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OLG 03.09.2025 3 W 1/25, NWB 3/2026 S. 86

Prozess | Unzureichende gerichtliche Aktenführung als schwerer Verfahrensfehler

Ist eine elektronische Akte der 1. Instanz in wesentlichen Teilen unvollständig, weil die richterlich verfügte Digitalisierung der ursprünglichen Papierakte nur unzureichend umgesetzt wurde, ist der Grundsatz der Aktenvollständigkeit (und Aktenbeständigkeit), der eine Aktenführung gebietet, die jederzeit eine zuverlässige Rekonstruktion des Verfahrensstands ermöglicht und eine ordnungsgemäße richterliche Überprüfung gewährleistet, verletzt.

Anmerkung:

Das Beschwerdegericht kann bei schweren Verfahrensfehlern die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung hat das Gericht hier bejaht. Die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens sei in einem solchen Maße unvollst...