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BFH Urteil v. - VIII R 20/68 BStBl 1974 II S. 303

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.)EStG § 13EStG § 4 Abs. 3, 4EStG § 5 Abs. 1, 4EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2EStR Abschn. 19 Abs. 2

Leitsatz

1. Hat das FA im Jahre des Übergangs von der Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zum Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 und § 5 EStG) den Übergangsgewinn fehlerhaft ermittelt und ist die Veranlagung des Übergangsjahres bestandskräftig geworden, so kann eine Berichtigung des Übergangsgewinns nur insoweit vorgenommen werden, als die Veranlagung nach den Steuergesetzen unter Beseitigung der Bestandskraft noch geändert oder berichtigt werden kann.

2. Die Verteilung des Übergangsgewinns auf das Übergangsjahr und die beiden folgenden Jahre nach Abschn. 19 Abs. 2 EStR gestattet es dem FA nicht, den Übergangsgewinn zu berichtigen und den Steuerfestsetzungen der noch nicht bestandskräftig veranlagten Folgejahre zugrunde zu legen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 303
BFHE S. 40 Nr. 111,
StBp. 2007 S. 364 Nr. 12
YAAAA-99887

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