Das Anfertigen einer Hausarbeit mit mündlicher Präsentation einschließlich des Besorgens von Anschauungsmaterial steht grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung der Schüler. Daher ist es unerheblich, ob eine Lehrperson zu Beginn des Schuljahres alle Schüler/Schülerinnen auffordert, zum Erhalt einer besonders guten Note Anschauungsmaterial für einen im Laufe des Schuljahres zu haltenden Vortrag mitzubringen und dies von Mitschülern auch so umgesetzt wird. Das Besorgen solcher Materialien stellt ohne weitere Konkretisierung auch keine Erstbeschaffung eines Arbeitsgeräts auf Veranlassung der Schule dar.
Fundstelle(n): JAAAK-07994
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