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BFH Urteil v. - VI B 38/73 BFHE S. 275 Nr. 110,

Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß bei Rückbeziehung eines Darlehens die für die Zeit vor Abschluß des Darlehensvertrages und Auszahlung der Darlehensvaluta nachträglich vereinbarten "Zinsen" nicht als Sonderausgaben (Schuldzinsen) berücksichtigt werden dürfen.

Anmerkung: Es geht um das Streitjahr 1971. Das EStG sieht einen Abzug von Schuldzinsen als Sonderausgaben nicht mehr vor.

Fundstelle(n):
BFHE S. 275 Nr. 110,
AAAAA-99882

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