Suchen Barrierefrei
BGH Urteil v. - IV ZR 157/24

Leitsatz

Ist eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers gebotene und geeignete Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers nicht selbst im Termin erschienen ist (sondern nur ein Terminsvertreter), und ist der Versicherer deshalb daran gehindert gewesen, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen, so kann darin eine Beweisvereitelung liegen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Parteien vor dem Termin darauf hingewiesen hat, dass es den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sollen und welche Folgen das Ausbleiben haben kann.

Gesetze: § 172 Nr 2 GVG, § 174 Abs 3 GVG, § 286 ZPO

Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 9 S 30/24vorgehend AG Wuppertal Az: 391 C 67/23

Tatbestand

1    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung.

2    Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung mit verschiedenen Tarifen. Mit Schreiben vom November 2020 teilte die Beklagte dem Kläger eine Beitragserhöhung im Tarif D.       ab dem um 57,52 € mit. Mit weiterem Schreiben vom November 2021 informierte sie ihn darüber, dass sich die Gesamtprämie wegen einer Beitragsanpassung in den Tarifen S.         und K.   unter Berücksichtigung eines weggefallenen Bonus mit Wirkung ab dem um 4,95 € erhöhe.

3    Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen D.         und S.         gewendet. Er hat die Feststellung beantragt, dass die Tariferhöhungen unwirksam seien, er nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet sei, der "monatlich fällige für die Zukunft Gesamtbetrag" um 38,85 € zu reduzieren sei und die Beklagte die gezogenen Nutzungen aus den überzahlten Beiträgen herauszugeben habe. Ferner hat er die Rückzahlung bereits bezahlter Differenzbeträge in Höhe von 1.045,56 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

4    In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am ist für den Kläger ein von seinem Prozessbevollmächtigten mit einer Terminsvollmacht ausgestatteter Rechtsanwalt aufgetreten. Die die technischen Berechnungsunterlagen enthaltenden Unterlagen, deren Übergabe die Beklagte zuvor in einem Schriftsatz unter der Bedingung angeboten hatte, dass das Gericht im Verfahren nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG eine Geheimhaltungsanordnung erlässt, sind in diesem Termin und auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht an den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten übergeben worden.

5    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat - nachdem im Berufungsrechtszug für den Kläger erneut lediglich ein von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beauftragter Terminsvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgetreten ist - die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

6    Die nur teilweise zulässige Revision hat im Umfang ihrer Zulässigkeit Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

7    I. Dieses hat angenommen, die Beitragserhöhungen seien rechtmäßig erfolgt. Die Mitteilungen über die Prämienanpassungen genügten den Begründungsanforderungen. Zudem sei im Ergebnis davon auszugehen, dass die Prämienanpassungen materiell wirksam seien. Die Beitragserhöhung zum sei ganz überwiegend (bis auf 0,97 €) schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nicht aufgrund einer Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfolgt sei, sondern weil ein Bonus nicht für das Jahr 2022 gewährt worden sei. Es könne im Übrigen dahinstehen, ob das durch den Kläger erfolgte einfache Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung beachtlich sei, denn jedenfalls müsse sich der Kläger - weil ihm eine Beweisvereitelung vorzuwerfen sei - so behandeln lassen, als habe die Beklagte den Beweis der materiellen Richtigkeit erfolgreich geführt. Der Kläger habe der Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert. Die Beklagte habe angeboten, die zur Überprüfung der Prämienerhöhung erforderlichen geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen nach Anordnung der Geheimhaltung vorzulegen. Dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten könne durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden. Mit diesem Verfahren sei die Entsendung eines Unterbevollmächtigten nicht vereinbar, weil dieser die Unterlagen nicht an den Hauptbevollmächtigten weitergeben dürfe. Dessen ungeachtet sei im Termin für den Kläger lediglich ein unterbevollmächtigter Terminsvertreter erschienen. Durch einen Hinweis des sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen, dass die Unterlagen nicht übergeben werden konnten, sodass auch der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung gegeben gewesen sei. Soweit der Versicherungsnehmer bei der Überprüfung der Limitierungsmittel die Beweislast dafür trage, dass die Entscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspreche, habe der Kläger es durch sein Verhalten selbst vereitelt, konkreter vortragen zu können.

8    II. Die Revision ist teilweise unzulässig.

9    1. Allerdings liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nicht vor. Die von dem Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung beabsichtigte Beschränkung der Zulassung der Revision, "soweit die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass eine Beweisvereitelung vorliegt", ist unwirksam. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitgegenstands zulässig, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen (, juris Rn. 17; vom - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 16 m.w.N.). Die Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend eine Beweisvereitelung angenommen hat, ist indessen kein tatsächlich und rechtlich selbstständiger Teil des Streitstoffes. Die Annahme einer Beweisvereitelung stellt vielmehr nur eines der Begründungselemente dar, auf die das Berufungsgericht die Abweisung der geltend gemachten Ansprüche gestützt hat. Da der Kläger unter anderem eine negative Feststellungsklage erhoben hat, werden durch deren Abweisung alle Einwendungen gegen den bekämpften Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen und das Bestehen dieses Anspruchs positiv festgestellt; in diesem Kontext kann das Rechtsmittel aber nicht auf eine einzige Vorfrage beschränkt und damit sämtliche weiteren Einwendungen gegen das mit der Klage angegriffene Rechtsverhältnis vom Rechtsmittel ausgenommen werden (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 17).

10    2. Die Revision ist aber unzulässig, soweit sie sich mit Blick auf die Beitragserhöhung zum hinsichtlich eines über 0,97 € hinausgehenden Erhöhungsbetrages gegen die Abweisung der Klage wendet. Insofern fehlt es - was die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - an einer hinreichenden Rechtsmittelbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO).

11    a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (, NJW 2024, 2764 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom - IV ZR 371/13, VersR 2015, 1121 Rn. 2 m.w.N.). Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen; soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstands oder hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt, muss wenigstens eine alle Ansprüche durchgehend erfassende Rüge erhoben werden (, NJW 2000, 947 [juris Rn. 5] m.w.N.). Soweit die Klageabweisung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, muss die Revisionsbegründung auch für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein soll ( aaO).

12    b) Nach diesen Maßstäben genügt es mit Blick auf die beanstandete Beitragserhöhung zum aber nicht, dass sich die Revisionsbegründung nur damit befasst, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Beweisvereitelung bzw. nicht hinreichende Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidung angenommen. Denn das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in Bezug auf diese Beitragserhöhung nicht nur auf die vorgenannten Gesichtspunkte, sondern in Höhe eines Teilbetrages von 3,98 € auch darauf gestützt, dass in dieser Höhe überhaupt keine Neufestsetzung der Prämie gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgelegen habe, weil lediglich ein zuvor gewährter Bonus entfallen sei. Diese selbstständig tragende Begründung wird von der Revision aber nicht angegriffen, sondern vielmehr hingenommen und den eigenen Ausführungen sogar als zutreffend zugrunde gelegt.

13    III. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie begründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses das Vorliegen einer Beweisvereitelung und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen begründet hat, halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand.

14    1. Von einer Beweisvereitelung kann nur gesprochen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert (vgl. , GRUR 2022, 899 Rn. 80; vom - VI ZR 100/20, NJW 2022, 539 Rn. 12; vom - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 44; vgl. aus der Lit. nur Nober in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 286 Rn. 79 m.w.N.). Subjektiv setzt eine Beweisvereitelung voraus, dass sich das Verschulden sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion bezieht, also darauf, die Beweislage in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen ( aaO; vom aaO). Das beweisvereitelnde Verhalten muss zudem unberechtigt und missbilligenswert sein, woran es fehlt, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen ( aaO m.w.N.). Ob nach diesen Grundsätzen von einer Beweisvereitelung auszugehen ist und welche Folgen diese hat, ist eine Frage der im tatrichterlichen Ermessen liegenden Überzeugungsbildung (Senatsbeschluss vom - IV ZR 62/04, VersR 2005, 1387 [juris Rn. 4]; aaO Rn. 81; vom - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 23). Dabei hat das Tatgericht bei seiner in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilung gemäß § 286 ZPO alle Umstände des Falls zu berücksichtigen ( aaO; vom aaO).

15    2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen einer Beweisvereitelung bejaht hat, steht mit diesen Maßstäben nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zwar im rechtlichen Ansatzpunkt noch zutreffend angenommen, dass das Prozessverhalten des Klägers im Grundsatz eine Beweisvereitelung darstellen konnte; die Begründung, die es für das Vorliegen des subjektiven Elementes einer Beweisvereitelung gegeben hat, ist aber mit Rechtsfehlern behaftet.

16    a) Ist - vor In-Kraft-Treten von § 273a ZPO in der seit dem geltenden Fassung (im Folgenden: ZPO n.F.) - eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers gebotene und geeignete Geheimhaltungsanordnung auf der Grundlage von §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht selbst im Termin erschienen ist, und war der Versicherer deshalb daran gehindert, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen, kann darin - was das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - eine Beweisvereitelung liegen (so auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2025, 1058 Rn. 47 ff.; OLG Hamm r+s 2025, 710 Rn. 28 ff.; VersR 2025, 275 [juris Rn. 24 ff.]; , juris Rn. 31; OLG Köln NJW-RR 2024, 900 Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2024, 1356 Rn. 9 ff.; OLG Hamm VersR 2023, 1211 Rn. 34 ff.; Becker in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 174 GVG Rn. 10a; Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 30; zur Vereitelung der Darlegung zu Limitierungsmaßnahmen: KG Berlin VersR 2025, 428 [juris Rn. 26]; a.A. OLG München NJOZ 2024, 1492 Rn. 33).

17    aa) Bei den Unterlagen, die Grundlage für eine Prämienerhöhung sind, kann es sich um geschützte Betriebsgeheimnisse handeln (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 14). Will sich der Versicherer im Zivilprozess zum Zwecke der Erfüllung der ihm im Hinblick auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Prämienerhöhung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG grundsätzlich obliegenden Beweislast (vgl. nur , r+s 2025, 260 Rn. 9; vom - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 63 m.w.N.) auf diese Unterlagen berufen, ist er - trotz seines Geheimhaltungsinteresses - gehalten, die Unterlagen dem Versicherungsnehmer zugänglich zu machen, denn werden die Unterlagen dem Prozessgegner nicht zur Verfügung gestellt, kann der Inhalt der Unterlagen mangels Gewährung rechtlichen Gehörs für diesen nicht bei der Endentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom - IV ZB 8/20, VersR 2020, 1609 Rn. 18, 20; , NJW-RR 2020, 246 Rn. 20). Unterlässt es das Gericht in rechtlich fehlerhafter Art und Weise, zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers und zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs des Versicherungsnehmers gebotene und geeignete Anordnungen zu treffen, kann der Versicherer sich zunächst nur dadurch vor einer Offenlegung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen, dass er keine Ausfertigung der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen zur Weiterleitung an den Prozessgegner vorlegt (Senatsbeschluss vom aaO Rn. 18) und im Rahmen einer Überprüfung der Endentscheidung durch das Rechtsmittelgericht geltend macht, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein (Senatsbeschluss vom aaO Rn. 20; vgl. auch , GRUR 2009, 519 Rn. 10 ff.).

18    Bis zum In-Kraft-Treten von § 273a ZPO n.F. zum - mithin auch zum hier für die Beurteilung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt - konnte in gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen in der Regel nur durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (Senatsurteil vom - IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom - IV ZB 21/21, juris Rn. 13; vom - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn.12; vom - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; BVerfG VersR 2000, 214 [juris Rn. 15]). Werden Unterlagen zu den technischen Berechnungsgrundlagen in einem Termin übergeben, auf den sich eine Geheimhaltungsanordnung bezieht, erstreckt sich die Geheimhaltungspflicht des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG gerade auch auf diese Unterlagen (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 17). Da eine Geheimhaltungsanordnung nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG dazu dient, die Geheimhaltungsinteressen des Versicherers in einen Ausgleich mit dem Anspruch des Versicherungsnehmers auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs zu bringen, muss das Gericht bei Erlass solcher Anordnungen insbesondere auch Sorge dafür tragen, dass diese die Voraussetzungen dafür schaffen, den Versicherungsnehmer - unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers - in einer sein rechtliches Gehör wahrenden Art und Weise zu den relevanten Entscheidungsgrundlagen anhören zu können.

19    bb) Hat das Gericht zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers den Erlass einer nach den vorgenannten Maßstäben gebotenen Geheimhaltungsanordnung beabsichtigt und ist eine solche Anordnung ausschließlich aus Gründen unterblieben, die aus der Sphäre des Beweisgegners stammen, kann hierin - was das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend angenommen hat - ein zur Annahme einer Beweisvereitelung führendes Erschweren der Beweisführung liegen. Hat der Beweisgegner durch sein Prozessverhalten den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung auf der Grundlage von §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG verhindert und es dem Versicherer dadurch verwehrt, sich ohne Verletzung seiner Geheimhaltungsinteressen auf die Unterlagen zu den technischen Berechnungsgrundlagen berufen zu können, stellen sich daraus resultierende Erschwernisse der Beweisführung für die Beklagte als dem Beweisgegner zurechenbare Folge seines Prozessverhaltens dar.

20    (1) Der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG setzt insoweit die Mitwirkung des Beweisgegners voraus, als dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich anwesend sein muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom - 4 W 935/20, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe VersR 2020, 1439 [juris Rn. 16]; Allgayer in BeckOK-GVG, § 174 Rn. 16 [Stand: ]; Becker in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 174 Rn. 10; Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 19 m.w.N.; Mantz, GRUR 2024, 1296, 1298; a.A. Lütke, MMR 2019, 157, 161 f.). Die Annahme einer Beweisvereitelung liegt daher - was das Berufungsgericht noch zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - regelmäßig dann nahe, wenn die nach der Einschätzung des Gerichts aufseiten des Beweisgegners zu verpflichtenden Personen einem zu diesem Zweck anberaumten Termin ferngeblieben sind und nur aus diesem Grund eine Geheimhaltungsanordnung unterblieben ist.

21    (2) Insbesondere dann, wenn das Tatgericht den Parteien im Vorfeld eines Termins durch Hinweise mitgeteilt hat, dass es den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen beabsichtigt und welche Personen verpflichtet werden sollen, und es zudem auf die möglichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen hat, lässt sich bei einem Ausbleiben ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen dem Prozessverhalten des Beweisgegners und einer daraus resultierenden Erschwernis bei der Nutzung geheimhaltungsbedürftiger Beweismittel für den Beweisführer herstellen, der geeignet ist, die Beurteilung des Verhaltens des Beweisgegners als Beweisvereitelung zu tragen. Aus der Nichtbefolgung eines solchen Hinweises lässt sich zudem regelmäßig auch das subjektive Element einer Beweisvereitelung herleiten.

22    (3) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Geheimhaltungsinteressen des Versicherers alternativ auch ohne Beteiligung des Gerichts durch den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung hätten sichergestellt werden können. Besteht zwischen den Parteien Konsens darüber, dass den beidseitigen Interessen durch den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung besser gedient ist als durch eine gerichtliche Anordnung, kann sich eine solche Vereinbarung zwar als prozessökonomischer Weg zur Herstellung des Ausgleichs zwischen Geheimschutzinteressen auf der einen und Sicherstellung des rechtlichen Gehörs auf der anderen Seite erweisen und eine gerichtliche Geheimhaltungsanordnung gegebenenfalls überflüssig machen (vgl. Mantz, GRUR 2024, 1296, 1299; vgl. insoweit ferner , juris Rn. 51). Das Interesse des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, nicht persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu müssen, wiegt aber nicht schwer genug, um dem Versicherer angesichts seiner grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit gegen seinen Willen eine Geheimhaltungsvereinbarung aufzudrängen. Der Versicherer darf sich darauf zurückziehen, den Schutz seiner Geheimhaltungsinteressen solchen Maßnahmen zu überlassen, die dem Prozessgericht dafür in einem gesetzlich geregelten Verfahren zur Verfügung stehen, anstatt sich auf Vertragsverhandlungen mit seinem Prozessgegner einlassen zu müssen.

23    b) Ebenfalls noch ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, dass gerade das persönliche Ausbleiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht trotz der Entsendung eines Terminsvertreters Anlass geboten hat, eine Beweisvereitelung anzunehmen. Denn eine nur gegenüber einem in beschränkter Untervollmacht handelnden Terminsvertreter ergangene Geheimhaltungsanordnung wäre weder ausreichend gewesen, um die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten zu wahren, noch wäre sie geeignet gewesen, die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers sicherzustellen.

24    aa) Ist ein Rechtsanwalt bestellt, nimmt er die prozessualen Rechte und Möglichkeiten für den gehörsberechtigten Beteiligten wahr, sodass das Gericht ihm gegenüber die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Pflichten zu erfüllen hat (vgl. , juris Rn. 20; NJW 2017, 318 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Rauscher, 7. Aufl. Einl. Rn. 291, 295; vgl. auch Radtke in BeckOK-GG, Art. 103 Rn. 8 [Stand: ]). Bestellt dieser Rechtsanwalt seinerseits einen Vertreter, kann das Gericht diesem gegenüber die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Pflichten aber nur erfüllen, soweit dieser Vertreter befugt und in der Lage ist, die sich aus dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ergebenden Informations- und Äußerungsrechte (vgl. dazu MünchKomm-ZPO/Rauscher, 7. Aufl. Einl. Rn. 294 ff. m.w.N.) für den gehörsberechtigten Beteiligten auch tatsächlich wahrzunehmen.

25    bb) Daran fehlt es jedoch bei einem Terminsvertreter mit Blick auf die der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen zu den technischen Berechnungsgrundlagen, die ihm in einem Termin zur mündlichen Verhandlung überlassen werden. Ein Rechtsanwalt, der - wie hier die seitens des Klägers jeweils in die Verhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht entsandten Vertreter - nur einen Verhandlungstermin wahrnimmt und dort ausdrücklich erklärt, dass er lediglich als Unterbevollmächtigter für die Partei und den Hauptbevollmächtigten auftritt, der sämtliche Schriftsätze für die Partei eingereicht hat, ist als Terminsvertreter anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356 Rn. 8; vom - XII ZB 49/93, VersR 1994, 578 [juris Rn. 5]). Die diesem durch den Hauptprozessbevollmächtigten erteilte Untervollmacht ist indessen in der Regel - und auch hier - nicht Prozessvollmacht im Sinne des § 81 ZPO, sondern eine durch ihren Zweck beschränkte Einzelvollmacht, die spätestens mit der Zweckerreichung - d.h. mit dem Abschluss der mündlichen Verhandlung, für die sie erteilt wurde - erlischt (vgl. MünchKomm-ZPO/Toussaint, 7. Aufl. § 81 Rn. 18). Deshalb wird durch die bloße Aushändigung der Unterlagen an einen Terminsvertreter das rechtliche Gehör des Klägers noch nicht gewahrt, denn eine Kenntnis- geschweige denn Stellungnahme durch diesen noch im Rahmen des Termins ist angesichts des Umfangs und der Komplexität der Materie in der Regel ausgeschlossen. Außerhalb des Termins zur mündlichen Verhandlung, für den er von dem Hauptbevollmächtigten bestellt wurde, ist der Terminsvertreter aber nicht mehr dazu bevollmächtigt, für die Partei Schriftsätze einzureichen. Hierzu bleibt alleine der mit Prozessvollmacht im Sinne des § 81 ZPO ausgestattete Hauptbevollmächtigte befugt.

26    cc) Werden die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen daher einem Terminsvertreter ausgehändigt, nachdem dieser anstelle des Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist, setzte die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers voraus, dass der Terminsvertreter die ihm übergebenen Unterlagen unter Verstoß gegen die ihm auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung an den Prozessbevollmächtigten weitergibt. Da - wie bereits ausgeführt - eine Verpflichtung nicht im Termin anwesender Personen auf der Grundlage von §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nicht möglich ist, unterläge dieser bei Entsendung eines Terminsvertreters seinerseits aber keiner sich aus § 174 Abs. 3 GVG ergebenden Geheimhaltungsverpflichtung. Vor diesem Hintergrund ist es zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der im Interesse des Versicherers zu treffenden Geheimhaltungsanordnungen bei gleichzeitiger Wahrung des rechtlichen Gehörs des Versicherungsnehmers in der Regel erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint, um unmittelbar selbst zur Geheimhaltung verpflichtet zu werden.

27    c) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen einer Beweisvereitelung begründet hat, sind hingegen nicht frei von Rechtsfehlern. Soweit sich das Berufungsgericht auf einen angeblich am durch das Amtsgericht erteilten Hinweis gestützt hat, hat es die Beweisregel des § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht beachtet, weil der in Bezug genommene Hinweis in der Prozessakte nicht dokumentiert ist.

28    aa) Nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind Hinweise, die das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden materiellen Prozessleitung erteilt, aktenkundig zu machen. Die Erteilung eines Hinweises kann nach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Ein richterlicher Hinweis, der entgegen § 139 Abs. 4 ZPO nicht in der Akte dokumentiert ist, gilt deshalb als nicht erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 204/22, r+s 2023, 446 Rn. 15; , NJW-RR 2005, 1518 [vgl. amtl. Leitsatz Nr. 1 und juris Rn. 5]; vgl. auch Stadler in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 139 Rn. 28). Bei § 139 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO handelt es sich um gesetzliche Beweisregeln (vgl. Stadler aaO; vgl. auch von Selle in Beck-OK/ZPO, § 139 Rn. 55 [Stand: ]; vgl. ferner BT-Drucks. 14/4722 S. 78 li Sp.), bei deren Missachtung eine im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung von Amts wegen beachtliche Rechtsverletzung vorliegt (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 7. Aufl. § 546 Rn. 15).

29    bb) Ein solcher Verstoß ist auch hier gegeben. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der ihm nach § 286 ZPO obliegenden Prüfung, ob eine Beweisvereitelung vorliegt (vgl. , GRUR 2022, 899 Rn. 81), das Vorliegen des subjektiven Elementes der von ihm angenommenen Beweisvereitelung maßgeblich darauf gestützt, dass das Amtsgericht am den Hinweis erteilt habe, ein Hauptbevollmächtigter müsse im anberaumten Termin anwesend sein, weil anderenfalls ein Geheimhaltungsbeschluss nicht ergehen könne und in diesem Fall eine Beweisvereitelung anzunehmen sein könne. Es war dem Berufungsgericht aber verwehrt, sich auf diesen Hinweis zu stützen, weil seine Erteilung nicht in der Prozessakte dokumentiert ist.

30    (1) Dass das Amtsgericht vor der mündlichen Verhandlung einen solchen Hinweis tatsächlich erteilt hätte, ist der Akte nicht zu entnehmen. Das Amtsgericht hat ausweislich des Akteninhaltes zwar mehrere Hinweise erteilt, indessen keinen mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt oder Datum. Nachdem die Beklagte auf die Klage erwidert hat, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und dem Kläger aufgegeben, konkrete Einwände gegen die Prämienberechnung der Beklagten vorzutragen sowie mitzuteilen, ob die Kalkulationsunterlagen übergeben werden sollen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am hat das Amtsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen, dass dieser zu den mit der Terminsverfügung erteilten Auflagen keine Stellung genommen habe und die "Unterlagen" nicht übergeben werden könnten, weil sich ein "Terminsvertreter im Termin befindet".

31    (2) Zwar kann die gemäß § 139 Abs. 4 ZPO erforderliche Dokumentation eines Hinweises auch im Tatbestand des Urteils oder in den Entscheidungsgründen nachgeholt werden; dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Hinweis mündlich erteilt und seine Dokumentation durch Protokollierung oder Aktenvermerk nur versehentlich unterlassen wurde (vgl. , BGHZ 164, 166, 172 f. [juris Rn. 26]). Die Angaben im Berufungsurteil zur Hinweiserteilung durch das Amtsgericht stellen aber schon deshalb keine hinreichende Dokumentation im Sinne des § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO dar, weil die Nachholung der Dokumentation nur für solche Hinweise in Betracht kommt, die das dokumentierende Gericht selbst versehentlich unterlassen hat. Unabhängig davon ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ansatzweise zu entnehmen, dass und weshalb die Dokumentation des von ihm festgestellten Hinweises zuvor durch das Amtsgericht unterlassen worden ist.

32    cc) Weitere Umstände - insbesondere geeignete Hinweise -, auf die das Berufungsgericht seine Würdigung mit Blick auf das erforderliche subjektive Element der Beweisvereitelung hätte stützen können, hat es nicht festgestellt.

33    (1) Der vom Berufungsgericht insoweit ergänzend herangezogene Hinweis des den dieses erst in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erteilt hatte, war nicht geeignet, um damit das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Elements der Beweisvereitelung zu begründen. Dieser Hinweis erfolgte einerseits erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und damit zu einer Zeit, zu welcher der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich einer persönlichen Anwesenheit im Termin nicht mehr in zumutbarer Art und Weise hätte umdisponieren können. Andererseits geht aus dem Hinweis, soweit er im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentiert ist, schon nicht hervor, ob (und gegen wen) das Amtsgericht überhaupt den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG beabsichtigt hatte.

34    (2) Auch das Berufungsgericht selbst hat im Berufungsrechtszug keine Hinweise erteilt, die in einer Gesamtschau mit dem Umstand, dass auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Hauptbevollmächtigte ausgeblieben ist, die Feststellung ermöglicht hätten, der Kläger handele in der Kenntnis, dass sein Prozessverhalten den Erlass einer durch das Gericht beabsichtigten Geheimhaltungsanordnung vereitele und der Beklagten so die Beweisführung erschwere.

35    3. Rechtsfehlerhaft sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen, die mit dem Vorliegen einer Beweisvereitelung verknüpft sind.

36    a) Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. Die Beweisvereitelung führt dagegen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben könnte und der Vortrag der beweisbelasteten Partei als bewiesen anzusehen wäre (, r+s 2022, 48 Rn. 13; vom - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 48; Nober in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 286 Rn. 80; differenzierend dagegen MünchKomm-ZPO/Prütting, 7. Aufl. § 286 Rn. 96 ff. m.w.N. zum Streitstand in der Literatur).

37    b) Mit diesen Grundsätzen stehen die im konkreten Fall durch das Berufungsgericht aus der Annahme einer Beweisvereitelung gezogenen Konsequenzen nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hat unmittelbar aus dem Vorliegen der von ihm angenommenen Voraussetzungen einer Beweisvereitelung abgeleitet, dass die Beklagte den Beweis der Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung geführt habe. Ohne Erwägungen dazu, ob und inwieweit sowohl die beweisbelastete Partei als auch die Partei, der ein beweisvereitelndes Verhalten vorzuwerfen ist, weitere Beweisangebote gemacht haben, denen zur Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hätte nachgegangen werden können, stellt sich das als unzulässige Beweisfiktion dar. Hätte das Berufungsgericht richtigerweise als Folge eines beweisvereitelnden Verhaltens des Klägers die Umkehr der Beweislast in Erwägung gezogen, hätte es indessen unter Berücksichtigung der von den Parteien gemachten Beweisangebote prüfen müssen, ob der Kläger beweisfällig geblieben ist.

38    IV. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

39    1. Der Senat kann offenlassen, ob die von der Revisionserwiderung geltend gemachten Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage zutreffen. Die Schlüssigkeit der Klage ist von den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch von der Beklagten erst in der Revisionsinstanz thematisiert worden. Falls das Berufungsgericht Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit gehabt hätte, hätte es dem Kläger einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilen und ihn dazu auffordern müssen, seinen Klagevortrag zu ergänzen (vgl. , NJW-RR 1997, 441 [juris Rn. 11 ff.]; vgl. auch Senatsbeschluss vom - IV ZR 330/06, NJW-RR 2008, 1649 Rn. 5; vgl. ferner MünchKomm-ZPO/Fritsche, 7. Aufl. § 139 Rn. 13 m.w.N.). Soweit die den klägerischen Anträgen zugrunde liegenden Berechnungen nicht nachvollziehbar und gegebenenfalls unvollständig sein sollten, wäre dem Kläger zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und Ergänzung seines Vortrags einzuräumen.

40    2. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Prämienkalkulation ist zwischen den Parteien weiterhin streitig. Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob der Kläger die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, ihre Prämienkalkulation sei rechtmäßig erfolgt, wirksam bestritten hat. Unabhängig von der Frage, ob die von dem Berufungsgericht erwogenen Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu einer etwaigen materiellen Rechtswidrigkeit der Prämienkalkulation mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur , r+s 2025, 260 Rn. 9; vom - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 63; jeweils m.w.N.) zu vereinbaren sind, ist für das Revisionsverfahren jedenfalls zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass er das Vorliegen der Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beitragserhöhung wirksam bestritten hat.

41    3. Das Urteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar, weil das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Kläger seiner Darlegungslast mit Blick auf die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten ergriffenen Limitierungsmaßnahmen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 67 ff.) nicht nachgekommen ist. Selbst wenn diese Annahme - was offenbleiben kann - zuträfe, würde dies nicht dazu führen, dass die verfahrensgegenständlichen Prämienerhöhungen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer Beweisvereitelung als materiell wirksam zu erachten wären. Wie der Senat mit Urteil vom entschieden und im Einzelnen begründet hat, lässt die etwaige Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen die Wirksamkeit der Prämienerhöhung unberührt und führt lediglich zu einer Anpassung der durch den Versicherungsnehmer geschuldeten Prämie, soweit dieser durch die fehlerhafte Limitierungsentscheidung individuell beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 42 ff., 44). Umgekehrt würde aber auch die aus prozessualen Gründen zu unterstellende Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht dazu führen, dass zugleich auch die materielle Wirksamkeit der Beitragserhöhung feststünde. Darauf, ob in die in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen des Klägers durchgreifen, mit denen er im Wesentlichen geltend macht, das Berufungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er mit Blick auf die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen darlegungs- und beweisbelastet gewesen sei, kommt es deshalb nicht an.

42    V. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher - soweit die Revision zulässig ist - aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

43    Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass § 273a ZPO n.F. ihm nunmehr die Möglichkeit einräumt, ohne Mitwirkung der Parteien bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. § 273a ZPO n.F. ist gemäß § 37b Satz 1 EGZPO auch in Verfahren anwendbar, die vor seinem In-Kraft-Treten am bereits anhängig waren. Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, ob die Geheimschutzinteressen der Beklagten auch durch eine Anordnung nach § 273a ZPO n.F. geschützt werden können, die eine persönliche Mitwirkung der Beteiligten auf Klägerseite nicht erfordert. Im Übrigen wird sich das Berufungsgericht auch erneut mit dem Vortrag der Beklagten zu befassen haben, welcher der in der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrüge zugrunde liegt, dass die Änderung der Prämienhöhe zum insgesamt auf dem Wegfall eines Bonus beruhe und nicht - auch nicht in Höhe von 0,97 € - auf einer Neufestsetzung des Beitrags.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:151025UIVZR157.24.0

Fundstelle(n):
JAAAK-07673