Instanzenzug: LG Ravensburg Az: 6 T 28/25vorgehend AG Ravensburg Az: XIV 275/25 B
Gründe
1I. Auf Antrag der für den Betroffenen zuständigen Ausländerbehörde der Stadt O hat das gegen den Betroffenen, einen pakistanischen Staatsangehörigen, Abschiebungshaft bis zum angeordnet. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde des Betroffenen am aufgehoben, weil es die Fluchtgefahr als widerlegt ansah (Tenor zu 1). Es hat dem Betroffenen auferlegt, sich - beginnend ab - täglich beim Polizeirevier W bis spätestens 18 Uhr eines jeden Tages zu melden und einen Wohnsitz in W zu begründen und anzumelden (Tenor zu 2). Mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde vom wendet sich die beteiligte Behörde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts insgesamt und erstrebt vorrangig die Aufhebung der Melde- und Wohnsitzauflagen. Sie macht geltend, die Begründung eines Wohnsitzes in W stehe im Widerspruch zu der sich aus § 61 Abs. 1d AufenthG ergebenden Verpflichtung des Betroffenen, sich in O aufzuhalten, die nur durch die zuständige Ausländerbehörde, nicht aber ein Gericht geändert werden könne. Mit dieser Begründung sei dem Betroffenen eine Anmeldung in W verweigert worden. Durch die gesetzeswidrige Wohnsitzauflage sei nunmehr unklar, welche Ausländerbehörde für die weitere Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständig sei. Dem ist der Betroffene nicht entgegengetreten.
2II. Die Melde- und Wohnsitzauflagen sind wirkungslos; im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
31. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft. Soweit sie sich gegen die Melde- und Wohnsitzauflagen richtet, ist sie auch im Übrigen zulässig sowie begründet.
4a) Ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG auch dann statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss richtet. Eine solche Ablehnung liegt hier vor, da das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht angeordnete Haft aufgehoben hat (vgl. , juris Rn. 8). Die zeitlich unbeschränkt angeordneten und daher durch den Ablauf des Haftzeitraums nicht erledigten Melde- und Wohnsitzauflagen sind Teil der einheitlich vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über die Aufhebung der Haft (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 166/10, NJW 2010, 3777 Rn. 10; vom - XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 zur Einheitsentscheidung im Betreuungsrecht). Das Landgericht hat die Aufhebung (nur) zusammen mit den Auflagen angeordnet, die als milderes Mittel die Haft entbehrlich machen sollten.
5b) Die Melde- und Wohnsitzauflagen sind wirkungslos, weil das Beschwerdegericht in objektiv willkürlicher Zuständigkeitsüberschreitung eine gesetzlich unzulässige Rechtsfolge angeordnet hat.
6 Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schweren Mangels in Betracht (, NJW-RR 2014, 903 Rn. 7 mwN; Beschluss vom - XII ZB 487/17, MDR 2018, 891 Rn. 18). Derartige Ausnahmefälle können nach der Rechtsprechung etwa angenommen werden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (vgl. , BGHZ 29, 223, 229; Beschluss vom - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565 Rn. 11) oder bei Entscheidungen, die auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. , BGHZ 124, 164, 170).
7 Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Den vom Landgericht ohne Enddatum ausgesprochenen und - abgesehen von einem Hinweis auf § 61 Abs. 1d, 1e und 1f AufenthG - nicht begründeten Wohnsitz- und Meldeauflagen fehlte es, wie die beteiligte Behörde zu Recht geltend macht, an jeglicher gesetzlichen Grundlage.
8(1) In Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG sind in erster Instanz gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG die Amtsgerichte und für die Beschwerde gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG die Landgerichte zuständig. Diese dürfen gemäß § 417 Abs. 1 FamFG auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Freiheitsentziehung anordnen. Sie sind weiter gemäß § 424 Abs. 1 Satz 1 FamFG befugt, die Vollziehung der angeordneten Freiheitsentziehung auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung kann gemäß § 424 Abs. 1 Satz 4 FamFG mit Auflagen versehen werden. Die ordentlichen Gerichte sind nur im Fall der Aussetzung der Vollziehung einer angeordneten Freiheitsentziehung zur Anordnung von Auflagen befugt, nicht dagegen bei Aufhebung der Haftanordnung. Für Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gemäß § 61 Abs. 1d, 1f und 1e AufenthG sind ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig. Über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden (siehe nur , juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom - 10 CE 24.1526, juris Rn. 24).
9(2) Danach stehen die trotz Aufhebung der Haft angeordneten und auf § 61 Abs. 1d, 1e und 1f AufenthG gestützten Wohnsitz- und Meldeauflagen des Landgerichts in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz und entfernen sich so weit von der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten auf der einen sowie den für Freiheitsentziehungssachen gemäß § 415 FamFG zuständigen ordentlichen Gerichten auf der anderen Seite, dass sie nicht mehr als wirksam - wenngleich fehlerhaft - angesehen werden können. Hinzu tritt ferner, dass das Landgericht die Auflagen nicht mit einem Enddatum versehen und sich dadurch unter Verstoß gegen § 417 Abs. 1 FamFG außerhalb des durch den Haftantrag bis zum beschränkten Verfahrensgegenstands gestellt hat. Sie beruhen daher auf einer objektiv willkürlichen und in keiner Weise begründeten Zuständigkeitsanmaßung.
102. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung der beteiligten Behörde, dass sich die Rechtsbeschwerde vom auch gegen die Aufhebung des nach Ablauf des angeordneten Haftzeitraums erledigten Haftanordnungsbeschlusses richtet, als Feststellungsantrag entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszulegen ist. Denn ein solcher Antrag setzt gemäß § 62 Abs. 1 FamFG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus. Ein solches liegt gemäß § 62 Abs. 3 FamFG in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft vor, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG gegeben sind, mithin wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, BT-Drucks. 20/9463, S. 64). Das hat die beteiligte Behörde nicht dargelegt. Soweit sie meint, das Beschwerdegericht habe die Aussagen des Betroffenen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am nicht berücksichtigt, greift sie lediglich die Würdigung des Beschwerdegerichts an. Eine durchgreifende Gehörsverletzung zeigt sie nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
113. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225BXIIIZB58.25.0
Fundstelle(n):
LAAAK-08264