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BVerwG Beschluss v. - 2 B 34.25

Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 5 LC 58/22 Urteilvorgehend VG Stade Az: 3 A 729/20 Urteil

Gründe

1Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

21. Der ... geborene Kläger, ein Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) im Dienst des Landes Niedersachsen, war seit 2014 mit den Diagnosen "Burn-out-Syndrom und rezidivierende mittelgradige depressive Episoden" ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Mit Verfügung vom versetzte die Beklagte den Kläger wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand; dem zugrunde lagen ein von der Polizeiärztin eingeholtes psychiatrisches Fachgutachten vom sowie das daraufhin erstellte polizeiärztliche Gutachten vom .

3Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung mit der Begründung aufgehoben, die Beklagte habe bis zum Erlass der Verfügung ihrer Suchpflicht außerhalb der Polizeilaufbahn nicht genügt. Im Berufungsverfahren legte die Beklagte eine auf der Auswertung der früheren Gutachten basierende polizeiärztliche Stellungnahme vom vor, wonach der Kläger nicht für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sei. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die Zurruhesetzungsverfügung sei rechtmäßig, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses polizeidienstunfähig gewesen sei und die Beklagte wegen der generellen Dienstunfähigkeit des Klägers nicht zu einer Suche nach einer Weiterverwendung innerhalb und außerhalb des Polizeivollzugsdienstes verpflichtet gewesen sei.

42. Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5a) Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Abweichung des Berufungsurteils von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1966 betreffend das Nachschieben von Zurruhesetzungsgründen während des Verwaltungsstreitverfahrens zuzulassen.

6Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 4 und vom - 2 B 35.24 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Entscheidung muss dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (vgl. 2 B 38.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 11 Rn. 6).

7Hier fehlt es bereits, wie der Kläger selbst einräumt, an der Anwendung derselben Rechtsvorschrift. Während das auf die Ruhestandsversetzung eines Bahnbeamten 1958 bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom - 6 C 46.63 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 8 S. 20) zu den bundesrechtlichen Bestimmungen der §§ 42 und 44 BBG in der Fassung vom (BGBl. I S. 551) ergangen ist, bezieht sich das angefochtene Urteil auf das landesrechtliche Zurruhesetzungsverfahren eines Polizeivollzugsbeamten nach § 26 Abs. 1 BeamtStG (in der Fassung vom , BGBl. I S. 2232) i. V. m. § 110 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom (Nds. GVBl. S. 72). Selbst wenn man mit einer teilweise vertretenen Ansicht bei Parallelnormen in verschiedenen Gesetzen die Möglichkeit einer einheitlichen Interpretation genügen ließe (vgl. die Nachweise aus dem Schrifttum bei Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 32), käme hier eine Divergenzzulassung angesichts der grundlegenden Unterschiede in Wortlaut, Normstruktur und systematischem Kontext von vornherein nicht in Betracht.

8b) Die Revision wäre auch dann nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn der Senat die vom Kläger ausdrücklich erhobene Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) umdeutete (vgl. dazu 2 B 38.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 11 Rn. 10). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens - im Sinne der Rechtsprechung des Berufungsgerichts - eindeutig beantwortet werden kann. So liegt es hier.

9Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Berufungsurteil ausdrücklich zugrunde legt, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. nur 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11 und vom - 2 C 17.23 - BVerwGE 183, 92 Rn. 12). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu klären, ob der Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (vgl. 2 B 60.13 - NVwZ 2014, 530 Rn. 7 f.). Hierbei kann sich das Gericht auch auf ergänzende Ausführungen eines Amts- bzw. Polizeiarztes stützen, weil es allein darauf ankommt, ob der Beamte zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig gewesen ist. Um ein nach § 114 VwGO unzulässiges Nachschieben von Gründen kann es sich im Übrigen schon deshalb nicht handeln, weil es sich bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der kein Beurteilungsspielraum der Behörde besteht (vgl. 2 B 60.13 - NVwZ 2014, 530 Rn. 7 m. w. N.; - juris Rn. 12).

103. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Sie ergibt sich aus der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist von dem im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 in Höhe von 4 068,31 € zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 112,06 €; hieraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 50 164,44 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2B34.25.0

Fundstelle(n):
CAAAK-07940