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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 4 R 48/20

Streitig ist in einem Zugunstenverfahren, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anl. 1 zu § 1 AAÜG (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Fundstelle(n):
YAAAK-08037

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