Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache - Verletzung der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung durch die Rspr des BSG zur Exklusivitätsregelung von Verträgen nach § 129 Abs 5 S 3 SGB V aF nicht substantiiert dargelegt
Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, AMVSG, § 129 Abs 5 S 3 SGB 5 vom , § 129 Abs 5 S 3 SGB 5 vom
Instanzenzug: Az: B 3 KR 9/23 R Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 1 KR 209/21 Urteilvorgehend SG Dresden Az: S 18 KR 1750/19 Urteilvorgehend Az: B 3 KR 8/23 R Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 1 KR 208/21 Urteilvorgehend SG Dresden Az: S 18 KR 1353/18 Urteil
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen Urteile des Bundessozialgerichts, mit welchen dieses an seiner Rechtsprechung zur Exklusivitätswirkung der nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V in der bis geltenden Fassung abgeschlossenen Einzelverträge zwischen Krankenkassen und Apotheken nach Inkrafttreten des GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes (AMVSG) festgehalten hat. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1440/25 betrifft die Versorgung der Versicherten der beklagten Krankenkasse mit Zytostatika im Zeitraum nach Inkrafttreten des AMVSG und vor Ablauf des in § 129 Abs. 5 Satz 4 SGB V (in der ab geltenden Fassung) vorgesehenen Übergangszeitraums. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1441/25 betrifft die Versorgung der Versicherten der beklagten Krankenkasse mit Zytostatika vor Inkrafttreten des AMVSG.
2Der Beschwerdeführer rügt in beiden Verfassungsbeschwerden die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Bundessozialgericht habe mit seiner Auslegung des § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger Rechtsfortbildung überschritten.
II.
3Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen genügen.
41. Danach muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich zu befassen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>).
52. Diesen Anforderungen genügen die Verfassungsbeschwerden zunächst im Hinblick auf die gerügte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in der bloßen Benennung dieses Grundrechts. Eine substantiierte Darlegung seiner Verletzung durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts fehlt.
63. Auch die gerügte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG genügt den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 92 BVerfGG nicht. Die Verfassungsbeschwerden legen nicht dar, dass die Auslegung und Anwendung der Regelungen des § 129 Abs. 5 SGB V sowohl in der bis zum als auch in der anschließend geltenden Fassung durch das Bundessozialgericht im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen stünden und deshalb die Grenzen der zulässigen Rechtsfortbildung verletzten.
7a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass gerichtliche Entscheidungen sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegen (vgl. BVerfGE 128, 193 <209 ff.>; 132, 99 <127 f. Rn. 73 ff.>; 149, 126 <154 Rn. 73>; stRspr). Das schließt richterliche Rechtsfortbildung nicht aus. Sie gehört traditionell zu den Aufgaben der Rechtsprechung, zumal dem Gesetzgeber die Möglichkeit verbleibt, unerwünschte Rechtsentwicklungen zu korrigieren und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 <127 Rn. 74>; 149, 126 <154 Rn. 73>; stRspr). Richterliche Rechtsfortbildung darf aber nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <12 f.>; 132, 99 <127 Rn. 75>). Die Gerichte dürfen sich daher nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren (vgl. BVerfGE 128, 193 <210>; 132, 99 <127 f. Rn. 75>) und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 149, 126 <154 Rn. 73>; stRspr). Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 133, 168 <205 f. Rn. 66>). Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das "Gesetz". Sie ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind (vgl. BVerfGE 149, 126 <154 f. Rn. 74 f>; stRspr).
8Die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und deren Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 <395>; 132, 99 <128 Rn. 76>; stRspr).
9b) Ausgehend davon zeigen die Verfassungsbeschwerden nicht auf, dass das Bundessozialgericht diese Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten hätte. Die Verfassungsbeschwerden setzen sich mit der Begründung und methodischen Herleitung der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts in den angefochtenen Entscheidungen inhaltlich nicht auseinander.
10Dem Wortlaut der Regelung des § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V in der bis zum geltenden Fassung ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob die zwischen Krankenkassen und Apotheken durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Jahr 2007 ermöglichten Einzelverträge Exklusivitätswirkung haben sollten. Im Urteil vom - B 3 KR 16/15 R - hielt das Bundessozialgericht die zumindest prinzipielle Exklusivität der Lieferbeziehungen für ein Essential dieser Verträge. Das Bundessozialgericht begründet die auch nach Inkrafttreten angenommene Exklusivitätswirkung der Einzelverträge in den angegriffenen Urteilen auch mit den Gesetzesmaterialien zum AMVSG. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AMVSG vom , denen sich der Gesetzgeber angeschlossen hat (vgl. BTDrucks 18/11449, S. 36 f.; Gesetzesbeschluss vom ), führt dieser aus, dass die Exklusivität das Kernelement dieser Verträge darstelle.
11Die Übergangsregelung für die nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V abgeschlossenen Verträge und deren Abschaffung mit dem GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz begründet der Gesetzgeber mit erhöhtem Aufwand für die Arztpraxen bei Belieferung mit parenteralen Zubereitungen in der Onkologie durch verschiedene Apotheken und deren Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten. Eine möglichst friktionsfreie und eingespielte Versorgung der Arztpraxis mit in einer Apotheke hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren Anwendung an Patienten habe eine hohe Bedeutung für die Versorgung der Versicherten, deren Gesundheit als hohes Gut zu schützen sei (BTDrucks 18/11449, S. 36 f.). Gleichzeitig führt der Gesetzgeber aus, dass der im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene bloße Wegfall der Exklusivität insofern kein milderes Mittel darstelle, als die Exklusivität das Kernelement der entsprechenden Verträge darstelle. Die Unwirksamkeit der geltenden Verträge nach einer gewissen Übergangsfrist sorge gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Regelung für größere Rechtsklarheit.
12Mit diesen vom Bundessozialgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Gesetzgebers setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ohne eine substantielle Darlegung erschließt sich aber nicht, weshalb das Festhalten des Bundessozialgerichts an seiner Rechtsprechung zur Exklusivitätswirkung der Verträge nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V angesichts der Gesetzesmaterialien, in denen der Gesetzgeber die vorübergehende Weiteranwendung der Exklusivität ausdrücklich billigt, unvertretbar sein soll. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen drängt sich zumindest nicht auf.
134. Der Beschwerdeführer legt auch nicht substantiiert dar, inwieweit das Bundessozialgericht durch Anwendung der Regelung des § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V in der ab geltenden Fassung des GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes die Grenzen der Rechtsfortbildung verletzt haben soll, da die Gesetzesbegründung ausdrücklich von der Exklusivität der Einzelverträge als Kernelement dieser Verträge ausgeht.
14Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
15Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20251120.1bvr144025
Fundstelle(n):
RAAAK-07935