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BGH Beschluss v. - 5 StR 385/25

Instanzenzug: Az: 636 KLs 12/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Ziffer II.2 der Urteilsgründe), wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen (Ziffern II.1 a) und c) der Urteilsgründe), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung (Ziffer II.1 c) der Urteilsgründe), wegen Bedrohung in zwei Fällen (Ziffern II.1 d) und f) der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (Ziffer II.1 d) der Urteilsgründe), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Ziffer II.1 b) der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung (Ziffer II.1 e) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) im Fall II.1 a) der Urteilsgründe muss entfallen, weil insoweit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen wirksamen Strafantrag der Sorgeberechtigten der durch die Tat vom verletzten minderjährigen Geschädigten (§ 77 Abs. 3 StGB). Am hatte die Mutter der Geschädigten in Kenntnis des Tatvorwurfs anlässlich einer polizeilichen Vernehmung ausdrücklich ein Verfolgungsinteresse verneint, mithin keinen Strafantrag stellen wollen. Der erst am von ihr gestellte Strafantrag war verspätet, weil die dreimonatige Antragsfrist des § 77b Abs. 1 und 2 StGB bereits abgelaufen war.

3Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe von neun Monaten dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Die Erfüllung zweier Straftatbestände hat es unabhängig vom Bestehen eines Verfahrenshindernisses hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Delikts der Beleidigung strafschärfend berücksichtigen dürfen (vgl. ).

42. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand, weil die Annahme der erforderlichen Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht tragfähig begründet ist.

5a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der an einer schweren Alkoholabhängigkeit sowie einer hieraus resultierenden dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung leidende Angeklagte schon in jungen Jahren eine erste stationäre Entgiftungsbehandlung durchlaufen habe. Viele weitere ambulante und stationäre Therapien seien gefolgt. Mit zunehmendem Alkoholkonsum sei er ab 2001 auch strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es zunächst bei Verurteilungen zu Geld- oder Bewährungsstrafen blieb. Dem Angeklagten sei es zwar gelungen, über längere Phasen einer Berufstätigkeit nachzugehen, diese seien jedoch regelmäßig von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Entgiftungen oder stationären Alkoholtherapien unterbrochen worden. Nach stationären Therapien, so auch im Februar 2003 und Frühsommer 2005, sei er immer schnell wieder rückfällig geworden. Wegen massiver körperlicher Übergriffe des alkoholisierten Angeklagten auf seine frühere Lebensgefährtin wurde er schließlich 2006 zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der folgende etwa sechs Jahre dauernde Aufenthalt im Maßregelvollzug, den der Angeklagte als „Gewinn“ empfunden habe, sei auf seinen Wunsch im Frühjahr 2012 beendet worden. Nach Verbüßung des Rests der Freiheitsstrafe stand er vom bis zum unter Führungsaufsicht. Noch in dieser Zeit, Anfang 2019, kam es zu einem neuen Rückfall; im Januar 2019 wurde er zu einer Geldstrafe unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Anschließend habe der Angeklagte sich längere Zeit vom Alkohol abgewendet und sei bis 2023 „nicht mehr wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum“ standen, verurteilt worden. Nach einem Motorradunfall im Jahr 2021 wurde er allerdings wieder rückfällig. Im Jahr 2022 absolvierte er eine weitere stationäre Entgiftungs- und Langzeittherapie. Die schon bewilligte Anschlussbehandlung trat er nicht an, sondern zog zu seiner neuen Lebensgefährtin und deren beiden Töchtern, denen er die Alkoholproblematik verschwieg. Schon nach wenigen Monaten begann er erneut, Alkohol zu trinken. In der Folge kam es zu verbalen und körperlichen Übergriffen auf die Lebensgefährtin und eine ihrer Töchter, der Geschädigten eines großen Teils der Taten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist.

6Sachverständig beraten hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB) und eine voraussichtliche Behandlungsdauer von vier Jahren festgestellt. Es hat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bejaht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt oder jedenfalls über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang und darauf zurückgehender erheblicher rechtswidriger Taten bewahrt werden könne. Dafür sprächen seine Krankheitseinsicht und Therapiemotivation. Über seine Verteidigung habe er erklären lassen, im Falle der Verurteilung erneut in den Maßregelvollzug zu wollen, weil dies seine letzte Chance sei, sein Leben in den Griff zu bekommen; auch vier Jahre der dortigen Therapie könne er sich nutzbar machen und werde daher die Therapie durchstehen.

7b) Die Ausführungen des Landgerichts werden den rechtlichen Maßstäben nicht gerecht.

8Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für das Eintreten des Behandlungserfolgs (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 48, S. 70). Hierfür ist es erforderlich, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70). Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in diesem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der Darlegung konkreter, als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände in den Urteilsgründen. Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 480/23, NStZ-RR 2024, 339 f.; vom – 1 StR 126/24, NStZ-RR 2024, 284, 285; Urteile vom – 3 StR 157/23 Rn. 35; vom – 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45, 47 f.). Je mehr Faktoren gegen den Therapieerfolg eines Angeklagten sprechen, umso gewichtiger müssen die Anhaltspunkte dafür sein, dass die Hindernisse im Therapieverlauf gleichwohl überwunden werden können (vgl. Rn. 9).

9c) Das Urteil lässt schon die erforderliche Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der hier vielfach vorliegenden prognoseungünstigen Faktoren vermissen wie die langjährige massive körperliche und seelische Alkoholabhängigkeit des Angeklagten (vgl. , NStZ-RR 2024, 284, 285), die mehrfachen und letztlich gescheiterten Langzeittherapien (vgl. , NStZ-RR 2024, 45, 48) und die wiederholten Rückfälle (vgl. , NStZ-RR 2024, 339 f.). Obwohl der Angeklagte eine sechsjährige, aus seiner Sicht als „Gewinn“ empfundene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits absolviert hatte, wurde er nach Reststrafenverbüßung noch innerhalb der sich anschließenden Führungsaufsicht wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Nach der zuletzt 2022 absolvierten Langzeittherapie gelang es ihm trotz sozialer Einbindung nicht, dauerhaft abstinent zu bleiben.

10Die Erwägungen des Landgerichts erweisen sich auch als widersprüchlich. So hat es die Therapiemotivation des Angeklagten unter Bezugnahme auf eine Verteidigererklärung damit begründet, dass der Angeklagte in den Maßregelvollzug wolle und die prognostizierte Zeit von vier Jahren für sich nutzbar machen könne. Dies steht in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er „vermutlich nicht mehr als zwei Jahre im geschlossenen Maßregelvollzug absolvieren“ könne. Mit Blick auf diese Selbsteinschätzung bleibt unklar, warum das Landgericht dem Sachverständigen in seiner Annahme gefolgt ist, der Angeklagte werde auch eine längere Unterbringungsdauer durchstehen, weil er sich seinerzeit im Maßregelvollzug sechs Jahre ohne nennenswerte Lockerungen befunden habe.

11Schließlich ist die vom Landgericht angenommene voraussichtliche Behandlungsdauer von vier Jahren nicht ausreichend begründet worden. Ein erheblich über einer Behandlungsdauer von zwei Jahren hinausgehender Behandlungsbedarf ist, zumal da eine realistische Prognose über einen so langen Behandlungszeitraum im Erkenntnisverfahren nur schwer möglich erscheint, auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 25) und bedarf einer konkreten Begründung. Auch dem wird das Urteil nicht gerecht. Die insoweit vom Landgericht für überzeugend gehaltenen Ausführungen der Sachverständigen, denen zufolge der Angeklagte „durch die vorangegangene Zeit im Maßregelvollzug erfolgreich auf erlernte Strategien zurückgreifen“ und diese teilweise „nur auffrischen“ müsse, stehen einer langen Behandlungsdauer möglicherweise entgegen. Dies zeigt sich schon daran, dass der Angeklagte selbst bezweifelt hat, eine Zeit von mehr als zwei Jahren im Maßregelvollzug durchstehen zu können. Die Annahme der Sachverständigen, dass er gleichwohl „die festgesetzte vierjährige Zeit im Maßregelvollzug erfolgreich durchstehen und für sich nutzen können“ werde, erweist sich auch angesichts dessen nur als Hoffnung. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Rn. 34).

123. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler hebt der Senat das Urteil im Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf. Damit kann auch der angeordnete Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe keinen Bestand haben. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

Gericke                         Mosbacher                         Resch

von Häfen                            Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171125B5STR385.25.0

Fundstelle(n):
FAAAK-07819