Suchen Barrierefrei
BSG Urteil v. - B 7 AS 17/24 R

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)

Gesetze: § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 50 Abs 3 S 1 SGB 10, § 50 Abs 4 S 1 SGB 10, § 50 Abs 4 S 2 SGB 10, § 50 Abs 4 S 3 SGB 10, § 52 Abs 1 S 1 SGB 10, § 52 Abs 2 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 212 Abs 1 Nr 2 BGB

Instanzenzug: Az: S 44 AS 3659/21 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 12 AS 400/23 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin macht die Verjährung gegen sie gerichteter Erstattungsforderungen geltend.

2Die Klägerin, ihr Partner und die beiden gemeinsamen Kinder erhielten ab 2005 von der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters, der Arbeitsgemeinschaft K (im Folgenden einheitlich: Beklagter), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Beklagte hob die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum bis für die Klägerin teilweise in Höhe von 852,95 Euro auf und forderte sie zur Erstattung dieses Betrages auf (Bescheid vom ). Mit Bescheid vom hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum bis für die Klägerin und ihre beiden Kinder ganz in Höhe von 10 403,06 Euro auf und verlangte auch diesen Betrag erstattet. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.

3Die Bundesagentur für Arbeit (BA), Agentur für Arbeit R, nahm die Aufgabe des Forderungseinzugs für den Beklagten wahr. Sie beauftragte unter dem das Hauptzollamt (HZA) A mit der Beitreibung der Forderungen. Ein am erfolgter Pfändungsversuch in der Wohnung der Klägerin blieb erfolglos. Ausweislich der von der Klägerin unterschriebenen Niederschrift war diese der Aufforderung des Vollziehungsbeamten, ihm die Wohnung und Behältnisse zu öffnen, nachgekommen. Die Klägerin wurde wegen der ausstehenden Erstattungsforderungen gemahnt (Mahnung ua vom ).

4Unter dem kündigte das HZA mit drei Schreiben gegenüber der Klägerin an, dass die Vollstreckung der Bescheide des Beklagen vom 21. und beabsichtigt sei. Die Klägerin beantragte daraufhin bei dem Beklagten - erfolglos - den Erlass der Forderungen (Schreiben vom ). Unter dem erfolgte eine weitere Zahlungserinnerung. Schließlich wies die BA die Klägerin darauf hin, dass sie die Aufgabe des Forderungseinzugs für den Beklagten wahrnehme und sie, die Klägerin, die in der anliegenden Aufstellung aufgeführten Forderungen (insgesamt 11 409,44 Euro: neben den Erstattungsforderungen auch Mahngebühren) noch nicht beglichen habe (Zahlungserinnerung vom ). Daraufhin erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung (Schreiben vom ), die zurückgewiesen wurde (Schreiben der BA vom ).

5Das SG hat festgestellt, dass die Forderungen aus den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom und , aufgelistet in der Zahlungserinnerung der BA vom , verjährt sind (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Forderungen seien seit dem verjährt. Maßgeblich sei die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X, die angesichts der fruchtlos gebliebenen Pfändung am neu begonnen habe. Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 52 Abs 2 SGB X sei hingegen nicht einschlägig, weil es an einem dort vorausgesetzten Durchsetzungsverwaltungsakt fehle. Dieser liege insbesondere nicht in dem Pfändungsversuch vom (Urteil vom ).

6Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 52 Abs 1, Abs 2 SGB X iVm § 31 SGB X und § 118 Satz 1 AO). Insbesondere die fruchtlos gebliebene Pfändung vom sei ein Verwaltungsakt iS des § 52 SGB X, der die dreißigjährige Verjährungsfrist auslöse. Insoweit gelte nichts anderes als bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Eine solche sei der Klägerin ausweislich des Protokolls vom zudem bekannt gegeben worden.

7Der Beklagte beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und des Sozialgerichts Köln vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.

9Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Gründe

10Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Erstattungsforderungen sind verjährt.

111. Gegenstand des Verfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass die Forderungen des Beklagten aus den Bescheiden vom und verjährt sind. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind hingegen die in der Zahlungserinnerung der BA vom aufgeführten Mahngebühren. Diese wurden schon nicht in den Erstattungsbescheiden des Beklagten festgesetzt. Wann die Gebühren entstanden und ob sie ggf verjährt sind, ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

122. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 SGG) zulässig. Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn - wie hier - eine Seite das Recht für sich in Anspruch nimmt, die Erfüllung einer Erstattungsforderung zu verlangen und bei Weigerung zu erzwingen, während die andere Seite dieses Recht bestreitet und dem die fehlende Durchsetzbarkeit wegen Verjährung entgegenhält ( - BSGE 131, 286 = SozR 4-1300 § 50 Nr 7, RdNr 19).

13Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Ein solches Interesse umfasst jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl zB - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl Nr 3101 Nr 4, RdNr 12). Das Feststellungsinteresse der Klägerin resultiert aus dem Verhalten des Beklagten. Dieser behauptet weiterhin, die Erstattungsforderungen seien nicht verjährt und hat angekündigt, das Beitreibungsverfahren fortzusetzen (vgl dazu nur - BSGE 131, 286 = SozR 4-1300 § 50 Nr 7, RdNr 20 mwN). In einem solchen Fall kann die Klägerin nicht auf das formale Erfordernis verwiesen werden, der Beklagte müsse seine Auffassung vor Klageerhebung zunächst in einem negativen Feststellungsbescheid dokumentieren ( - SozR 3-4427 § 5 Nr 1 = juris RdNr 33). Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse bezüglich der Forderungen, die sich - als Teil der Gesamtforderung - auf die Leistungen für ihre Kinder beziehen. Denn sie ist durchgehend als alleinige (Vollstreckungs-) Schuldnerin benannt.

14Der Beklagte ist der richtige Klagegegner. Die Feststellungsklage musste nicht gegen die BA gerichtet werden, die die Aufgabe des Forderungseinzugs wahrnimmt. Die Feststellungsklage ist gegen den sachlichen Streitgegner zu richten, dh gegen den, dem gegenüber das behauptete Rechtsverhältnis festgestellt werden soll (vgl für § 43 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl 2022, § 43 RdNr 15; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl 2022, § 43 RdNr 44). Da der Beklagte den Forderungseinzug durch die BA wahrnehmen lässt (vgl § 44b Abs 4 Satz 1 SGB II), ist diese im Rahmen der Vollstreckung von Ansprüchen des Beklagten (nach § 40 Abs 8 SGB II iVm dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz <VwVG> des Bundes) zwar Anordnungsbehörde iS des § 3 Abs 4 VwVG (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4 veröffentlichten, bereinigten Normfassung vom ; siehe Aubel/Deprins in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 40 RdNr 274, Stand ; Löcken in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 40 RdNr 168; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, 2. EL 2025, § 44b RdNr 35a; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II, , WD6-3000-129/19 S 18 f). Dies hätte der Klägerin erlaubt, eine Feststellungsklage zulässigerweise gegen die BA zu richten ( - BSGE 130, 144 = SozR 4-4200 § 44b Nr 6, RdNr 23).

15Gleichwohl besteht auch ein Rechtsverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten als Forderungsgläubiger. Er wird durch die Übertragung von Aufgaben auf die BA nach § 44b Abs 4 SGB II, die diese für den Beklagten wahrnimmt, nicht von seiner Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Forderungseinzugs entbunden (vgl zum Leistungsrecht Weißenberger in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 44b RdNr 29; zur Anwendbarkeit der §§ 88 ff SGB X AS 25/21 R - SozR 4-4200 § 44b Nr 7 RdNr 24).

163. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Erstattungsforderungen des Beklagten aus den Bescheiden vom und sind nach Maßgabe des § 50 Abs 4 SGB X verjährt (dazu a). Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X findet keine Anwendung (dazu b).

17a) Nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF der Neubekanntmachung vom , BGBl I 130) sind - soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist - bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs 3 Satz 1 SGB X). Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs 4 Satz 1 SGB X). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß (§ 50 Abs 4 Satz 2 SGB X).

18Danach sind die Erstattungsforderungen aus den Bescheiden vom und zum verjährt (dazu aa), was auch beachtlich ist (dazu bb).

19aa) Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X fing am an zu laufen, weil die Bescheide vom und (§ 50 Abs 3 SGB X) nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Jahr 2009 bestandskräftig und unanfechtbar geworden sind. Die Verjährung ist nicht bereits mit Ablauf des , sondern erst mit Ablauf des eingetreten. Die fruchtlos gebliebene Pfändung vom hat die Verjährungsfrist neu beginnen lassen.

20Nach § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X iVm § 212 Abs 1 Nr 2 BGB (in der seit geltenden Normfassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom , BGBl I 3138) beginnt die Verjährung bei Vornahme einer behördlichen Vollstreckungshandlung erneut. Vollstreckungshandlungen in diesem Sinne sind alle das Vollstreckungsverfahren fördernden Maßnahmen (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl 2025, § 212 RdNr 10), wozu auch eine im Ergebnis fruchtlos gebliebene Pfändung zählt. Ausreichend ist ein Vollstreckungsversuch (Schmidt-Räntsch in Ermann, BGB, 17. Aufl 2023, § 212 RdNr 14); auf den Erfolg der Pfändung kommt es nicht an. So wie die Regel des § 199 Abs 1 Halbsatz 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, im Anwendungsbereich des § 212 Abs 1 BGB nicht gilt ( - NJW 212, 3633, 3635; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl 2025, § 212 RdNr 8, 10 mwN) greift auch die Regelung über den Beginn der Verjährung aus § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X beim einem Neubeginn der Verjährung nicht. Ausgehend von der fruchtlos gebliebenen Pfändung am begann die Verjährung daher neu am und endete am Montag, (§ 188 Abs 2, § 193 BGB).

21Die innerhalb des Laufs dieser Verjährungsfrist erfolgte schriftliche Mahnung vom hat für den Fristlauf keine Bedeutung. Sie ist schon keine Vollstreckungshandlung iS des § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X iVm § 212 Abs 1 Nr 2 BGB, sondern eine Vollstreckungsvoraussetzung (Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 13. Aufl 2025, § 3 RdNr 8; ebenso für die Mahnung nach § 25 Bezirksschornsteinfegergesetz 1 C 3.89 - NVwZ-RR 1993, 662, 663). Da der nach § 40 Abs 6 Halbsatz 1 SGB II (idF der Bekanntmachung der Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom , BGBl I 850) anwendbare § 5 Abs 1 VwVG (anzuwendende Vollstreckungsvorschriften) seinerseits nicht auf die entsprechende Geltung des § 231 AO verweist, hat die Mahnung (vgl § 269 AO, § 231 Abs 1 Satz 1 Nr 8 AO) schließlich die Verjährungsfrist auch nicht unterbrochen. Ein Mahnbescheid, der nach § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X iVm § 204 Abs 1 Nr 3 BGB die Verjährung hemmen würde, ist nach Maßgabe der Feststellungen des LSG nicht erlassen worden.

22Die zeitlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Vollstreckungsankündigungen vom (als behördliche Vollstreckungshandlungen) sind für den Lauf der Verjährungsfrist nicht von Bedeutung. Dahingestellt bleiben kann folglich auch, ob in dem Antrag der Klägerin auf Erlass der Forderung (vom ) eine Anerkenntnishandlung nach § 212 Abs 1 Nr 1 BGB liegen kann (bejahend - juris RdNr 41).

23bb) Die Verjährung der Ansprüche ist auch zu berücksichtigen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom die Einrede (zu deren Notwendigkeit - BSGE 79, 97 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1, RdNr 22; zu § 25 SGB IV - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 33; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 52 RdNr 17) der Verjährung erhoben. Der Verjährungseinrede steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB; vgl zB - BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 13 f). Eine rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verjährungseinrede wäre anzunehmen, wenn der Beklagte nach dem Verhalten der Klägerin aus vernünftigen Erwägungen von der rechtzeitigen Einleitung rechtsverfolgender Maßnahmen abgesehen hätte (vgl Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S 452). Dies ist nach den Feststellungen des LSG nicht der Fall. Dafür, dass der Antrag auf Erlass der Forderung vom zugleich als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede ausgelegt werden könnte (§ 133 BGB), gibt es nach den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte.

24b) Die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 52 Abs 2 SGB X (in der ab geltenden Normfassung des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom ), die von der Regelung des § 50 Abs 4 SGB X unberührt bleibt (§ 50 Abs 4 Satz 3 SGB X), findet hingegen keine Anwendung. Es mangelt an einem Verwaltungsakt iS des § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X.

25Nach § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Ist ein Verwaltungsakt iS des Abs 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs 2 SGB X). § 52 SGB X bezweckt, Sozialleistungsträger von noch nicht gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen oder der Beschreitung des Klagewegs zu entlasten (siehe für die Parallelregelung des § 53 VwVfG BT-Drucks 7/910, 81 und die Bezugnahme hierauf im Gesetzentwurf zu § 52 SGB X in BT-Drucks 8/2034, 36). Sie sollen sich durch den Erlass eines Verwaltungsakts einen Titel beschaffen können, aus dem der Anspruch 30 Jahre lang geltend gemacht werden kann.

26Erforderlich ist ein Verwaltungsakt, der die bereits durch den Erstattungsbescheid nach § 50 Abs 3 SGB X ausgelöste Verjährungsfrist hemmen und diejenige von 30 Jahren auslösen kann. In Fallgestaltungen des § 50 SGB X bedarf es daher einer weiteren Verfügung ( - BSGE 131, 286 = SozR 4-1300 § 50 Nr 7, RdNr 29). Ob ein solcher (Durchsetzungs-)Verwaltungsakt iS des § 52 SGB X vorliegt, bestimmt sich nach Maßgabe des § 31 SGB X bzw § 118 AO. An einem solchen Verwaltungsakt fehlt es hier.

27aa) Die Zahlungsaufforderungen sind nicht als Verwaltungsakte ergangen. Es handelt sich um Mahnungen (§ 3 Abs 3 VwVG), denen allein erinnernder Charakter im Hinblick auf die ohnehin bestehende Leistungspflicht zukommt (Klomfaß in App/Wettlaufer/Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 7. Aufl 2022, Kap 16 RdNr 22). Sie sind unselbstständige Vorbereitungshandlungen zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs 1 VwVG). Es fehlt ihnen regelmäßig und auch vorliegend an weitergehenden Regelungsabsichten im Sinne einer verbindlichen Entscheidung ( - BSGE 131, 286 = SozR 4-1300 § 50 Nr 7, RdNr 41 mwN).

28bb) Soweit die BA gegenüber der Klägerin Mahngebühren (§ 19 Abs 2 VwVG) festgesetzt hat, dient dies lediglich mittelbar der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs ( - BSGE 131, 286 = SozR 4-1300 § 50 Nr 7, RdNr 42; aA Geiger, info also 2019, 201, 202 und Hanke, SGb 2023, 514, 516); eine Regelungswirkung bezogen auf den Erstattungsanspruch selbst kommt der Festsetzung der Mahngebühr (regelmäßig durch Verwaltungsakt; vgl - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14) jedoch nicht zu.

29cc) Die Vollstreckungsanordnung der BA nach § 3 Abs 1 VwVG ist gegenüber der Vollstreckungsbehörde (dem HZA) ergangen und schon deshalb kein gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegebener Verwaltungsakt. Nichts anderes gilt für den Vollstreckungsauftrag des HZA an den Vollziehungsbeamten. Es handelt sich zudem um einen lediglich behördeninternen Vorgang (Werth in Klein, AO, 18. Aufl 2024, § 285 RdNr 4; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 13. Aufl 2025, § 285 AO RdNr 3). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag der Klägerin vorgezeigt hat. Dies ist Vollstreckungsvoraussetzung (Werth in Klein, AO, 18. Aufl 2024, § 285 RdNr 6). Das Vorzeigen des Vollstreckungsauftrages (§ 285 Abs 2 Halbsatz 2 AO, in der ab maßgeblichen Normfassung des Jahressteuergesetzes 2009, BGBl I 2794) hat für den Vollziehungsbeamten lediglich Legitimationswirkung (Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 13. Aufl 2025, § 285 AO RdNr 4).

30dd) Schließlich führt auch die fruchtlos gebliebene Pfändung vom nicht zur Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X. Sie ist, anders als die erfolgreiche Pfändung beweglicher Sachen (§ 281 AO) wegen der dort bewirkten Rechtsfolgen (hoheitliche Beschlagnahme/Verstrickung, Begründung eines Pfandrechts gemäß § 282 AO; Werth in Klein, AO, 18. Aufl 2024, § 281 RdNr 3, 7; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 13. Aufl 2025, § 281 AO RdNr 1), mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt (im Ergebnis ebenso - BFHE 142, 564 RdNr 4; aA auf der Grundlage der Beitreibungsordnung vom , RMBl S 595, iVm dem VwVG vom , BGBl I 157, und der Reichsabgabenordnung vom , RGBl I 161: VII C 184.57 - NJW 1961, 332 = juris RdNr 9).

31Bei einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen erteilt die Vollstreckungsbehörde (§ 250 AO), hier: das HZA, dem Vollziehungsbeamten (§ 285 AO) einen Vollstreckungsauftrag (§ 285 Abs 2 AO), dessen Inhalt in Abschnitt 34 der Vollstreckungsanweisung (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der AO - Vollstreckungsanweisung - VollstrA - vom , BStBl I 112, zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom , BStBl I 1374) festgelegt ist. Dieser Vollstreckungsauftrag enthält wesentliche Vorgaben für die Art und Weise der Vollstreckung, insbesondere die Bezeichnung der zu treffenden Vollstreckungsmaßnahmen (zB Pfändung beweglicher Sachen). Vollziehungsbeamte sind an den Vollstreckungsauftrag gebunden. Sie haben kein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen und der Zweckmäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen. Lediglich bei der Ausführung des Vollstreckungsauftrags steht es in ihrem Auswahlermessen, welcher Gegenstand gepfändet wird (Klomfaß in App/Wettlaufer/ Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 7. Aufl 2022, Kap 22 RdNr 9). Die Art und Weise der Pfändung wird im Wesentlichen in § 5 VwVG iVm §§ 286 ff AO konkret vorgegeben (siehe zB Pfändungsverbote nach § 295 AO, Form der Pfändung § 286 AO; siehe auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung, Vollziehungsanweisung - VollzA - vom - BStBl I 194, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BStBl I 1374). Eine Entscheidung des Vollziehungsbeamten, die daneben die Annahme eines Verwaltungsakts rechtfertigen könnte, ist regelmäßig nicht anzunehmen und liegt nach den Feststellungen des LSG auch im konkreten Fall nicht vor. Dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen ist, wie der Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt, hat das LSG nicht festgestellt.

32Entgegen der Auffassung des LSG spricht indes nicht schon gegen die Annahme eines Durchsetzungsverwaltungsakts, dass für die Klägerin die Folgen eines solchen Verwaltungsakts - das Auslösen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren - ggf nicht erkennbar waren. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist keine Voraussetzung für die Rechtsfolgen des § 52 SGB X ( - BSGE 56, 20 = SozR 4100 § 145 Nr 3, RdNr 31; Wehrhahn in BeckOGK SGB X, § 52 RdNr 8, 11, Stand ) und damit auch nicht für die Geltung der Verjährungsfrist von 30 Jahren. Selbst die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 SGB X) fordert nicht, dass dem Empfänger deutlich werden muss, welche weiteren rechtlichen Konsequenzen oder Folgewirkungen ein Verwaltungsakt mit sich bringt. Für die Wirkung des § 52 SGB X muss nur klar sein, welche Ansprüche konkret betroffen sind (P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2. EL 2025, § 52 RdNr 37; vgl auch Diering in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl 2022, § 52 RdNr 7; zur verjährungshemmenden Wirkung einer Klage jedoch - SozR 4-1500 § 92 Nr 3).

33Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich schließlich nicht, dass im Rahmen des fruchtlos gebliebenen Pfändungsvorgangs ein (sonstiger) Verwaltungsakt des Vollziehungsbeamten ergangen wäre. Aufforderungen des Vollziehungsbeamten nach § 290 AO, zB zum Öffnen von Türen und Behältnissen (§ 287 Abs 2 AO), sind grundsätzlich keine Verwaltungsakte (Troidl in Engelhardt/App/Schlattmann, VwVG, VwZG, 13. Aufl 2025, § 290 AO RdNr 1 mwN; zum Nichtvorliegen eines Verwaltungsakts wegen freiwilliger Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung siehe - juris RdNr 6).

34ee) Nicht zuletzt stellt auch die Niederschrift über die fruchtlos gebliebene Pfändung keinen Verwaltungsakt dar. Auch ihr fehlt es an der Regelungswirkung. Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 66 Abs 1 Satz 1 SGB X, § 5 Abs 1 VwVG und § 291 Abs 1 AO hat der Vollziehungsbeamte über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift mit den in § 291 Abs 2 AO aufgeführten Inhalten zu fertigen. Die Niederschrift ist als öffentliche Urkunde iS des § 415 ZPO eine bloße Wissenserklärung (Troidl in Engelhardt/App/Schlattmann, VwVG, VwZG, 13. Aufl 2025, § 291 AO RdNr 1; Klomfaß in App/Wettlaufer/Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 7. Aufl 2022, Kap 22 RdNr 59).

354. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:040625UB7AS1724R0

Fundstelle(n):
NAAAK-07838