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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 2 AL 17/19

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Insolvenzgeld für Oktober 2013 in Höhe von 1.366,09 Euro netto und für den 1. bis 12. November 2013 in Höhe von 636,59 Euro netto sowie für den Zeitraum 13. August bis 12. November 2013 in Höhe des sich aus 6.000,00 Euro brutto ergebenden Nettobetrags. Die Beteiligten streiten insbesondere über die Frage, ob ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III eingetreten ist.

Fundstelle(n):
QAAAK-08018

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