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FG Köln Beschluss v. - 2 K 227/23

Gesetze: UStDV § 61; Richtlinie 2008/9/EG Art. 7; Richtlinie 2008/9/EG Art. 8; UStG § 18 Abs. 9

Umsatzsteuer

Vorsteuervergütung; Frage der Zusammenfassung von Rechnungen in einer Antragsposition (in einem Datensatz) als wirksame Antragstellung; Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Unionsrecht

Leitsatz

1. Der Senat hat Zweifel, ob sich die Versagung des Vergütungsanspruchs nach den nationalen Rechtsgrundlagen mit Unionsrecht vereinbaren lässt. Es erscheint zweifelhaft, ob die formalen Anforderungen im Hinblick auf die nach amtlichem Datensatz zu übermittelnden Angaben für jede einzelne Rechnung, aus der der Vorsteuervergütungsanspruch abgeleitet wird, mit den unionsrechtlichen Vorgaben nach der RL 2006/112/EG und der RL 2008/9/EG, auf der die Regelungen in § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit § 61 UStDV beruhen, vereinbar sind.

2. Es ist fraglich, ob der Wortlaut der RL 2008/9/EG in Art. 7 („elektronischer Erstattungsantrag”) und Art. 8 Abs. 2 („Angaben für jede Rechnung”) es zulässt, dass der Mitgliedstaat der Erstattung die Angaben zu jeder einzelnen Rechnung in einem „amtlich vorgeschriebenem Datensatz”, wie es das nationale Recht (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 UStDV) im Ausgangssachverhalt vorsieht, verlangen kann und einen Antrag, der diesen Anforderungen nicht genügt, als unwirksam ansehen kann. Insoweit bestehen zwar keine Zweifel an dem grundsätzlichen Erfordernis, einen elektronischen Vergütungsantrag über das vorgegebene Portal einzureichen. Jedoch ist fraglich, welche Anforderung an die Übermittlung der Rechnungsangaben zu stellen sind.

Fundstelle(n):
PAAAK-07872

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