Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
DSGVO | Zur Löschung von bei der Schufa gemeldeten Daten
Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, müssen nicht sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden.
Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten kann nach Auffassung des BGH die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum genehmigte Ziffer IV.1. lit. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien herangezogen werden. Sie nehme grds. einen angemessenen Interessenausgleich vor. Dem Schuldner müsse es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentl...