Leitsatz
1. Allein die Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG den unmittelbaren Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge.
2. Die Verfassungstreuepflicht wirkt auch bei Ruhestandsbeamten fort. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stellt demzufolge ein Dienstvergehen dar. Die Begehung einer erheblichen Straftat (hier: Doppelmord) reicht für sich genommen hierfür aber nicht aus.
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 11 L 1/23 Urteilvorgehend VG Magdeburg Az: 15 A 31/22 MD Urteil
Tatbestand
1Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
2Der ... geborene Beklagte war seit Oktober 2002 Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Klägerin, zuletzt und seit April 2006 als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO). Seit Januar 2011 ist er wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand.
3Im April 2019 tötete der Beklagte auf T. seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau und einen der gemeinsamen Söhne; dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Deswegen wurde der Beklagte im Februar 2022 in Spanien wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt.
4Ein bereits im Juli 2019 eingeleitetes und aus Anlass des Strafverfahrens ausgesetztes Disziplinarverfahren setzte die Klägerin im März 2022 fort und erhob im September 2022 eine auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Disziplinarklage sei zwar zulässig, weil der Beklagte nicht schon aufgrund des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe; Voraussetzung hierfür sei vielmehr die Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Die Disziplinarklage sei aber unbegründet. Ein Ruhestandsbeamter unterliege nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Beklagten aus privaten Motiven begangene Straftat werde hiervon nicht erfasst.
5Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision im Wesentlichen vor: Die vom Beklagten begangenen Morde und der Mordversuch stellten eine Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Denn damit sei eine aktive Betätigung gegen die im Grundgesetz verbrieften Menschenrechte verbunden. Im Übrigen liege den Straftaten auch ein politischer Bezug zugrunde, weil es sich bei der Ermordung der Ehefrau um einen Femizid handle.
6Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom aufzuheben, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auszuschließen.
7Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8Er ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe die Differenzierung im Disziplinarrecht zwischen Beamten im aktiven Dienst und Ruhestandsbeamten, deren Pflichtenkreis beschränkt sei, bewusst vorgenommen.
9Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern an dem Verfahren. Sie trägt vor, mit der Beschränkung des Verlusts der Beamtenrechte auf Urteile deutscher Strafgerichte solle sichergestellt werden, dass die kraft Gesetzes vorgesehene Rechtsfolge nur eintrete, wenn das sanktionswürdige Verhalten des Beamten zweifelsfrei festgestellt worden sei. Sofern in den Regelungen zum Beamtenversorgungsgesetz eine Lücke im Hinblick auf im Ausland begangene Straftaten gesehen werde, müsse diese vom Gesetzgeber geschlossen werden.
Gründe
10Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 70 Abs. 2 BDG i. V. m. § 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 69 BDG i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der Zulässigkeit der Disziplinarklage ausgegangen (1.). Es hat auch zutreffend angenommen, dass die Disziplinarklage in der Sache ohne Erfolg bleibt (2.).
111. Die von der Klägerin erhobene Disziplinarklage ist zulässig. Der Beklagte hat nicht unmittelbar mit der Rechtskraft des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren, weil ein solcher Rechtsverlust allein Folge einer Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht ist.
12Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Wie bei der Parallelvorschrift für im aktiven Dienst befindliche Beamte in § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG (bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG für Landesbeamte), liegt der Regelung die Vorstellung zugrunde, dass der zwingend angeordnete Verlust der Rechte aus dem Beamtenverhältnis nur eintritt, wenn die Entscheidung von einem deutschen Gericht ausgesprochen worden ist. Da die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts dem deutschen Dienstherrn vorbehalten ist, werden zwingende Folgen hierfür aus Strafurteilen deutschen Gerichten vorbehalten.
13§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG erfasst ausländische Strafurteile bereits seinem Wortlaut nach nicht (a)). Auch eine gesetzeshistorische Betrachtung zeigt, dass der Gesetzgeber nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht ausreichen lassen wollte (b)). Sinn und Zweck sowie Bedeutungsgehalt der Regelung stehen ihrer Erstreckung auf Strafurteile aus dem (europäischen) Ausland ebenfalls entgegen (c)). Eine analoge Anwendung der Norm kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (d)). Die wortlautgetreue Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG steht in Einklang mit Verfassungsrecht (e)). Das Unionsrecht gebietet kein anderes Normverständnis (f)). Die von der Klägerin erhobene Disziplinarklage ist daher zulässig (g)).
14a) Dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG entsprechend verliert ein Ruhestandsbeamter seine Rechte nur bei einer Verurteilung durch ein deutsches (Straf-)Gericht.
15Dieser Befund wird von der Literatur (vgl. etwa Wilhelm, in: GKÖD, Stand Februar 2025, § 59 BeamtVG Rn. 11; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand August 2025, § 59 BeamtVG Rn. 8; Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 5; Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand September 2018, § 59 Rn. 20; bezogen auf § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG eine völkerrechtsfreundliche Auslegung bei Urteilen des Internationalen Strafgerichtshofs erwägend Krausnick, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, Stand: Juli 2023, § 41 BBG Rn. 6) bestätigt. Dieser Norm lässt sich eine Beschränkung der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen auf deutsche Strafurteile gerade nicht entnehmen (vgl. 2 C 59.16 - BVerwGE 162, 1 Rn. 10). § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist - anders als § 59 Abs. 1 BeamtVG - jedoch die unmittelbare Rechtsfolge in Gestalt des völligen, endgültigen Wegfalls des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (vgl. 2 C 39.96 - Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6 <2 f.> m. w. N.) nicht immanent.
16b) Die tatbestandliche Voraussetzung der Verurteilung durch ein "deutsches Gericht" ist zudem Ergebnis einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung.
17§ 53 Satz 1 der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom (- DBG F1950 - BGBl. I S. 279 [289]) sah - ohne Beschränkung auf die Entscheidung eines deutschen Gerichts - vor, dass ein Beamter, der zum Tode, zu Zuchthaus, wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer oder wegen vorsätzlicher hochverräterischer Handlungen zu Gefängnis verurteilt wird, mit Rechtskraft des Strafurteils aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Die bloße Rechtskraft des seinem "Ursprung" nach nicht näher bestimmten Strafurteils ließ auch die versorgungsrechtliche Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DBG F1950 ausreichen.
18Dies führte zu Anwendungsfragen im Hinblick auf Urteile eines "Besatzungsgerichts" bzw. von Gerichten aufgrund "besatzungsrechtlicher Vorschriften" (vgl. LVG Düsseldorf, Urteil vom - 8 K 96/53 - DBB 1954, 137). In Abgrenzung hierzu sah das LVG Köln (Urteil vom - II A 317/50 - DBB 1951, 187; dem Leitsatz nach i. E. ebenso LVG Düsseldorf, Urteil vom - 10 K 229/52 - DBB 1953, 29) die Rechtfertigung für die Regelung des § 53 DBG F1950 deshalb darin, dass es der Garantie eines besonderen förmlichen Dienststrafverfahrens nicht bedürfe, wenn bereits unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen des deutschen allgemeinen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts ein Beamter zu einer Strafe verurteilt worden sei, die so schwer wiege, dass seine Entfernung aus dem öffentlichen Dienst unumgänglich sei. Bei den auf besatzungsrechtliche Vorschriften gestützten Spruchgerichtsverfahren sah das Gericht nicht gewährleistet, dass die verschiedenen Verwaltungsvorschriften, durch welche im deutschen Strafverfahren die Beachtung der Beamteneigenschaft des Beschuldigten sichergestellt wurde, Berücksichtigung finden. Einer der wesentlichen Gesichtspunkte, die ein nachfolgendes Dienststrafverfahren als entbehrlich erscheinen lassen könne, sei aber gerade der, dass in dem vorangegangenen Strafverfahren die Beamteneigenschaft des Beschuldigten und bei der Strafzumessung die beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung berücksichtigt worden seien. Bei der Verurteilung durch ein Spruchgericht sei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass dieses die gleichen Erwägungen angestellt habe.
19Hieran knüpft die Gesetzesbegründung zur Nachfolgeregelung des - das aktive Beamtenverhältnis betreffenden - § 48 BBG F1953 (vgl. BT-Drs. 1/2846 S. 41 f.) an, wenn es heißt, die Norm stelle klar,
"daß nur Freiheitsstrafen, die im ordentlichen Strafverfahren von Gerichten im Bundesgebiet verhängt worden sind, einen Verlust der Beamtenrechte zur Folge haben. Hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafen ist der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten; dafür war vor allem auch die Erwägung maßgebend, daß die Strafgerichte sich daran gewöhnt haben, im Strafmaß auf die Grenze von einem Jahr Gefängnis zu achten, und wissen, daß von dieser Grenze ab kraft Gesetzes ein Verlust der Beamtenrechte eintritt."
20Diese gesetzgeberische Motivation lässt sich auch auf das versorgungsrechtliche "Gegenstück" des § 162 Abs. 1 Nr. 2 BBG F1953 übertragen, der eine Verurteilung "durch ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder im Lande Berlin" zur Voraussetzung machte (s. hierzu BT-Drs. 1/2846 S. 62 [Ziffer 37]; s. a. § 48 Satz 1 BBG F1953 - BGBl. I S. 558 und BT-Drs. 1/4246 S. 18, 59), wenngleich sich in der Gesetzesbegründung hierzu keine erläuternden Anmerkungen finden (vgl. noch zu § 159 BBG BT-Drs. 1/2846 S. 54). Während der Geltung des Beamtenrechtsrahmengesetzes fand die Regelung des § 162 Abs. 1 Nr. 2 BBG F1953 mit der Formulierung "ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes" Eingang in § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG (vgl. BGBl. 1957 I S. 667 [680]; noch zu § 81 BRRG F1957 BT-Drs. 2/1549 S. 16 und S. 50; s. zur Einführung des § 59 BeamtVG BT-Drs. 7/2505 S. 53).
21c) Mit § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber seinem Auftrag entsprechend, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, eine Regelung geschaffen, die auch ihrem Sinn und Zweck nach nur auf die Verurteilung durch ein deutsches (Straf-)Gericht ausgerichtet ist.
22Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 16 und vom - 2 BvR 883/14 - BVerfGE 145, 304 Rn. 63 m. w. N.).
23Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht (vgl. - BVerfGE 114, 258 <286>; Kammerbeschluss vom - 2 BvR 1526/04 - NVwZ-RR 2007, 266 <266>; - BVerfGE 117, 372 <380>, <382 f.>; 2 C 10.64 - BVerwGE 24, 235 <243 f.>). Dem Gesetzgeber steht jedoch bei der Ausgestaltung des Beamtenrechts ein weiter Spielraum zur Verfügung, der ihm ausreichende Gestaltungsfreiheit lässt und ihn in die Lage versetzt, einer Versteinerung bestehender Rechtsstrukturen entgegenzuwirken. So ist er - bei Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - insbesondere grundsätzlich nicht gehindert, das (Besoldungs- und) Versorgungsrecht der Beamten dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (vgl. - BVerfGE 70, 69 <79>; Kammerbeschluss vom - 2 BvR 192/01 - juris Rn. 3 m. w. N.).
24Von dieser Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber auch in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG Gebrauch gemacht. Die gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG "mildere Verlustregelung" berücksichtigt, dass Ruhestandsbeamte nicht mehr im Dienst als Repräsentanten des Staates auftreten können und ihr Pflichtenkreis demnach beschränkt ist. Sie können keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen, die die Dienstausübung betreffen (vgl. 2 B 23.13 - NVwZ-RR 2013, 888 Rn. 14).
25Die Norm beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung, ohne jedoch eine Verletzung spezifischer beamtenrechtlicher Pflichten zur Voraussetzung zu machen. Anknüpfungspunkt des Anspruchsverlusts ist die Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten. Derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutz der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, soll nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird (vgl. 2 C 39.96 - Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6 <4 f.> und vom - 2 C 3.98 - BVerwGE 107, 34 <36 f.>).
26Hinter der Begrenzung auf eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht (zudem "im Geltungsbereich dieses Gesetzes") steht (auch) das Anliegen des Gesetzgebers sicherzustellen, dass der an eine rechtskräftige Verurteilung anknüpfende "automatische" Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter allein Ergebnis eines rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Strafverfahrens ist (vgl. 2 C 6.71 - Buchholz 232 § 48 BBG Nr. 4 S. 8 f.). Der ausnahmsweise kraft Gesetzes eintretende Rechtsverlust soll eine eindeutige und zweifelsfreie strafgerichtliche Grundlage zur Voraussetzung haben (vgl. 2 C 3.98 - BVerwGE 107, 34 <37 f.> und vom - 2 C 20.99 - Buchholz 237.7 § 51 NWLBG Nr. 1 <2>). Hiermit korrespondiert ein nur auf das Vorliegen von Vorsatz, Strafmaß und Rechtskraft beschränktes Prüfprogramm (vgl. 6 C 4.65 - BVerwGE 34, 353 <355 f.> und vom - 2 C 51.88 - BVerwGE 84, 1 <1 f.> m. w. N.), wodurch über den Bestand des Beamtenverhältnisses "jederzeit möglichste Klarheit" herrscht (vgl. 2 C 51.88 - BVerwGE 84, 1 <2>) bzw. ein "eindeutiger Anknüpfungspunkt" besteht (vgl. 2 B 88.92 - juris Rn. 1).
27Hinzu kommt, dass allein deutsche Gerichte die an ein strafgerichtliches Urteil anknüpfenden beamtenrechtlichen Folgen "kennen" und der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge haben kann, bei der Straffestsetzung (ohne zukünftige "Korrektur" des Gesetzgebers) regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO - auch bei Ruhestandsbeamten - zu erörtern ist (vgl. - juris Rn. 7; Beschlüsse vom - 4 StR 436/82 - juris Rn. 3 f., vom - 4 StR 445/09 - juris Rn. 4, vom - 3 StR 199/12 - juris Rn. 3 und vom - 3 StR 544/17 - BeckRS 2017, 140836 Rn. 3; ähnlich Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Stand August 2025, § 59 BeamtVG Rn. 8). Hat ein Strafgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen, liegt ein der Strafzumessung in sachlichrechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler vor (vgl. - juris Rn. 10 m. w. N.; s. auch Bartel, in: KKStPO, 9. Aufl. 2023, § 267 Rn. 52). Es gehört jedoch schlechterdings nicht zum "Prüfprogramm" eines ausländischen Gerichts, die Auswirkungen eines Strafurteils auf die sich nach deutschem Recht richtende beamtenrechtliche Stellung des verurteilten Beamten in den Blick zu nehmen. Demnach lassen auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstreckung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf Strafurteile eines ausländischen Gerichts nicht zu.
28d) Vor diesem Hintergrund scheidet - wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - eine analoge Anwendung der Rechtsfolge des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf den hier zu entscheidenden Fall der Verurteilung eines Beamten durch ein ausländisches Gericht bereits mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. hierzu 2 C 13.23 - BVerwGE 182, 278 Rn. 33; Beschlüsse vom - 2 B 17.15 - Buchholz 239.1 § 38 BeamtVG Nr. 4 Rn. 8, 11 und vom - 2 B 38.22 - NVwZ-RR 2023, 456 Rn. 13).
29e) § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt die Voraussetzung der Verurteilung durch ein "deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes" nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
30Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nur anzunehmen, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn - anders formuliert - zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber ist auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. - BVerfGE 103, 310 <319>; 2 B 37.18 - Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr. 2 Rn. 9).
31Auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber die diesen Gebieten zugehörigen Rechtsvorschriften den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.> und vom - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 - BVerfGE 145, 304 Rn. 85; 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313>; Beschluss vom - 2 B 37.18 - Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr. 2 Rn. 10).
32Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. - BVerfGE 103, 310 <319>; Kammerbeschluss vom - 1 BvR 2076/23 - juris Rn. 18; 7 C 18.11 - Buchholz 406.255 § 7 ZuG 2012 Nr. 1 Rn. 39 und vom - 8 CN 1.21 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 60 Rn. 35).
33Ausgehend hiervon ist die Beschränkung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf die Urteile eines deutschen Gerichts nicht sachwidrig. Für die Regelung sprechen plausible und sachlich vertretbare Gründe. Diese liegen - wie bereits dargelegt - darin, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts grundsätzlich dem deutschen Dienstherrn vorbehalten ist und nur deutsche Gerichte bei der Strafzumessung die beamtenrechtlichen Folgen einer Verurteilung berücksichtigen müssen. Dass die bestehenden Besonderheiten bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall nicht zu einer Verurteilung des Beklagten von weniger als zwei Jahren geführt hätten, hätte er sich in Deutschland strafrechtlich verantworten müssen (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB), liegt auf der Hand, nimmt der Regelung aber nicht ihre generelle Rechtfertigung.
34Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber zur Erfassung der vorliegenden Fallgestaltung nicht nur die Möglichkeit einer Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG bleibt. Vielmehr wäre auch denkbar, den Katalog des § 77 Abs. 2 BBG um (besonders schwere) Straftaten bzw. Verbrechen zu erweitern.
35f) Auch die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen kein abweichendes Verständnis der Regelung.
36Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Strafurteile im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Sie verlangen von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom - C-404/15 u. a. - juris Rn. 78).
37Diesen Anforderungen entspricht die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG getroffene Regelung. Dies folgt schon daraus, dass mit der Anordnung die Anerkennung der ausländischen Urteile (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 328 ZPO) unberührt und beachtet bleibt. Denn damit sind - wie bereits ausgeführt - nur die Wirkungen in Bezug genommen, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst.
38Eine weitergehende Bindungswirkung ausländischer Urteile auf disziplinarrechtliche Entscheidungen in den Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung mit Strafurteilen deutscher Gerichte verlangen würde, kennt das Unionsrecht nicht (vgl. hierzu 2 C 59.16 - BVerwGE 162, 1 Rn. 27).
39g) Damit lagen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Maßgabe des das behördliche Disziplinarverfahren betreffenden § 32 Abs. 2 Nr. 3 BDG (vgl. 2 B 13.20 - Buchholz 239.11 § 4 AltGG Nr. 1 Rn. 2) nicht vor; die Erhebung der Disziplinarklage durch die Klägerin ist damit zulässig.
402. Die Disziplinarklage ist jedoch unbegründet. Ein Dienstvergehen nach Maßgabe des hier allein in Betracht kommenden § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG hat der Beklagte nicht begangen (a)). Ein Wertungswiderspruch zur Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG liegt nicht vor (b)).
41a) Wie auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Begehung einer Straftat nicht zum Verlust des Anspruchs auf Altersrente führt (vgl. auch § 105 SGB VI), lassen auch die vom Beklagten im Ausland begangenen Morde an seiner Ehefrau und seinem älteren sowie der Mordversuch an seinem jüngeren Sohn seinen Pensionsanspruch unberührt. Der Beklagte ist zwar Ruhestandsbeamter i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG (aa)), er hat sich jedoch nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt (bb)).
42aa) Der Beklagte wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 77 Abs. 2 BBG erfasst.
43Die Norm bezieht sich auf Ruhestandsbeamte (sowie frühere Beamte mit Versorgungsbezügen) und damit nicht lediglich auf Beamte, die aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, sondern auch Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wieder reaktiviert werden können. Dies zeigt sich daran, dass die Aufzählung von Verpflichtungen eines Ruhestandsbeamten in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG nur solche beinhaltet, die ausschließlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte treffen können.
44bb) Dem Beklagten ist gleichwohl das Ruhegehalt nicht abzuerkennen, weil es an der vorsätzlichen und schuldhaften Begehung eines Dienstvergehens i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG fehlt.
45Die eingeschränkte Pflichtenbindung der nicht mehr im aktiven Dienst verwendeten Beamten in § 77 Abs. 2 BBG beruht auf einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslage von im Dienst befindlichen Beamten einerseits und Ruhestandsbeamten andererseits. Da der Ruhestandsbeamte keine Dienstaufgaben mehr wahrnimmt, können zur Begründung eines Dienstvergehens auch keine Erwägungen herangezogen werden, die sich auf eine künftige Aufgabenwahrnehmung beziehen. Insoweit besteht kein "Pflichtenkreis" des Ruhestandsbeamten (mehr), der nach Art. 33 Abs. 5 GG eine Einschränkung seiner Grundrechte rechtfertigen könnte (vgl. - BVerfGE 108, 282 <296>; - BVerfGE 39, 334 <366 f.>).
46Anknüpfungspunkt für Einschränkungen der Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten kann daher - abgesehen von besonderen, auch im Ruhestand fortwirkenden Verpflichtungen wie etwa der Verschwiegenheit - nur das "Ansehen" des Berufsbeamtentums und damit die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung sein (vgl. - NJW 2005, 1344 <1345>; 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 13). Dementsprechend zieht § 77 Abs. 2 BBG den Kreis der möglichen Dienstvergehen enger (vgl. 2 B 4.08 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 28 Rn. 16).
47Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG gilt es bei Ruhestandsbeamten (sowie früheren Beamten mit Versorgungsbezügen) als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen. Hiermit knüpft der Gesetzgeber - ebenso wie bei § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG - an die fortwirkende Verfassungstreuepflicht des Beamten (vgl. 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 25 f. und vom - 2 C 15.23 - BVerwGE 183, 207 Rn. 31 f., jeweils m. w. N.) an.
48Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist auf diejenigen Prinzipien begrenzt, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes beschränkt sich folglich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze. Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund, das durch die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit näher ausgestaltet wird (vgl. - BVerfGE 144, 20 Rn. 529, 531).
49Die Menschenwürde, in der die freiheitliche demokratische Grundordnung ihren Ausgangspunkt findet, ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. - BVerfGE 144, 20 Rn. 538 ff. m. w. N. und vom - 2 BvB 1.19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 251 f.).
50Gerade weil sich der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, wie bereits ausgeführt, auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze beschränkt, ist er in seiner Ausrichtung primär auf die staatliche Ordnung, deren Organisation und Handlungsgrenzen bezogen, und zwar auch, soweit sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte umfasst, nicht hingegen auf das individuelle Verhalten des Einzelnen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nimmt grundlegende Prinzipien vorrangig der Staatsordnung und den Bereich der Gesellschaft allenfalls in dem Sinne nachrangig in den Blick, als diese als Teil einer auf Freiheit gründenden Ordnung gesehen wird (vgl. 1 C 15.17 - BVerwGE 162, 153 Rn. 54).
51Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG liegt demnach nur vor, wenn in ihr die grundsätzliche Ablehnung der für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze zum Ausdruck kommt. Hierfür reicht - wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt - die Begehung einer Straftat für sich genommen nicht aus. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin eine Betätigung des Beklagten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes deswegen als gegeben ansieht, weil der Mord an seiner Ehefrau einen sog. Femizid darstelle. Denn abgesehen davon, dass der kriminologisch geprägte Begriff des Femizids in der deutschen (Straf-)Rechtsordnung keine Kategorisierung erfahren hat, hat das spanische Strafgericht die Begehung der Straftat aus geschlechtsspezifischen Gründen geprüft und ausdrücklich verneint.
52b) Die fehlende disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten steht nicht in Widerspruch zu § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG.
53Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG gilt es bei Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen, wenn sie einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 BBG schuldhaft nicht nachkommen. § 46 BBG statuiert Verpflichtungen von - wie es beim Beklagten der Fall ist - wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
54Soweit die Klägerin mit dem Verweis auf § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG annimmt, der Beklagte begehe Dienstvergehen, wenn er zukünftig Untersuchungsanordnungen aufgrund seiner Inhaftierung in Spanien nicht nachkomme, und könne infolgedessen disziplinarisch belangt werden, geht der Einwand fehl. Denn der Dienstherr ist gehindert, an die Nichterfüllung von Dienstpflichten disziplinarrechtliche Folgen zu knüpfen, wenn die Erfüllung dem (Ruhestands-)Beamten (subjektiv) unmöglich ist.
553. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem gesetzlich bestimmten streitwertunabhängigen Gebührenbetrag ergibt (§ 78 Satz 1 BDG i. V. m. Nr. 11 und 30 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 BDG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2C13.24.0
Fundstelle(n):
WAAAK-07848