Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss v. - 4 V 147/24

Gesetze: UStG § 25f Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 18e; UStDV §§ 17a ff.; AO § 370; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

Innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen: Versagung der Steuerbefreiung nach § 25f UStG bei „Missing Trader“-Verdacht und Barabwicklung – AdV zur USt-Vorauszahlung Oktober 2022

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a UStG) setzt den Nachweis der Tatbestandsmerkmale nach § 6a Abs. 1, 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV voraus; qualifizierte USt-IdNr.-Bestätigungen nach § 18e UStG sind hierbei ein wesentliches Indiz für die Unternehmerstellung und Erfassung des Abnehmers im anderen Mitgliedstaat.

2. § 25f Abs. 1 Nr. 1 UStG knüpft an eine Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§§ 26a, 26c UStG) auf einer vor- oder nachgelagerten Umsatzstufe sowie an die Kenntnis bzw. das „Wissen-müssen“ des leistenden Unternehmers an; die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Versagungsnorm trägt die Finanzbehörde.

3. Für das Tatbestandsmerkmal „wusste oder hätte wissen müssen“ ist maßgeblich, ob nach objektiven Umständen Anlass zu weitergehenden, zumutbaren Prüfmaßnahmen bestand; zugleich darf die Steuerverwaltung dem Unternehmer keine komplexen, umfassenden Ermittlungen abverlangen und ihm nicht faktisch die behördliche Kontrollaufgabe übertragen.

4. Der bloße Umstand, dass der Abnehmer als (mögliche) Briefkasten- oder „Missing-Trader“-Gesellschaft erscheint oder atypische Abwicklungsmodalitäten (insbesondere Barzahlung in erheblichem Umfang, Bevollmächtigtenabholung, fehlende unmittelbare Kommunikation) vorliegen, ersetzt nicht die Darlegung einer konkreten Steuerhinterziehung in der maßgeblichen Lieferkette; erforderlich bleibt eine nachvollziehbare Zuordnung steuerverkürzender Handlungen zu Umsatzstufen und Beteiligten.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 69 Abs. 2, 3 FGO) genügen ernstliche Zweifel bereits dann, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe bestehen; eine Sicherheitsleistung setzt zusätzliche, glaubhaft gemachte Vollstreckungsrisiken voraus und kann nicht allein mit der Höhe der streitigen Steuer begründet werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2025 S. 1323 Nr. 21
ZAAAK-07873

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen