Instanzenzug: LG Stendal Az: 501 KLs 2/25
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Einziehungsentscheidungen getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Während Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Einziehungsausspruch teilweise revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Einziehung des für die Kurierfahrt verwendeten Kraftfahrzeugs, der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen und der Fahrzeugschlüssel ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben.
3a) Nach § 74 Abs. 1 StGB können Tatmittel eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss jedenfalls bei höherwertigen Gegenständen grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 452/18, Rn. 5; vom – 3 StR 128/22, Rn. 4; vom – 6 StR 276/23, Rn. 53; Urteil vom – 6 StR 406/24, NZWiSt 2025, 548). Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Notwendigkeit, die Einziehung im Eigentum eines Angeklagten stehender Tatmittel von nicht unerheblichem Wert bei der Strafzumessung erkennbar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 93/24, NZWiSt 2025, 68, 69; vom – 3 StR 368/24, NStZ-RR 2025, 73).
4b) Hieran fehlt es. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte zur Tatbegehung das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug eingesetzt hat. Es lässt sich den Urteilsgründen insoweit aber keine Ermessensausübung entnehmen. Allein der Hinweis auf § 74 StGB als Rechtsgrundlage lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer dessen bewusst war und ihr Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 74f StGB ausgeübt hat (vgl. , wistra 2022, 253). Das Ergebnis der Ermessensbetätigung versteht sich mit Blick auf die konkret festgestellten Tatumstände auch nicht von selbst (vgl. , Rn. 11; Urteil vom – 6 StR 406/24, NZWiSt 2025, 548).
5c) Der Senat hebt diese Einziehungsanordnung deshalb auf. Es ist nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den Wert des Fahrzeugs und eingedenk der festgestellten beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen, können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
62. Die teilweise Aufhebung des Einziehungsausspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten bei der Strafbemessung die Einziehung des Pkw berücksichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 128/22, Rn. 6; vom − 4 StR 70/23, NStZ 2024, 234, 235). Er wäre durch einen Wegfall dieser Einziehung im zweiten Rechtsgang daher nur begünstigt.
Bartel Wenske Fritsche
Arnoldi Dietsch
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:251125B6STR478.25.0
Fundstelle(n):
UAAAK-08115