besatzungsmitglieder, etwa der Taucher.

21d) Dafür, dass die Tat hochwahrscheinlich im Auftrag eines fremden Staates und gesteuert durch diesen begangen wurde, sprechen zum einen die äußeren Tatumstände. Hinzuweisen ist insofern auf die Art des verwendeten Sprengstoffes, die Nutzung von originalen Ausweisdokumenten mit falschen Personalangaben und die Professionalität des Vorgehens der Täter, das insbesondere eine hohe Sachkunde und gute Ausbildung erforderte. Zum anderen spricht die in Betracht kommende Motivlage für eine staatliche Steuerung des Geschehens: Ziel der Tat war es offensichtlich, Gaslieferungen Russlands an die Bundesrepublik Deutschland durch einen Sabotageakt zumindest langfristig zu unterbinden. Damit ist anzunehmen, dass mit der Tat ein primär politisches Ziel verfolgt wurde.

22e) Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen zur Begründung des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Haftbefehl.

233. Es besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Verfahrenshindernis der allgemeinen Funktionsträgerimmunität. Denn diese völkergewohnheitsrechtliche funktionelle Immunität erfährt in der hiesigen Fallkonstellation eine Ausnahme. Insofern gilt:

24a) Personen, die im Auftrag eines fremden Staates für diesen hoheitlich tätig werden, kommt grundsätzlich aus der Staatenimmunität abgeleitete und völkergewohnheitsrechtlich anerkannte (funktionelle) Immunität in Bezug auf ihr hoheitlich-staatliches Handeln gegenüber der Strafgerichtsbarkeit anderer Staaten (allgemeine Funktionsträgerimmunität) zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person in einem festen Dienstverhältnis – etwa als Beamter oder Soldat – zu dem ausländischen Staat steht oder nur einzelfallbezogen für diesen tätig wird; entscheidend ist allein, dass sich die Tätigkeit funktional als fremdstaatliches hoheitliches Handeln darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 54/24, NJW 2024, 3003 Rn. 23; vom – 3 StR 454/22, BGHSt 68, 225 Rn. 32; vom – AK 4/24, NJW 2024, 1674 Rn. 53; Urteil vom – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 17; MüKoStGB/Ambos, 5. Aufl., vor § 3 Rn. 114; NK-StGB/Böse, 6. Aufl., vor §§ 3-7 Rn. 35; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., vor §§ 3 ff. Rn. 390; Kreicker, JR 2015, 298; Schäfer u.a., Festschrift 75 Jahre BGH, 2025, S. 239, 242 f.; s. ferner , BVerfGE 96, 68, 85, 91; , NJW 1979, 1101).

25b) Es gibt – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – dringende Gründe für die Annahme, dass die Sabotagetat durch einen fremden Staat initiiert und gesteuert wurde. Mithin ist hochwahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine Tatbeiträge in fremdstaatlichem Auftrag erbrachte. Damit kommt ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ausgangspunkt für sein Handeln die allgemeine Funktionsträgerimmunität zu, die ein gemäß Art. 25 Satz 1 GG und § 20 Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu beachtendes Verfolgungshindernis darstellt. Dieser völkerrechtlichen Immunität kann nicht schon deshalb im derzeitigen Verfahrensstadium Relevanz abgesprochen werden, weil nicht sicher feststeht, dass die Tat in staatlichem Auftrag verübt wurde. Denn wenn wahrscheinlich ein Verfahrenshindernis (der völkerrechtlichen Immunität) besteht, fehlt es an dem für einen Haftbefehl erforderlichen dringenden Tatverdacht einer verfolgbaren Straftat (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 4; BeckOK StPO/Krauß, 57. Ed., § 112 Rn. 11; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 5; s. ferner Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 2, 2007, S. 1315 ff.).

26c) Gleichwohl stellt die allgemeine Funktionsträgerimmunität vorliegend kein Verfahrenshindernis dar. Denn es ist anerkannt, dass diese Exemtion nicht nur bei völkerrechtlichen Verbrechen einschließlich Kriegsverbrechen (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 454/22, BGHSt 68, 225 Rn. 32; vom – AK 4/24, NJW 2024, 1674 Rn. 53; Urteil vom – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 16; Schäfer u.a., Festschrift 75 Jahre BGH, 2025, S. 239, 243 ff.) und bei Spionagetaten (s. hierzu , NJW 2024, 3003 Rn. 23) eine völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme erfährt. Auch bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird, gilt sie nicht (vgl. , NJW 2024, 3003 Rn. 23; Schäfer u.a., Festschrift 75 Jahre BGH, 2025, S. 239, 249). Dem entspricht die Staatenpraxis (vgl. für Deutschland etwa , BGHSt 64, 170; Urteile vom – 5 StR 306/03, NJW 2004, 3051; vom – 9 StE 4/62, BGHSt 18, 87; weitere Nachweise bei Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, S. 256 ff.) und die vorherrschende Auffassung in der Literatur (vgl. MüKoStGB/Ambos, 5. Aufl., vor § 3 Rn. 148; NK-StGB/Böse, 6. Aufl., vor §§ 3-7 Rn. 35; SK-StPO/Frister, 6. Aufl., vor §§ 18-21 GVG Rn. 20; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., vor §§ 3 ff. Rn. 412; Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, S. 254 ff. mit Fn. 84 [dort auch zum Begriffsverständnis]; Folz/Soppe, NStZ 1996, 576, 580 f.; Kreicker, JR 2015, 298, 299; Sanger, ICLQ 62 [2013], 193, 202 ff.). Gegenteilige Staatenpraxis wie der in der Beschwerdeschrift angeführte „McLeod-Fall“ aus dem Jahr 1840 (vgl. zu diesem Bothe, ZaöRV 31 [1971], 246, 247 f.) ist durch die Völkerrechtsentwicklung überholt. Zum Kreis der mit dem schlagwortartigen Begriff „geheimdienstliche Gewaltakte“ gekennzeichneten Delikte, bei denen die Immunität nicht gilt, zählen nicht nur staatlich gesteuerte Entführungen und gezielte Tötungen von Personen im Ausland, sondern auch verdeckte staatliche Sabotageakte mit oder ohne Personenschäden im Ausland wie die hier zu beurteilende Tat (vgl. zur Versenkung des Greenpeace-Schiffes „ durch französische Agenten im Hafen des neuseeländischen Auckland im Jahr 1985 sowie zum „Lockerbie-Anschlag“ auf ein Passagierflugzeug 1988 durch lybische Agenten Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, S. 257 ff.; Folz/Soppe, NStZ 1996, 576, 579 ff.).

27d) Zwar wird die Ausnahme von der allgemeinen Funktionsträgerimmunität bei geheimdienstlichen Gewaltakten – worauf die Beschwerdebegründung zutreffend hinweist – teilweise mit dem Zusatz erwähnt, sie betreffe Taten „auf fremdem Staatsgebiet“ (vgl. etwa , NJW 2024, 3003 Rn. 23; Schäfer u.a., Festschrift 75 Jahre BGH, 2025, S. 239, 249). Daraus kann indes entgegen der Rechtsauffassung des Beschuldigten nicht der Schluss gezogen werden, sie gelte bei deliktischem Handeln an gebietshoheitsfreien Orten und damit auf Hoher See (Art. 86 Satz 1 SRÜ) oder in ausschließlichen Wirtschaftszonen der Meere (Art. 55 SRÜ) nicht, so dass die hiesige Tat der Immunität unterfalle. Denn mit der vorgenannten begrifflichen Einschränkung wird in der Sache zum Ausdruck gebracht, dass die Immunitätsausnahme Taten erfasst, die mit einer Verletzung völkerrechtlicher Souveränitätsrechte eines anderen Staates einhergehen (vgl. Kreicker, JR 2015, 298, 299), wie das bei unerlaubtem verdecktem Staatshandeln auf fremdem Hoheitsgebiet stets der Fall ist. Hintergrund dieser Einschränkung ist die Überlegung, dass die allgemeine Funktionsträgerimmunität als Ausfluss der Staatenimmunität dem Schutz staatlicher Souveränität dient, indem staatliche Hoheitsakte fremdstaatlicher Jurisdiktionskompetenz grundsätzlich entzogen werden. Für eine solche Achtung staatlicher Souveränität fehlt es indes an Legitimation bei verdecktem Staatshandeln, das seinerseits völkerrechtliche Souveränitätsrechte eines anderen Staates missachtet.

28Eine Verletzung von Souveränitätsrechten – zumindest der tatbetroffenen Bundesrepublik Deutschland – beinhaltete die hier zu beurteilende Tat in gleich zweierlei Hinsicht:

29Erstens lagen die Pipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ zwar in der Hand privatrechtlicher Gesellschaften, doch wurden sie auch im staatlichen Interesse Deutschlands sowie mit (politischer) Unterstützung der Bundesrepublik errichtet und betrieben; zudem waren die Betreibergesellschaften der Pipeline „Nord-Stream 1“ zum Teil deutsche Unternehmen (vgl. das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Rechtsfragen zur Sabotage von unterseeischen Rohrleitungen in internationalen Gewässern“ vom – WD 2 - 3000 - 019/23, S. 6). Bau und Betrieb der Pipelines waren damit nach Art. 58 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c, Art. 112 Abs. 1 SRÜ Ausfluss des souveränen völkerrechtlichen Rechts unter anderem der Bundesrepublik Deutschland als (jedenfalls in Bezug auf die Pipeline „Nord-Stream 1“) „verlegender Staat“, auf Hoher See und in ausschließlichen Wirtschaftszonen der Meere Rohrleitungen zu verlegen (vgl. zu diesem Recht Lagoni, in: Graf Vitzthum, Handbuch des Seerechts, 2006, Kap. 3 Rn. 128 ff.). Hieraus resultieren unabhängig von der Eigentumssituation auf die Leitungen bezogene hoheitliche Rechte und Pflichten Deutschlands (vgl. Lagoni, in: Graf Vitzthum, Handbuch des Seerechts, 2006, Kap. 3 Rn. 136).

30Zweitens trat der Taterfolg – die zumindest langfristige Funktionsunfähigkeit der Pipelines als Bauwerke – auch auf deutschem Staatsgebiet ein. Denn die Rohrleitungen sind zum Teil im deutschen Küstenmeer und in deutschen inneren Gewässern, also auf deutschem Hoheitsgebiet verlegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 SRÜ); zudem befinden sich die Anlandestationen am Ende der Pipelines in Deutschland. Mithin wurden durch das Tathandeln auch Bauwerksteile in Deutschland in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört. Damit tangierte die Zerstörung der Erdgasleitungen ungeachtet des Tathandelns außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik deutsche Souveränitätsrechte, so dass dem Beschuldigten selbst dann keine allgemeine Funktionsträgerimmunität zukäme, wenn es sich bei der Tat um einen fremdstaatlichen Hoheitsakt gehandelt haben sollte.

31Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang mithin, ob die Tat nach Völkerrecht ein Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB) darstellt und die allgemeine Funktionsträgerimmunität (auch) deshalb einer Strafverfolgung des Beschuldigten nicht entgegensteht.

324. In rechtlicher Hinsicht ist gegenwärtig auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Beschuldigten jedenfalls wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (in vier tateinheitlichen Fällen) gemäß § 308 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) gemäß § 305 Abs. 1 StGB, wobei der Beschuldigte mittäterschaftlich handelte (§ 25 Abs. 2 StGB). Hinzu tritt – über die rechtliche Würdigung des Haftbefehls hinausgehend – in weiterer Tateinheit eine hochwahrscheinliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Insofern gilt:

33a) Der Beschuldigte hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB in vier tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht, indem er in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit den anderen Besatzungsmitgliedern der Segelyacht „Andromeda“ an vier verschiedenen Stellen der Pipelines Sprengsätze mit Zeitzündern sowie den Sprengstoffen Hexogen (RDX) und Oktogen (HMX) anbrachte, die – wie geplant – einige Zeit später explodierten, wodurch die Pipelines – fremde Sachen von bedeutendem Wert – nicht nur gefährdet, sondern einer Absicht der Täter entsprechend (teilweise) zerstört wurden. Der für die Tatbestandsverwirklichung in der Variante des § 308 Abs. 1 StGB erforderliche Gefährdungsvorsatz ist Bestandteil der Zerstörungsabsicht (vgl. TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 308 Rn. 10; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl., § 308 Rn. 7).

34b) Weiter ist der dringende Tatverdacht einer tateinheitlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Zerstörung von Bauwerken gemäß § 305 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen gegeben. Bei den Pipelines handelte es sich um zwei (andere) Bauwerke, die für die Täter fremdes Eigentum waren. Diese wurden durch die Explosionen zumindest teilweise zerstört, weil ihre Funktionsfähigkeit durch die Sprengungen beider Rohrleitungen der Pipeline „Nord-Stream 1“ und eines Stranges von „Nord-Stream 2“ vollständig („Nord-Stream 1“) beziehungsweise zum Teil („Nord-Stream 2“) aufgehoben wurde. Unerheblich ist insofern, ob die gesprengten Leitungen durch Einbau neuer Rohrsegmente an den Schadensstellen repariert werden könnten oder nicht. Denn die (teilweise) Aufhebung der Nutzbarkeit für eine beträchtliche Zeit genügt (vgl. , NJW 2019, 90 Rn. 18, Beschluss vom – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50 Rn. 7).

35c) Zu den vorgenannten, auch im Haftbefehl aufgeführten Strafbarkeiten tritt im Sinne eines dringenden Tatverdachts in weiterer Tateinheit eine Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB hinzu.

36aa) Bei den Pipelines handelte es sich um (bauliche) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Energie – vom Gesetz exemplifiziert als „Licht, Wärme oder Kraft“ – dienten. Solche Anlagen sind nicht nur bauliche Einrichtungen, die unmittelbar der Herstellung von Strom, Wärme oder sonstiger Energie beziehungsweise zu deren regionaler Verteilung an Endverbraucher dienen, sondern auch solche für die Gewinnung sowie den überregionalen und internationalen Transport eines Energieträgers wie Gas, mit dem in weiteren Anlagen – etwa Kraftwerken oder Heizanlagen – Strom, Wärme oder Kraft für die öffentliche Versorgung erzeugt wird oder der später in Netze für die regionale Versorgung von Endverbrauchern eingespeist wird (vgl. ; für eine Einordnung solcher Anlagen als für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtige Unternehmen LK/König, StPO, 13. Aufl., § 316b Rn. 21; MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl., § 316b Rn. 16; dagegen für eine Begrenzung der Tatbestandsvariante der öffentlichen Versorgungsanlagen auf unmittelbar der Versorgung der Endverbraucher eines bestimmten Gebietes dienende Anlagen in Bezug auf § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 88 Rn. 11).

37bb) Die Sprengung von drei der vier Rohrleitungen – eine Störhandlung im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB – bewirkte, dass die Pipelines ganz („Nord-Stream 1“) beziehungsweise teilweise („Nord-Stream 2“) zerstört und damit außer Tätigkeit gesetzt sowie ihrem bestimmungsgemäßen Zweck, Gas von Russland nach Deutschland zu transportieren, entzogen wurden. Hierin liegt eine Verhinderung beziehungsweise Störung des Betriebs der Anlagen im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dafür ist unerheblich, dass zum Tatzeitpunkt die Pipeline „Nord-Stream 2“ zwar fertig gestellt und mit Gas gefüllt war, indes ihren Lieferbetrieb noch nicht aufgenommen hatte, und die Gasdurchleitung in der Pipeline „Nord-Stream 1“ gerade wegen Wartungsarbeiten ausgesetzt war. Denn beide Pipelines waren technisch funktionsfähig. Indem die Sprengungen ihre Funktionsfähigkeit und die Möglichkeit aufhoben, jederzeit Gas durch sie zu leiten, wurde ihr Betrieb verhindert.

38d) Bereits der dringende Tatverdacht der vorgenannten Strafbarkeiten rechtfertigt den Haftbefehl und den Vollzug von Untersuchungshaft. Es kann daher gegenwärtig offenbleiben, ob – entsprechend der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Haftbefehls – darüber hinaus eine Strafbarkeit des Beschuldigten – in weiterer Tateinheit – wegen verfassungsfeindlicher Sabotage nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB als hochwahrscheinlich angenommen werden kann.

39In diesem Zusammenhang spricht zwar vieles dafür, dass der Beschuldigte im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe absichtlich bewirkte, dass im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches durch Störhandlungen Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienten, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt und den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen wurden.

40Dabei ist ohne Belang, dass der Beschuldigte und seine Tatgenossen außerhalb Deutschlands in internationalen Gewässern handelten, denn § 91a StGB gilt für § 88 StGB nicht (vgl. MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 88 Rn. 3; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 88 Rn. 11; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 88 Rn. 15; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 88 Rn. 2). Die Tat kann als Distanzdelikt begangen werden (LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 88 Rn. 11;

41Fraglich erscheint aber, ob sich der Beschuldigte mit der Sprengung der Pipelines absichtlich für Bestrebungen gegen die (innere) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB) einsetzte.

Zwar tangierte die Tat die (innere) Sicherheit Deutschlands (vgl. zum Begriff der inneren Sicherheit MüKo StGB/Anstötz, 5. Aufl., § 92 Rn. 12).

Denn der Ausfall erheblicher Gaslieferungen führte zu einer (zeitweiligen) Verknappung dieses sowohl für die Wirtschaft als auch für Privathaushalte zentralen Energieträgers; es waren deutliche Preissteigerungen und negative Auswirkungen für die Wirtschaftsleistung der Bundesrepublik und die Grundversorgung der Bevölkerung mit ausreichenden Mengen von Wärme und Elektrizität zu besorgen. Damit eng verbunden war die Gefahr einer Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung, in der Bundesrepublik vor den Folgen gewaltsamer Einwirkungen, hier auf Infrastruktureinrichtungen mit direktem Bezug zu Deutschland und die Energieversorgung der dort lebenden Menschen, geschützt zu sein.

42Zweifel erscheinen jedoch angebracht, ob es Bestrebungen Dritter – als „Träger“ im Sinne des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB –, gab, solche Folgen herbeizuführen (vgl. zur Frage der Erforderlichkeit eines so agierenden Dritten neben dem Täter einerseits BeckOK StGB/Ellbogen, 67. Ed., § 92 Rn. 9; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 92 Rn. 10; ; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 92 Rn. 13; andererseits MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 92 Rn. 10), und der Beschuldigte für diese oder in ihrem Auftrag sowie mit dem Wissen um dieses Ziel handelte. Das gilt auch eingedenk des Umstandes, dass unerheblich ist, ob es dem Beschuldigten selbst darauf ankam, die Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen (vgl. LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 92 Rn. 11; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 88 Rn. 17, § 92 Rn. 13). Denn die Umstände der Tat lassen es als nicht fernliegend erscheinen, dass negative Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland und ihre innere Sicherheit nicht intendiert, sondern nur als weitere Folge der Sprengungen hingenommen wurden. Das aber reichte für eine Strafbarkeit nach § 88 Abs. 1 StGB nicht aus.

43e) Die Frage, ob auch der (dringende) Tatverdacht von Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB), etwa eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VStGB (s. insofern ) oder nach § 11 Abs. 3 VStGB aF i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VStGB, gegeben ist, weil die Sprengung der Pipelines als Kriegshandlung gegen das humanitäre Völkerrecht verstieß (näher hierzu nachfolgend), bedarf an dieser Stelle gleichfalls keiner Entscheidung.

44f) Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist auf Folgendes hinzuweisen:

45Entgegen den dortigen Ausführungen war der Sabotageakt unter der Annahme, dass er von staatlichen Stellen der Ukraine initiiert und gesteuert wurde, nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht als legale Schädigungshandlung der Ukraine im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation von Völkerrechts wegen gerechtfertigt.

46Zwar ist den staatlichen Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt in den Grenzen des Völkerrechts auch eine Beschädigung oder Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen des gegnerischen Staates erlaubt; dies gilt auch für gegnerische Einrichtungen in gebietshoheitsfreien Räumen wie den ausschließlichen Wirtschaftszonen nicht am Konflikt beteiligter Staaten (vgl. Frau in: v. Kielmansegg u.a. [Hrsg.], Handbuch Recht der Streitkräfte, 2025, § 20 Rn. 113). In Bezug auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der handelnden Personen stellt sich die Beteiligung an einer völkerrechtlich legalen Schädigungshandlung als ein über Art. 25 GG beziehungsweise Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatlich unmittelbar beachtlicher Rechtfertigungsgrund dar, der strafbarkeitsausschließend wirkt und ungeachtet des verbreiteten Schlagwortes der „Kombattantenimmunität“ (vgl. etwa MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., vor § 8 VStGB Rn. 38; Frau in: v. Kielmansegg u.a. [Hrsg.], Handbuch Recht der Streitkräfte, 2025, § 20 Rn. 125 f.; Ipsen/Heintschel v. Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 63 Rn. 1) nicht lediglich – wie der Beschwerdeführer meint – ein immunitätsgleiches Verfolgungshindernis begründet (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 13; Bäuerle in: v. Kielmansegg u.a. [Hrsg.], Handbuch Recht der Streitkräfte, 2025, § 22 Rn. 110; NK-StGB/Neumann, 6. Aufl., vor § 211 Rn. 5; TK-StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 143; Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 399; Lenk, JuS 2022, 1089, 1090; Werle/Nerlich, HuV-I 2002, 124, 129; Zimmermann, ZRP 2002, 97, 100). Jedoch war nach der derzeitigen Erkenntnislage der Sprengstoffanschlag auf die Pipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ selbst dann, wenn die Tat eine hoheitliche Handlung der Ukraine im Zusammenhang mit dem internationalen bewaffneten Konflikt mit Russland war, keine völkerrechtlich erlaubte und damit gerechtfertigte Schädigungshandlung, und zwar aus zumindest zwei Gründen:

47aa) Die Täter handelten unter dieser Prämisse mit hoher Wahrscheinlichkeit verdeckt im Rahmen einer Geheimdienstoperation beziehungsweise eines Kommandounternehmens, ohne von Zivilpersonen unterscheidbar zu sein. Sie hatten damit keinen Kombattantenstatus, der Voraussetzung für eine kriegsvölkerrechtliche Befugnis zur Vornahme von Schädigungshandlungen ist. Das gilt selbst dann, wenn sie Angehörige der Streitkräfte der Ukraine waren. Denn Kombattantenstatus kommt den aktiven Mitgliedern der regulären Streitkräfte und weiterer organisierter bewaffneter Verbände, Gruppen und Einheiten eines Staates (im internationalen bewaffneten Konflikt) gemäß Art. 1 HLKO, Art. 4 Abs. A Nr. 1 und 2 GA III nur zu, wenn sie ein bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen führen – typischerweise, aber nicht zwingend, indem sie uniformiert sind – und die Waffen offen tragen, also äußerlich von Zivilpersonen unterschieden werden können (vgl. MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., vor § 8 VStGB Rn. 37; Ipsen/Heintschel v. Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 63 Rn. 5 ff.).

48bb) Die Pipelines waren – jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand – keine legitimen Angriffsobjekte im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation. Dabei kommt es auf die Eigentums- und Betreiberverhältnisse nicht an. Denn die Rohrleitungen waren auch dann, wenn man sie als russische Pipelines einordnet, keine militärischen Objekte (des Konfliktgegners), sondern zivile Infrastruktureinrichtungen. Zivile Objekte dürfen jedoch – anders als militärische Ziele – nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ZP I, der Völkergewohnheitsrecht entspricht, nicht angegriffen werden (vgl. MüKoStGB/Dörmann, 4. Aufl., § 11 VStGB Rn. 46; Frau in: v. Kielmansegg u.a. [Hrsg.], Handbuch Recht der Streitkräfte, 2025, § 20 Rn. 177; LK/Hiéramente/Gebhard, StGB, 13. Aufl., § 11 VStGB Rn. 31; Ipsen/Heintschel v. Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 64 Rn. 35, § 65 Rn. 27). Die Abgrenzung zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen ergibt sich aus dem Völkergewohnheitsrecht widerspiegelnden Art. 52 Abs. 2 ZP I (vgl. MüKoStGB/Dörmann, 4. Aufl., § 11 VStGB Rn. 46 ff.), der lautet: „“ Die beiden Pipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ dienten der Lieferung von Erdgas durch Russland an Deutschland und weitere westeuropäische Staaten zu zivilen Zwecken. Ihre Beschaffung, Funktion und tatsächliche Verwendung trugen damit nicht unmittelbar zu militärischen Handlungen Russlands gegenüber der Ukraine bei, weshalb ihre Zerstörung keinen direkten militärischen Vorteil bewirkte.

49Einen letztlich auch für den bewaffneten Konflikt relevanten Vorteil erlangte Russland durch die Pipelines lediglich mittelbar insofern, als aus dem Verkauf des durch die Rohrleitungen transportierten Erdgases Einnahmen erzielt wurden, die zur Finanzierung militärischer Aktivitäten genutzt werden konnten. Ein solcher nur mittelbarer Vorteil aus der wirtschaftlichen Nutzung ziviler Einrichtungen („war-sustaining effort“) genügt allerdings – entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers – nicht, um das betreffende Objekt zum zulässigen militärischen Angriffsziel zu machen. Das Schädigungsgericht der Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt erstreckt sich auch dann nicht auf Objekte, die unmittelbar zivilen Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet. Das entspricht auch der vorherrschenden Auffassung in der Wissenschaft (vgl. MüKoStGB/Dörmann, 4. Aufl., § 11 VStGB Rn. 53 mit Fn. 108, Rn. 55; Frau in: v. Kielmansegg u.a. [Hrsg.], Handbuch Recht der Streitkräfte, 2025, § 20 Rn. 182; LK/Hiéramente/Gebhard, StGB, 13. Aufl., § 11 VStGB Rn. 40; Ipsen/Heintschel v. Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 65 Rn. 29) und in rechtswissenschaftlichen Publikationen konkret zu den hier zu beurteilenden Anschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines (s. insofern Boothby, Attacking a Pipeline: Legal Issues for Consideration, <https://lieber.westpoint.edu/attacking-pipeline-legal-issues-consideration>, 2024, S. 6 ff.; Lott, The Protection of Critical Undersea Infrastructure within and beyond the Limits of the Territorial Sea, in: Lott [Hrsg.], Maritime Security Law in Hybrid Warfare, 2024, S. 125, 147 ff.; Lott, Did an Alleged Ukrainian Attack against the Nord Stream Pipelines Violate the Law of Armed Conflict?, <https://hdl.handle.net/10037/32451>, 2023, S. 2 f. sowie das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Verfolgbarkeit der Anschläge auf die Nord-Stream-Pipelines vor dem IStGH“ vom – WD 2 - 3000 - 019/25, S. 12).

50Hierfür spricht auch, dass nach dem völkergewohnheitsrechtlichen Seekriegsrecht die Konfliktparteien eines internationalen bewaffneten Konflikts dafür Sorge zu tragen haben, dass auf dem Meeresboden verlegte Rohrleitungen, die nicht ausschließlich den Kriegsparteien dienen, nicht beschädigt werden (vgl. Art. 37 des „“ sowie Boothby, Attacking a Pipeline: Legal Issues for Consideration, <https://lieber.westpoint.edu/attacking-pipeline-legal-issues-consideration>, 2024, S. 4; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Verfolgbarkeit der Anschläge auf die Nord-Stream-Pipelines vor dem IStGH“ vom – WD 2 - 3000 - 019/25, S. 11 f.), und die Pipelines nicht nur der Russischen Föderation als Lieferant des transportierten Erdgases dienten, sondern auch der Bundesrepublik Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten als Abnehmer.

51g) Die Tat unterfällt, auch wenn die Orte, an denen die Sprengsätze angebracht wurden und detonierten, nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegen, sondern in den ausschließlichen Wirtschaftszonen Dänemarks und Schwedens, mithin in internationalen Gewässern, hinsichtlich aller in Betracht kommenden Straftatbestände der deutschen Strafgewalt. Denn bei den Pipelines handelt es sich um zwei Bauwerke, die sich räumlich von russischem Staatsgebiet über die Ostsee bis hin zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken. Teile der Bauwerke befinden sich – wie schon erwähnt – auf deutschem Staatsgebiet; das gilt für die im Bereich des deutschen Küstenmeeres (Art. 2 Abs. 1 SRÜ) und der deutschen inneren Gewässer (Art. 8 Abs. 1 SRÜ) verlaufenden Rohrleitungsstrecken sowie die auf dem deutschen Festland bei Lubmin befindlichen Anlandestationen. Die partielle Zerstörung der Bauwerke „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ betrifft diese jeweils in Gänze; sie sind durch die Sabotageakte insgesamt (zumindest teilweise) funktionsunfähig geworden. Auch die auf deutschem Staatsgebiet errichteten Bauwerksteile sind durch die Taten nutzlos geworden und seither ohne Funktion. Der tatbestandliche Erfolg trat hinsichtlich aller vorgenannten Straftatbestände mithin auch in Deutschland ein, so dass sich die deutsche Strafgewalt aus § 3 StGB i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB ergibt. Hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 StGB gilt deutsches Strafrecht zudem nach dem Weltrechtsprinzip des § 6 Nr. 2 StGB.

52Sollte sich die Tat als ein Kriegsverbrechen nach § 11 VStGB erweisen, wäre die deutsche Strafgewalt überdies nach § 1 VStGB begründet, und zwar dann auch in Bezug auf parallele Strafbarkeiten nach dem Strafgesetzbuch (vgl. insofern , BGHSt 64, 89 Rn. 71).

535. Die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des angefochtenen Haftbefehls sind gegeben.

54a) Die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts ergibt sich nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedenfalls aus § 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG. Insofern gilt:

55aa) Es liegt der dringende Tatverdacht einer Strafbarkeit nach § 308 Abs. 1 StGB und damit einer Katalogtat nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG vor.

56bb) Die Tat war angesichts der erheblichen negativen Auswirkungen auf die Energieversorgung Deutschlands nach den Umständen geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (vgl. zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab , BGHSt 46, 238, 249 ff.; KK-StPO/Feilcke, 9. Aufl., § 120 GVG Rn. 16; ). Insofern wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen zur Frage des Verdachts einer Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß § 88 Abs. 1 StGB.

57cc) Zudem hat der Fall besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG (vgl. zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom – AK 62/19, juris Rn. 19; vom – AK 47/16, juris Rn. 23; vom – StB 33/16, juris Rn. 25; vom – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 120 Rn. 3a). Denn die hochwahrscheinlich in heimlicher Ausübung fremder Staatsgewalt begangene Tat zielte naheliegend darauf ab, aus politischen Gründen eine Lieferung von russischem Erdgas über die Pipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ an die Bundesrepublik Deutschland dauerhaft zu unterbinden. Sie war damit geeignet, die Politik der Bundesregierung zur Sicherstellung der Energieversorgung der gesamten Bundesrepublik zu beeinflussen. Die Tat hatte mithin Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat. Bei der tatbetroffenen Pipeline „Nord-Stream 1“ handelte es sich angesichts der Menge des durch sie importierten Erdgases zum Tatzeitpunkt um eine für die Energieversorgung Deutschlands wesentliche Infrastruktureinrichtung. Die Sabotageakte bedeuteten eine Gefährdung der Grundversorgung der deutschen Bevölkerung mit Energie und berührten die innere Sicherheit der Bundesrepublik (vgl. insofern , NStZ 2008, 146 Rn. 9). Hinzu kommt, dass die Tat erhebliche internationale Bezüge aufweist. Daraus resultiert die Notwendigkeit spezieller und besondere Sachkunde erfordernder Auslandsermittlungen. Auch deshalb erscheint eine Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geboten (vgl. insofern , BGHSt 53, 128 Rn. 37).

58b) Ob die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts daneben aus § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG beziehungsweise § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG folgt, wofür im derzeitigen Verfahrensstadium gemäß § 142a Abs. 1 Satz 2 GVG für eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen eines Kriegsverbrechens nach § 11 VStGB beziehungsweise wegen verfassungsfeindlicher Sabotage gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügten (vgl. KK-StPO/Mayer, 9. Aufl., § 142a GVG Rn. 2), bedarf hier keiner Entscheidung.

596. Zweifel daran, dass die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für die Sache zuständige Ermittlungsrichterin den angefochtenen Haftbefehl erlassen hat, bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Den Haftbefehl vom hat die Richterin am Bundesgerichtshof erlassen, der durch Präsidiumsbeschluss vom mit Wirkung zum die Aufgaben des Ermittlungsrichters I übertragen worden sind; der Ermittlungsrichter I ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für Entscheidungen in dem hiesigen Deliktsfeld zuständig.

607. Ein Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung des Beschuldigten (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO) und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der unter Umständen einem Fortbestand des Haftbefehls entgegenstehen könnte (vgl. , NJW 2019, 2105 Rn. 35), ist entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten nicht gegeben.

61a) Diese beanstandet, dass der Generalbundesanwalt bis kurz vor der Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland, also auch während der Zeit, in der sich der Beschuldigte in Italien in Auslieferungshaft befunden hat, Akteneinsicht unter Berufung auf § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO nur in dem von § 147 Abs. 3 StPO bestimmten Umfang gewährt hat. Sie ist der Auffassung, ihr hätte schon in dieser Zeit in Anwendung von § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO und im dort normierten Umfang Akteneinsicht gewährt werden müssen, weil sich der Beschuldigte aufgrund eines deutschen Europäischen Haftbefehls in Italien in Auslieferungshaft befunden hat.

62Diese Rechtsauffassung geht fehl. § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt – wie nicht zuletzt ein Vergleich mit dem Wortlaut des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO zeigt – nicht schon immer dann, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, sondern nur, wenn gegen ihn Untersuchungshaft vollzogen wird oder er vorläufig festgenommen und ein Haftbefehlsantrag gestellt worden ist. Fälle der Auslieferungshaft erfasst § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 BGs 751/20, NStZ 2022, 564 Rn. 31 ff.; vom – 4 BGs 1/11, NStZ-RR 2012, 16, 17; zur Vereinbarkeit mit EU-Recht: , juris Rn. 62, 80).

63Gegen die Entscheidung des Generalbundesanwalts, bis zur Auslieferung Akteneinsicht über den in § 147 Abs. 3 StPO geregelten Umfang hinaus wegen möglicher Gefährdung des Untersuchungszwecks zu versagen, ist nichts zu erinnern. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des mit dem ein Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist ().

64b) Der Generalbundesanwalt hat am der Verteidigerin des Beschuldigten die vollständigen Verfahrensakten übersandt und damit umfassend Akteneinsicht gewährt. Seither hat die Verteidigung die Möglichkeit, in Kenntnis des gesamten Verfahrensstoffes vorzutragen, und zwar auch im hiesigen Beschwerdeverfahren.

658. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.

66Denn der Beschuldigte hat angesichts des bestimmenden Strafrahmens des § 308 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren), des außergewöhnlich hohen Ausmaßes des durch die Tat verursachten Schadens und der in der professionellen Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie im Falle seiner Verurteilung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem aus dieser Straferwartung resultierenden hohen Fluchtanreiz stehen keine fluchthemmenden Faktoren entgegen. Der Beschuldigte, der nach gegenwärtigem Ermittlungsstand die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt, hat keine Bezüge zu Deutschland. Er ist dauerhaft im Ausland ansässig, mutmaßlich in der Ukraine. Da er die Tat hochwahrscheinlich in fremdstaatlichem Auftrag verübte, ist anzunehmen, dass der betreffende ausländische Staat ihn bei einer Flucht und einem Untertauchen unterstützen beziehungsweise ihm Schutz – nicht zuletzt vor einer Auslieferung an Deutschland – in seinem Hoheitsgebiet gewähren wird. Für Fluchtgefahr spricht weiter, dass der Beschuldigte in der Lage ist, sich gefälschter Ausweisdokumente zu bedienen.

67Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.

689. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung sowie der aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO).

Schäfer                         Hohoff                         Kreicker

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB60.25.0

Fundstelle(n):
FAAAK-08266