Instanzenzug: Az: 31 KLs 15/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision war das Urteil teilweise aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Die Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in dem vorbezeichneten Fall an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. allgemein zum Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung , Rn. 2, 6 mwN). Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„1. Ein (ausdrücklicher) Beschluss, durch den die Anklage der Staatsanwaltschaft vom (SA Bd. I a, Bl. 32) gegen den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.
2. Eine sogenannte schlüssige Eröffnungsentscheidung liegt auch nicht vor. Erforderlich hierfür ist eine eindeutig auszulegende Willenserklärung des Gerichts dahin, die Anklage nach Prüfung und Annahme der Eröffnungsvoraussetzungen zweifelsfrei zur Hauptverhandlung zulassen zu wollen (vgl. MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 26).
a) Die Staatsanwaltschaft erhob schon zuvor Anklage gegen den Beschwerdeführer (Anklageschrift vom ; SA Bd. II b, Bl. 23). Die beiden Verfahren wurden mit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (SA Bd. IIb, Bl. 342) und das Amtsgericht ließ sodann mit Beschluss vom ‚die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom (Geschäftsnummer: 9423 Js 14638/23)‘ zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Diese Entscheidung betraf vom Wortlaut aber allein die Anklage vom (28 Ds 230/23). Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dem Beschluss vom , der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Anklage vom bezieht, ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Amtsgericht hinsichtlich der Anklage vom die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom ergangenen Terminsverfügung (SA Bd. II b, Bl. 40) auch die Ladung von Zeugen zu dem mit Anklage vom erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. –, juris, Rn. 8; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 203, Rn. 5).
b) Der Verweisungsbeschluss des (SA Bd. II b, Bl. 136) hat nach § 270 Abs. 3 StPO zwar kraft Gesetzes die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Er ersetzt freilich nicht den zuvor erlassenen Eröffnungsbeschluss, sondern tritt im Wege einer Fortgeltungsanordnung an dessen Stelle. Voraussetzung für das Entstehen dieser gesetzlich angeordneten Wirkung ist deshalb, dass das verweisende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen zuvor selbst geprüft und angenommen hat. Ist das – wie vorliegend nicht der Fall –, kann der Verweisungsbeschluss diese Wirkung nicht entfalten (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 31).
c) Für den Besetzungs- und Verbindungsbeschluss des (SA Bd. II, Bl. 185) gilt das unter Nr. 2 Gesagte.
d) Auch aus sonstigen Beweisanzeichen (vgl. dazu MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 33) wie der rechtliche Hinweis des Landgerichts nach § 265 StPO (PB, Bl. 7) ist hier die erfolgte Verdachtsprüfung nicht zu schließen. Insbesondere kann vorliegend auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (die Verteidigung hat die Verbindung hingenommen, die Anklagesätze aus den verschiedenen Anklageschriften [von denen einer nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung war], wurden unbeanstandet verlesen und der Angeklagte hat sich zu sämtlichen Vorwürfen ohne Beanstandung eingelassen) nicht herangezogen werden. Die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalte, in denen das Prozessverhalten als Bestätigung für die Auffassung herangezogen wurde, dass die Strafkammer ihren Willen, die (zweite) Anklage ebenfalls zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen der §§ 203, 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form kundgetan hat (vgl. Urteil vom – 1 StR 226/74 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom – 4 StR 606/97 –, juris, Rn. 8; vgl. auch Urteil vom – 4 StR 520/89 –, juris, Rn. 7 zur Einbeziehung Nachtragsanklage), betreffen nicht vergleichbare Prozesskonstellationen.“
3Dem schließt sich der Senat an. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung und -einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 10 mwN).
42. Auf Grundlage dessen war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO der Schuldspruch zu ändern; im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsgerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zu den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe:
5a) Nach den Feststellungen trat der Angeklagte auf offener Straße jeweils an die ihm unbekannten Geschädigten heran. In einem Fall zog er die Geschädigte wiederholt kräftig an sich und gab ihr zwei Küsse auf die Wange (Fall II.2. der Urteilsgründe). In einem weiteren Fall drängte er die Geschädigte an eine Hauswand und küsste sie etwa zehn Sekunden lang auf die Wange und sodann auf den Mund (Fall II.3. der Urteilsgründe).
6b) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler jeweils eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB angenommen. Zwar lassen die Urteilsgründe besorgen, dass es seiner rechtlichen Bewertung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat, weil es (auch) mit Blick auf diese beiden Taten ausgeführt hat, dass die Handlungen im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB erheblich seien. Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten nicht wegen sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB, sondern wegen sexueller Belästigung im Sinne des § 184i StGB schuldig gesprochen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften unterscheidet sich insofern, als § 177 Abs. 1 StGB, wie die Legaldefinition des § 184h Nr. 1 StGB zeigt, eine sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit“ voraussetzt, während der Auffangtatbestand des § 184i StGB sexuelle Berührungen unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle pönalisiert (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 30; − 2 StR 580/16, NStZ 2018, 91, 92; Beschluss vom – 4 StR 570/17, NStZ 2019, 22; BeckOK StGB/Ziegler, 66. Edition, § 184i Rn. 2, 11; zur Erheblichkeitsschwelle des § 184i StGB vgl. TK/Eisele, 31. Aufl., § 184i Rn. 7, El-Ghazi, StV 2018, 251; Tan, Die Kritik des § 184i StGB (Sexuelle Belästigung) und des § 184j StGB (Straftaten aus Gruppen), 2025, S. 139 ff.). Der Senat versteht die Wendung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe aber dahin, dass das Landgericht damit lediglich die Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne des § 184i Abs. 2 StGB umschrieben hat (vgl. zur Kritik an dieser Norm TK StGB/Eisele, 31. Aufl., § 184i Rn. 12 f; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 184i Rn. 15; MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 184i Rn. 19; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 184i Rn. 11; vgl. auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, S. 311).
7c) Diese der Strafzumessung zugrunde gelegte Wertung lässt einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne des § 184i Abs. 2 Satz 1 StGB zum einen mit den erheblichen psychischen Tatfolgen für beide Opfer und zum anderen mit der von ihnen „subjektiv als Zwangslage empfundenen Situation“ begründet und damit erkennbar auch die vom Angeklagten eingesetzten Nötigungsmittel bedacht. Diese Wertung ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden wie die mit jeweils sechs Monaten maßvoll bemessenen Einzelstrafen.
83. Der durch die Teileinstellung bedingte Wegfall der Strafe für Fall II.5. der Urteilsgründe lässt den Strafausspruch im Übrigen unberührt. In Anbetracht der gegen den Angeklagten verhängten weiteren Strafen von einem Jahr und dreimal sechs Monaten schließt der Senat aus, dass sich dies auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:081025B6STR358.25.0
Fundstelle(n):
AAAAK-08113