Innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen: Versagung der Steuerbefreiung nach § 25f UStG bei „Missing Trader“-Verdacht und Barabwicklung
– AdV zur USt-Vorauszahlung Oktober 2022
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a UStG) setzt den Nachweis
der Tatbestandsmerkmale nach § 6a Abs. 1, 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV voraus; qualifizierte USt-IdNr.-Bestätigungen nach
§ 18e UStG sind hierbei ein wesentliches Indiz für die Unternehmerstellung und Erfassung des Abnehmers im anderen Mitgliedstaat.
2. § 25f Abs. 1 Nr. 1 UStG knüpft an eine Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
(§§ 26a, 26c UStG) auf einer vor- oder nachgelagerten Umsatzstufe sowie an die Kenntnis bzw. das „Wissen-müssen“ des leistenden
Unternehmers an; die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Versagungsnorm trägt die Finanzbehörde.
3. Für das Tatbestandsmerkmal „wusste oder hätte wissen müssen“ ist maßgeblich, ob nach objektiven Umständen Anlass zu weitergehenden,
zumutbaren Prüfmaßnahmen bestand; zugleich darf die Steuerverwaltung dem Unternehmer keine komplexen, umfassenden Ermittlungen
abverlangen und ihm nicht faktisch die behördliche Kontrollaufgabe übertragen.
4. Der bloße Umstand, dass der Abnehmer als (mögliche) Briefkasten- oder „Missing-Trader“-Gesellschaft erscheint oder atypische
Abwicklungsmodalitäten (insbesondere Barzahlung in erheblichem Umfang, Bevollmächtigtenabholung, fehlende unmittelbare Kommunikation)
vorliegen, ersetzt nicht die Darlegung einer konkreten Steuerhinterziehung in der maßgeblichen Lieferkette; erforderlich bleibt
eine nachvollziehbare Zuordnung steuerverkürzender Handlungen zu Umsatzstufen und Beteiligten.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 69 Abs. 2, 3 FGO) genügen ernstliche Zweifel bereits dann, wenn bei summarischer
Prüfung gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe bestehen; eine Sicherheitsleistung setzt zusätzliche, glaubhaft
gemachte Vollstreckungsrisiken voraus und kann nicht allein mit der Höhe der streitigen Steuer begründet werden.
Fundstelle(n): DStRE 2025 S. 1323 Nr. 21 ZAAAK-07873
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