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BAG Urteil v. - 6 AZR 73/25

TV-L - Arbeitszeit - Werkstatt für behinderte Menschen

Instanzenzug: Az: 38 Ca 13038/22 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 25 Sa 658/24 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.

2Die Klägerin ist seit dem in einer von der Beklagten in Berlin betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen iSv. § 219 SGB IX als Arbeitsgruppenleiterin im handwerklichen Erziehungsdienst auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom beschäftigt. Dieser enthält ua. Folgendes:

3Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom regelt idF des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom ua. Folgendes:

4Für das der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (im Folgenden TdL) nach vorangegangenem Ausschluss im Jahr 1994 seit wieder angehörende Land Berlin gilt die Arbeitszeitregelung des § 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL vom (TV Wiederaufnahme Berlin) idF des Änderungsvertrags Nr. 3 vom . Danach ergibt sich in Verbindung mit der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zu § 4 TV Wiederaufnahme Berlin eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und 24 Minuten.

5Die Beklagte legte im Arbeitsverhältnis zuletzt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39,4 Stunden zugrunde. Mit Schreiben vom hat die Klägerin - erfolglos - mit Wirkung zum eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden gegenüber der Beklagten außergerichtlich geltend gemacht.

6Mit ihrer Klage vom , der Beklagten zugegangen am , verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Feststellung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden seit Mai 2022 weiter.

7Sie hat die Auffassung vertreten, ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bestimme sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L und betrage demnach 38,5 Stunden. Sie leiste ihre Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst für schwerbehinderte Menschen in einer Einrichtung für schwerbehinderte Menschen im Sinne der tariflichen Vorschrift. Soweit im Klammerzusatz der Tarifnorm Schulen und Heime aufgeführt seien, diene dies nur zur Erläuterung und nicht der Einschränkung des Begriffs der Einrichtung für schwerbehinderte Menschen.

8Die Klägerin hat beantragt

9Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10Sie hat die Auffassung vertreten, die Geltung der Arbeitszeitregelungen des TV-L sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Die Parteien hätten sich konkludent auf eine Wochenarbeitszeit von 39,4 Stunden verständigt. Die Klägerin sei auch nicht in einer Einrichtung iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L beschäftigt. Der Klammerzusatz der Tarifregelung benenne abschließend die von ihr erfassten Einrichtungen. Dazu gehöre die von der Beklagten betriebene Werkstatt nicht.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin seit Mai 2022 eine vertragliche Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

12Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin zu Recht das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 38,5 Stunden.

13I. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

141. Der Antrag betrifft den zwischen den Parteien streitigen Umfang der wöchentlichen Arbeitspflicht der Klägerin. Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich wie vorliegend auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage, vgl.  - Rn. 17 mwN).

152. Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Streit durch die Entscheidung über den Antrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (vgl.  - Rn. 17 mwN). Mit der Entscheidung wird der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin für die Zukunft dem Streit der Parteien entzogen. Dies gilt gleichermaßen, soweit Ansprüche die Vergangenheit seit Mai 2022 betreffen. Die Klägerin war nicht gezwungen, die Klage in eine Leistungsklage für die Zeit bis zur Klageerhebung und eine Feststellungsklage für die Zeit danach aufzuspalten. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand (vgl.  - Rn. 13;  - Rn. 6).

16II. Die Klage ist begründet. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin ausschließlich der Pausen beträgt nach Ziff. 1 Arbeitsvertrag iVm. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L 38,5 Stunden.

171. Die Arbeitszeit der Klägerin bestimmt sich nach den einschlägigen Tarifregelungen des TV-L. Diese finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Das ergibt eine ergänzende Auslegung der Regelung in Ziff. 1 Arbeitsvertrag.

18a) Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierauf lassen bereits Inhalt und äußeres Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl.  - Rn. 16; - 6 AZR 16/24 - Rn. 24).

19b) Danach haben die Parteien im Arbeitsvertrag keine konkrete Vereinbarung zum Umfang der Arbeitszeit getroffen, sondern eine dynamische Geltung der tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes vereinbart.

20aa) Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag geregelt, dass die Klägerin vollbeschäftigt wird und hierbei als Klammerzusatz ergänzt: „40 Wochenstunden“. Dieser Angabe kommt jedoch lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu. Nach Ziff. 1 Arbeitsvertrag sind die Arbeitsbedingungen des BAT-O in der für den Bereich des Bundes und der TdL geltenden Fassung unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelung und mit allen künftigen Änderungen nach Maßgabe der im Arbeitsvertrag unter Ziff. 1.1 ff. vorgesehenen Modifikationen maßgebend. Von dieser Bezugnahme war auch die Arbeitszeitregelung des § 15 BAT-O erfasst, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden festlegte. Daraus folgt, dass mit der Angabe von 40 Wochenstunden keine eigenständige Regelung getroffen werden sollte, sondern die aktuell geschuldete Arbeitszeit nur klargestellt werden sollte.

21bb) Die beabsichtigte dynamische Geltung der Arbeitszeitregelungen des BAT-O wird auch durch weitere Regelungen im Arbeitsvertrag unterstrichen, so etwa durch den für Teilzeitbeschäftigte aufgenommenen Zusatz, wonach bei allgemeiner Verkürzung der Arbeitszeit die für den Teilzeitbeschäftigten geltende Zahl der Wochenstunden vom selben Zeitpunkt an und in gleichem Verhältnis wie bei entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten verringert wird. Diese Regelung ermöglicht eine anteilige Verringerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und damit das Nachvollziehen von allgemeinen (tariflichen) Arbeitszeitverkürzungen, ohne dass es einer individuell abändernden Regelung bedarf. Schließlich bringt auch der in Ziff. 3 Arbeitsvertrag aufgenommene Zusatz „z.Z. 40 Wochenstunden“ den Umstand der dynamisiert zur Geltung gebrachten Arbeitszeitregelungen des BAT-O zum Ausdruck.

22c) Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien ist ergänzend dahin auszulegen, dass sich nunmehr die wöchentliche Arbeitszeit nach den Bestimmungen im TV-L richtet.

23aa) Von der Bezugnahme wird nach ihrem Wortlaut, der sich nicht auf den BAT-O ersetzende Tarifverträge bezieht, der ab dem geltende TV-L, der nach § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder iVm. Anlage 1 Teil A Ziff. 2 TVÜ-Länder den BAT-O im Bereich der TdL abgelöst hat, nicht erfasst. Die Vertragsregelung ist zeitdynamisch, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Ein Zusatz, auch die „ersetzenden“ Tarifverträge sollten Anwendung finden (vgl.  - Rn. 20 mwN), fehlt.

24bb) Die durch den Abschluss des TV-L entstandene Regelungslücke ist jedoch durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl.  - Rn. 21; ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben  - Rn. 20, BAGE 141, 150). Aus der zeitdynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf den BAT-O ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst der Länder anzupassen. Maßgeblich ist danach der TV-L und nicht der TVöD. Dieser Wille findet - neben Ziff. 1 - auch Anklang in Ziff. 2 Arbeitsvertrag, in der in Bezug auf die Vergütung ausdrücklich auf die für die Länder maßgeblichen, von der TdL vereinbarten Vergütungstarifverträge zum BAT und auf weitere, von der TdL vereinbarte Tarifverträge verwiesen wird. Tatsächlich wendet die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin den TV-L an.

25cc) Der ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass die Parteien nicht alle zentralen Regelungsgegenstände aus den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes in Bezug genommen haben, sondern von der arbeitsvertraglichen Verweisung einzelne Bestimmungen des BAT-O aufgrund der Regelungen in Ziff.1.1 ff. Arbeitsvertrag ausgenommen sind (vgl.  - Rn. 19; - 4 AZR 392/10 - Rn. 23, BAGE 141, 150). Aus den im Einzelnen aufgeführten unanwendbaren oder geänderten Bestimmungen des BAT-O ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die grundsätzliche Anbindung ihres Arbeitsverhältnisses an die tariflichen Bedingungen des öffentlichen Dienstes im Bereich der Länder hinsichtlich der streitigen Arbeitszeitregelungen ausschließen wollten. Für den Bereich der Arbeitszeit wurden im Arbeitsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, insbesondere in Ziff. 1.1 Arbeitsvertrag die Regelungen des § 15 BAT-O nicht ausgenommen. Die als unanwendbar erklärten oder modifizierten Vorschriften betreffen vielmehr den tariflichen Geltungsbereich sowie besondere, für den öffentlichen Dienst oder Beamte maßgebende Regelungen. Deren Herausnahme ist naheliegend, weil die Beklagte nicht dem öffentlichen Dienst angehört.

26dd) Die Parteien haben die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Regelungen des TV-L zur Arbeitszeit auch nicht dadurch aufgehoben, dass sie im Verlauf des Arbeitsverhältnisses konkludent eine - statische - wöchentliche Arbeitszeit von 39,4 Stunden vereinbart hätten. Mit dieser Stundenzahl zeichnen die Parteien lediglich diejenige regelmäßige Wochenarbeitszeit nach, die für die dem TV-L unterworfenen Arbeitnehmer des Landes Berlin nach § 4 Abs. 1 TV Wiederaufnahme Berlin iVm. der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zu dieser Regelung gilt. Auch das zeigt, dass die arbeitsvertraglichen Regelungen dynamisch ausgestaltet sind.

272. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt nach Ziff. 1 Arbeitsvertrag iVm. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Werkstätten für behinderte Menschen iSv. § 219 SGB IX werden von dieser tariflichen Arbeitszeitfestlegung erfasst.

28a) Nach Ziff. 1 Arbeitsvertrag iVm. § 38 Abs. 1 Buchst. c TV-L finden die für das Land Berlin geltenden Regelungen des TV-L und damit die für das Tarifgebiet West geltenden jeweiligen Arbeitszeitregelungen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.

29aa) Gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. a TV-L gelten für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht, die Regelungen des Tarifgebietes Ost. Für die übrigen Beschäftigten gelten nach § 38 Abs. 1 Buchst. b TV-L die Regelungen des Tarifgebietes West. Abweichend hiervon bestimmt § 38 Abs. 1 Buchst. c TV-L, dass für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, einheitlich die Regelungen des Tarifgebietes West gelten, soweit nicht ausdrücklich für das Land Berlin etwas anderes bestimmt ist. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass für die Beschäftigten des Landes Berlin, unabhängig von der territorialen Lage der Dienststelle in Berlin, einheitlich grundsätzlich die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden (vgl. BeckOK TV-L/Steuernagel TV-L § 38 Stand Rn. 6b).

30bb) Da das Arbeitsverhältnis nicht zu einem Mitglied der TdL besteht, muss die Anwendbarkeit der Regelungen des Tarifgebietes Ost oder West unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 TV-L ermittelt und deshalb auf den Standort der Einrichtung abgestellt werden. Die Einrichtung der Beklagten befindet sich in Berlin, womit gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. c TV-L grundsätzlich die Regelungen des Tarifgebietes West zur Anwendung kommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Parteien ursprünglich die Geltung der Regelungen des BAT-O, also der im Tarifgebiet Ost geltenden Vorschriften, vereinbart haben. Dies entsprach der damaligen Rechtslage. Im Arbeitsvertrag sind keine von der jeweiligen tariflichen Zuordnung der in Berlin Beschäftigten zum Tarifgebiet Ost bzw. West abweichenden Vereinbarungen getroffen. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien diese Materie für die Zukunft uneingeschränkt der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der Länder unterstellt.

31b) Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L erfasst auch Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen iSv. § 219 SGB IX wie die Klägerin. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den diesbezüglich maßgeblichen Kriterien zuletzt  - Rn. 21).

32aa) Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen als „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“ im Tarifgebiet West 38,5 Stunden.

33(1) Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „Einrichtung“ etwas, was von einer kirchlichen, staatlichen oder kommunalen Stelle, von einem Unternehmen oÄ zur (meist) öffentlichen Nutzung eingerichtet worden ist (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Einrichtung“). Das Adjektiv „schwerbehindert“ beschreibt Menschen, welche infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauerhaft geschädigt und in der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % gemindert sind (vgl. Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Bd. 5 Stichwort: „schwerbehindert“). Der allgemeinsprachliche Bedeutungsgehalt deckt sich danach mit dem fachsprachlichen Bedeutungsgehalt iSd. § 2 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX. Wird ein Begriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (vgl.  - Rn. 25 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Von einer gemeinnützigen Gesellschaft wie der Beklagten betriebene Werkstätten für behinderte Menschen iSv. § 219 SGB IX sind als Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben deshalb nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L umfasst.

34(2) Dieser Beurteilung steht der in der Regelung aufgenommene Klammerzusatz „(Schulen, Heime)“ nicht entgegen. Diesem kommt lediglich eine erläuternde Funktion hinsichtlich des Begriffs „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“ zu. Zwar kann im Einzelfall der durch den Klammerzusatz erklärte Begriff einen anderen Sinn erhalten, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre (vgl.  - Rn. 26, BAGE 182, 60). Regelmäßig haben Klammerzusätze jedoch lediglich erläuternde Bedeutung. Das ist auch in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L der Fall. Sowohl der Begriff der Schule als auch derjenige des Heims sind von den zu erläuternden Worten der Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen als Schulen oder Heime für schwerbehinderte Menschen umfasst. Der Klammerzusatz legt nichts Eigenständiges fest (sh. hierzu allg.  - zu II 6 a der Gründe; - 5 AZR 728/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 89, 119) und die zu erläuternden Begriffe erhalten hierdurch keinen anderen Sinn. Auch die Tatsache, dass es sich um eine arbeitszeitrechtliche Ausnahmeregelung handelt, ändert hieran nichts. Soweit in Ausnahmetatbeständen Klammerzusätze verwendet werden, kommt ihnen die gleiche erläuternde Bedeutung wie bei Verwendung in sonstigen Vorschriften zu.

35bb) Entscheidend spricht der Vergleich mit den weiteren in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-L verwendeten Anknüpfungsmerkmalen dafür, dass von Doppelbuchst. dd der Regelung sämtliche Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen erfasst sein sollen. Die Tarifnorm knüpft die Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden zum Teil an personenbezogene (Doppelbuchst. aa und ee) und überwiegend an organisatorische Merkmale an, also an die Zugehörigkeit des Beschäftigten zu einer der in der Norm genannten Einrichtungen (Doppelbuchst. bb, cc, dd und ff). Hinsichtlich der organisatorischen Merkmale stellen die Tarifvertragsparteien in Teilen auf konkrete Einrichtungen (zB Autobahnmeistereien, Theater und Bühnen etc.) ab, verwenden an anderer Stelle hingegen weiter gefasste Oberbegriffe (psychiatrische Einrichtungen, heilpädagogische Einrichtungen). Hätten die Tarifvertragsparteien in Doppelbuchst. dd lediglich Schulen und Heime für schwerbehinderte Menschen als Teil der Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen erfassen wollen, hätten sie - entsprechend ihrer Differenzierung in Bezug auf die Anknüpfungsmerkmale - auf den gemeinsamen Oberbegriff, wie im Fall der Krankenhäuser nach Doppelbuchst. bb, verzichtet. Damit zeigt die Verwendung des Oberbegriffs deutlich, dass nicht lediglich Schulen und Heime für schwerbehinderte Menschen erfasst sein sollen, sondern entsprechend dem Sinn der Verwendung eines vor die Klammer gezogenen Oberbegriffs alle Einrichtungen, die dem Regelungszweck gleichermaßen unterfallen, umfassend in die Tarifnorm einbezogen werden sollen.

36cc) Nur diese Auslegung steht auch mit dem Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-L im Einklang. Mit der Tarifnorm wollen die Tarifvertragsparteien Einrichtungen, in denen eine überwiegende Zahl der Arbeitnehmer besonderen Belastungen ausgesetzt ist, in Bezug auf die Arbeitszeitregelung privilegieren. Wenn die Tarifvertragsparteien insoweit nicht weiter differenziert haben, sondern für alle Beschäftigten in Einrichtungen iSd. Doppelbuchst. dd ungeachtet ihrer jeweiligen individuellen Arbeitssituation eine einheitliche Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden festgesetzt haben, haben sie damit die Grenzen ihrer autonomen Regelungsbefugnis nicht überschritten (vgl.  - Rn. 20).

37dd) Von diesem Tarifverständnis geht offenbar auch die TdL aus. In deren Durchführungshinweisen vom zu § 6 TV-L wird unter Ziff. II 6.1.1 (3) Satz 3 vierter Spiegelstrich ausgeführt, dass die Worte „Einrichtungen für …“ verdeutlichten, dass die Einrichtung aufgrund ihrer Aufgabenstellung speziell für die Aufnahme von schwerbehinderten Menschen bestimmt sein müsse. Als Beispiel werden sodann ua. Behindertenwerkstätten genannt. Das fügt sich in das Auslegungsergebnis ein.

38III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:131125.U.6AZR73.25.0

Fundstelle(n):
HAAAK-07814