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BGH Beschluss v. - V ZR 66/25

Instanzenzug: Az: 19 U 136/23vorgehend LG Baden-Baden Az: 3 O 52/22

Gründe

I.

1Die Klägerin macht mit der Klage mit verschiedenen Haupt- und Hilfsanträgen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Wohnung und auf Schadensersatz geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil verworfen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt begründet worden sei. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Für das Berufungsgericht stehe aber fest, dass er die (zumindest) in ihrem Kerninhalt nicht von ihm entworfene Berufungsbegründung - wenn er überhaupt daran mitgewirkt haben sollte - nicht allein verfasst und gänzlich ungeprüft bzw. unbesehen signiert und an das Berufungsgericht übermittelt habe. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung angegeben, die von einem Mitarbeiter vorbereitete Berufungsbegründung vollständig durchgearbeitet zu haben. Diese Darstellung erachtet das Berufungsgericht aber in Anbetracht der Gesamtumstände als widerlegt. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift enthalte eine Reihe gewichtiger Indizien, die in der Gesamtwürdigung zu dem Schluss zwängen, dass dieser Schriftsatz keinesfalls einer inhaltlichen Überprüfung durch einen Juristen mit zweitem Staatsexamen unterzogen worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn man als Maßstab auf solche Volljuristen abstellen würde, die - trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung - über lediglich unterdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügten.

III.

3Die nach § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Anfechtung gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt hat, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).

41. Allerdings legt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt seiner Entscheidung zutreffende Maßstäbe zugrunde.

5a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Beschluss vom - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 4; , MDR 2025, 746 Rn. 8 f.). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Beschluss vom - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 5; , NJW 2008, 1311 Rn. 5; Beschluss vom - IX ZB 46/23, MDR 2025, 746 Rn. 10 jeweils mwN).

6b) Ausnahmen hiervon werden in der Rechtsprechung für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert (vgl. hierzu etwa , NJW-RR 2023, 209 Rn. 11), und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Beschluss vom - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; , NJW 2008, 1311 Rn. 7; Beschluss vom - IX ZB 46/23, MDR 2025, 746 Rn. 8 f. jeweils mwN).

72. An diesen Maßstäben gemessen rechtfertigen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die von einem Mitarbeiter entworfene Berufungsbegründung ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat.

8a) Das Berufungsgericht meint, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den (jedenfalls in ganz überwiegendem Maße) von einem Mitarbeiter verfassten Entwurf der Berufungsbegründung in irgendeiner Weise korrigierend eingegriffen haben könnte, seien nicht zum Vorschein getreten. Zwar habe er sich in der mündlichen Verhandlung dahin eingelassen, die Berufungsbegründung vollständig durchgearbeitet zu haben. Wenn dabei einzelne Fehler aufgetreten seien, so könne dies vorkommen. Zudem habe er in diesem Zusammenhang erklärt: „Wenn ich jetzt konkret auf den Antrag zur Revision und Nichtzulassungsbeschwerde angesprochen werde, so mag mir das einfach durchgerutscht sein. […] Die Anträge wurden so geprüft, wie sie vorlagen, also mit den Hilfsanträgen. Das ist mir dann durchgerutscht“. Weitere Erklärungen habe er hierzu nicht abgegeben.

9Diese Einlassung erachtet das Berufungsgericht „in Anbetracht der Gesamtumstände“ als widerlegt. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift enthalte nämlich eine Reihe gewichtiger Indizien, die in der Gesamtwürdigung zu dem Schluss zwängen, dass dieser Schriftsatz keinesfalls einer inhaltlichen Überprüfung durch einen Juristen mit zweitem Staatsexamen unterzogen worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn man als Maßstab auf solche Volljuristen abstellen würde, die - trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung - über lediglich unterdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügten. Zwar ließen einzelne Fehler in der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung - wie sie sowohl in Anwaltsschriftsätzen als auch in gerichtlichen Entscheidungen vorkommen könnten - nicht den Schluss auf eine fehlende inhaltliche Überprüfung zu. Hier liege jedoch eine Häufung von Auffälligkeiten vor, die keinen anderen Schluss als den zulasse, dass der Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz ohne ausreichende inhaltliche Prüfung eingereicht habe.

10So bleibe bei den Anträgen Nr. 1.3 und 1.4 sowie 6.1 unklar, ob die entsprechenden Leistungen Zug um Zug angeboten werden sollten. Antrag Nr. 1.5 sei weder auf eine Leistung noch auf eine Feststellung gerichtet. Außerdem genüge der Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Soweit sich der Antrag Nr. 2 auf das Bestehen eines Schuldnerverzuges beziehe, fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Die mit Antrag Nr. 3.2 erstrebte Beschränkung des Anspruchs auf Vorteilsausgleich sei weder mit einem Leistungs- noch mit einem Feststellungsantrag tenorierungsfähig. Die Anträge Nr. 30, 30.01 und 30.1 bis 30.6 erschienen weder als Leistungs- noch als Feststellungsbegehren hinreichend bestimmt. Da die Anträge Nr. 30 bis 30.6 eine Bezifferung nicht aufwiesen, bleibe auch kein Raum für die in Antrag Nr. 30.7 vorausgesetzte Tenorierung von Beträgen. Soweit mit Antrag Nr. 31 im Wege der Leistungsklage eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nicht bezifferten Betrages erstrebt werde, der erst „bei Vorlage eines korrespondierenden Sachverständigengutachtens, das die vorläufige Gesamtschadensumme zur Beseitigung aller Mängel“ eingrenzbar sein solle, werde dem Bestimmtheitserfordernis abermals nicht entsprochen. Es bleibe auch kein Raum für eine Vorschussklage zur Mangelbeseitigung, da eine solche im Gesetz nur für einen Werkvertrag vorgesehen sei. In Antrag Nr. 33 würden sich widersprechende prozessuale Bedingungen formuliert. Der Leistungsantrag Nr. 33.1 sei unbestimmt. Unter Nr. 33.2 sei nicht einmal ein Antrag enthalten, sondern eine eventuelle Verfahrensweise („ggf.“) angedeutet. Bei den Anträgen Nr. 34 und 34.1 leuchte die prozessuale Bedingung, die jeweils an eine wohl als Feststellung auszulegende Tenorierung „dem Grunde nach“ anknüpfe, nicht ein. Die Nr. 35 und 35.1 enthielten keine Anträge, sondern Einzelpositionen. Die Nr. 35.2 bis 35.4 enthielten keine bestimmten Anträge. Die in Nr. 35.3 genannten Indizes seien nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, ein „Bundes-Amt für Statistik“ existiere nicht; gemeint sei möglicherweise das Statistische Bundesamt.

11b) Diese Begründung steht nicht im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Rechtsanwalt einen (Berufungsbegründungs-)Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat.

12aa) Das Berufungsgericht meint nicht, dass die Berufungsbegründung weitgehend wirr und unverständlich sei oder Ausführungen enthalte, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stünden. Es nimmt vielmehr an, dass der Schriftsatz und namentlich die Berufungsanträge so viele juristische Fehler und Unklarheiten enthielten, dass sie nicht von einem Volljuristen geprüft und gebilligt worden sein könnten. Damit knüpft das Berufungsgericht seine Würdigung in unzulässiger Weise an die aus seiner Sicht mangelhafte juristische Qualität des Schriftsatzes an. Nur in seltenen Ausnahmefällen lässt es sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren, den Grundsatz der Maßgeblichkeit einer anwaltlichen Unterschrift zu durchbrechen. Die juristische Qualität eines Schriftsatzes ist daher für seine Beurteilung als Rechtsmittelbegründung grundsätzlich unerheblich (vgl.  IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 [= juris Rn. 18]).

13Der hier zu beurteilende Schriftsatz enthält Berufungsanträge, Berufungsgründe, die sich mit dem anzufechtenden Urteil auseinandersetzen, und nennt Beweismittel für bestimmte Behauptungen. Insoweit genügt er der Vorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung. Richtig ist, dass er in den Formulierungen und der Gestaltung, namentlich was die äußerst umfangreichen Anträge betrifft, üblichen anwaltlichen Gepflogenheiten nicht entspricht und sein juristischer Gehalt deutlich unter dem liegt, was von einer anwaltlichen Rechtsmittelbegründung üblicherweise erwartet werden kann. Das allein beeinträchtigt angesichts der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten die Wirksamkeit des Schriftsatzes aber nicht (vgl.  IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 [= juris Rn. 24]). Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte keine konkreten Änderungen nennen konnte, die er an der Berufungsbegründung vorgenommen hat, die Annahme, es sei ausgeschlossen, dass er den Schriftsatz - was für die Wahrung der gesetzlichen Anforderungen ausreichend ist (vgl. , NJW 1989, 3022 [= juris Rn. 16]) - zumindest oberflächlich überprüft, sich zu eigen gemacht und die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat.

14c) Auch die weiteren, von dem Berufungsgericht zur Untermauerung seiner These von der unterbliebenen Prüfung angeführten Beispiele betreffen durchweg die juristische Qualität der Arbeitsweise des Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

15aa) So wirft das Berufungsgericht dem Rechtsanwalt etwa vor, er habe auf den ihm erteilten Hinweis zur Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung des Schuldnerverzuges offenbar nicht einmal eine juris-Recherche angestellt oder in einen gängigen Handkommentar geschaut, sondern an dem unzulässigen Antrag festgehalten. In einem weiteren Antrag solle die Ermittlung der Schadenshöhe einem Sachverständigen überlassen und sodann offenbar automatisch Inhalt eines so bezifferten Klageantrages werden. Derartige Formulierungen könnten nur von einem juristischen Laien stammen. Die Auffälligkeiten in der Antragstellung ließen sich entgegen der Ansicht des Klägervertreters auch nicht damit relativieren, dass Anträge „aus taktischer oder strategischer Sicht“ gestellt würden. Ein als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätiger Rechtsanwalt werde es schon im (Kosten-)Interesse des Mandanten vermeiden müssen, solche Anträge zu stellen, die nach dem Gesetz oder gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung von vornherein unzulässig oder in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg sind.

16bb) Hieran ist zwar richtig, dass mehrere Klageanträge den Eindruck vermitteln, dass sie nicht von einem Volljuristen formuliert sind. Hierauf kommt es aber für die Beurteilung, ob der Klägervertreter sie sich nach - oberflächlicher - Prüfung zu eigen gemacht hat, nicht an. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unzulässigkeit zahlreicher Anträge entweder nicht erkannt oder aber bewusst hingenommen hat, zumal die meisten der von dem Berufungsgericht monierten Anträge nicht streitwerterhöhend waren und damit für die Klägerin auch zu keinem zusätzlichen Kostenrisiko führten. Weder mangelnde Rechtskenntnisse des Rechtsanwalts noch prozesstaktische Überlegungen, die mit der Stellung als Organ der Rechtspflege unvereinbar sind, können als Beleg dafür herangezogen werden, dass der Schriftsatz nicht von ihm verantwortet ist.

17cc) Soweit das Berufungsgericht auf den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens abstellt, etwa darauf, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Hinweise des Gerichts reagiert hat, ist dies für die Entscheidung von vornherein unbehelflich. Ist eine Rechtsmittelbegründung, die den Voraussetzungen des § 519 ZPO entspricht, fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht worden, so ist dem Begründungszwang damit Genüge getan. Spätere Erklärungen des Prozessbevollmächtigten können dann die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begründung nicht mehr in Frage stellen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 8 mwN). Überdies sprächen etwaige juristische Wissenslücken und eine mangelnde Bereitschaft des Rechtsanwalts zur Recherche nicht für, sondern gegen die Annahme, ihm hätten offensichtliche Fehler in der Berufungsbegründung nicht „durchgerutscht“ sein können.

IV.

18Der Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Brückner                        Haberkamp                        Hamdorf

                    Malik                                Laube

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZR66.25.0

Fundstelle(n):
TAAAK-07674