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BGH Urteil v. - IV ZR 34/25

Leitsatz

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam.

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 163 Abs 1 VVG, § 163 Abs 2 VVG

Instanzenzug: Az: 2 U 143/23 Urteilvorgehend Az: 53 O 214/22 Urteil

Tatbestand

1    Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, es zu unterlassen, sich auf eine Anpassungsklausel in einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung zu berufen.

2    Die Beklagte bietet Rentenversicherungen an und verwendete für diese zwischen Juni und November 2006 "Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: FondsRente ('RiesterRente mit Fonds')          " (im Folgenden: AVB) mit folgender Klausel:

"§ 1    Was ist versichert?

(3)    Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor; er gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die - basierend auf dem Rechnungszins von 2,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der vom Geschlecht unabhängigen unternehmenseigenen Sterbetafel A         2005 R - für je 10.000 € Policenwert gezahlt wird.

Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen

-    bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung: die Sterbetafel

-    bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen: den Rechnungszins

anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht uns nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors werden wir Sie unverzüglich informieren."

3    Darüber hinaus enthielten die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 14    Wie können Sie Zuzahlungen leisten oder die Beiträge an Ihre persönlichen Verhältnisse anpassen?

Sie können einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr eine einmalige Zuzahlung leisten.

Die Zuzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen.

Sie können auch einmal jährlich den vereinbarten Beitrag erhöhen.

Die ab der Erhöhung für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträge dürfen zusammen mit den bereits im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen.

Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die Finanzierung der vertraglichen Garantien oder zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist. Dies wirkt sich auf den Policenwert und damit auf die Höhe der Rente aus.

§ 25    Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?

Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor Beginn der Rentenzahlung ist die Entwicklung des Werts der von Ihnen gewählten Fonds. Die Erträge der Fonds führen im Rahmen der Ausschüttung zur Bildung neuer Anteile.

Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden.

(1)    Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

(a)    Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden, zum einen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Zum anderen entstehen Überschüsse dann, wenn die Kosten günstiger verlaufen als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt.

Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt.

(b)    Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.

(c)    Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen bilden wir, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die Form der Beitragszahlung. Der Überschuss für die Versicherungsnehmer wird auf die Gruppen entstehungsgerecht verteilt.

(2)    Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags

(a)    Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile.

Vor Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (Zinsüberschussanteile).

Nach Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile im Rentenbezug).

(c)    Mit den Zinsüberschussanteilen vor Beginn der Rentenzahlung erwerben wir Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie den entsprechenden Anlagestöcken zu."

4    Die Beklagte übte das in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB verankerte Anpassungsrecht zum Januar 2017 und Januar 2021 gegenüber einem Versicherungsnehmer aus. In einem Begleitschreiben teilte sie ihm jeweils mit, sie werde, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ein für den Versicherungsnehmer günstigerer Rentenfaktor ergebe, den Rentenfaktor wieder bis maximal zur Höhe vor der Anpassung erhöhen.

5    Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger mit seiner Klage begehrt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen. Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen oder in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, und die Beklagte zur Erstattung der beantragten Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Gründe

6    Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

7    I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2025, 336 veröffentlicht ist, hat die beanstandete Klausel als unangemessen benachteiligend angesehen, weil sie keine Rückanpassung des Rentenfaktors für den Fall sich günstiger entwickelnder Rechnungsgrundlagen vorsehe. Das Fehlen einer solchen Regelung könne nicht durch die von der Beklagten in ihren Begleitschreiben abgegebene Verpflichtung ausgeglichen werden, den Rentenfaktor bei sich bessernden Rechnungsgrundlagen zu Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an höheren Überschüssen profitieren könne, wahre seine Interessen nicht in genügendem Maße. Eine unangemessene Benachteiligung liege ferner darin, dass dem Versicherungsnehmer keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt werde, auf die aus der Anpassung des Rentenfaktors folgende Rentenkürzung durch Einzahlung höherer Prämien zu reagieren.

8    II. Das hält rechtlicher Nachprüfung weit überwiegend stand.

9    1. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil, soweit es der Beklagten mit Blick auf die beanstandete Klausel untersagt, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zugesprochen, als er beantragt hat.

10    a) Das Begehren des Klägers in der Berufungsinstanz ist darauf gerichtet gewesen, der Beklagten den Rückgriff auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern bei der Abwicklung von laufenden Verträgen zu untersagen. Das ergibt die Auslegung des Berufungsantrags. Als Prozesserklärung kann der Senat diesen Antrag selbst auslegen. Seine Auslegung darf - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (Senatsbeschluss vom - IV ZR 404/22, ZEV 2024, 373 Rn. 31; , NJW-RR 2025, 764 Rn. 18; Beschluss vom - V ZR 128/22, NJW-RR 2023, 718 Rn. 22).

11    Nach dem Wortlaut des in der Berufungsinstanz verfolgten Antrags begehrt der Kläger, der Beklagten ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel zu untersagen. Dies lässt erkennen, dass sich sein Begehren allein auf die Abwicklung laufender Verträge beziehen soll. Ein Berufen auf eine in den Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel zielt begrifflich auf deren Anwendung im Rahmen der Abwicklung bereits geschlossener Verträge ab (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 [juris Rn. 8]; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 34). Dem entspricht es, dass der Kläger erstinstanzlich seinen Unterlassungsanspruch ausdrücklich darauf gestützt hat, dass die Beklagte sich in laufenden Verträgen gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete Klausel berufe. Aus dem Grundsatz, dass mit einem Klageantrag im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 96 m.w.N.), folgt nichts anderes. Insbesondere erscheint die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf laufende Verträge mit Blick darauf interessengerecht, dass die Beklagte die beanstandete Klausel nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur bis November 2006 verwendet hat.

12    Für eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz im Umfang der späteren Verurteilung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die - vom Berufungsgericht angeführte - Zustimmung des Klägers in der Berufungsverhandlung legt schon inhaltlich keine Klageänderung nahe. Sie schließt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an eine vorherige Erörterung seiner Rechtsauffassung an, wonach die Verurteilung der Beklagten, auch die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in ihren Bedingungen zu unterlassen, allein auf zwingenden und unabhängig vom Klageantrag von Amts wegen zu beachtenden Anforderungen des § 9 Nr. 3 UKlaG beruht. Im Übrigen ist eine Zustimmungserklärung des Klägers nicht protokolliert worden. Die gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Sachanträge der Parteien sind jedoch gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzustellen. Unterbleibt dies, fehlt nach §§ 165, 308 ZPO die Befugnis des Gerichts zur Sachentscheidung (BAG NJW 2022, 1475 Rn. 13).

13    b) Die Untersagung, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, geht über das klägerische Begehren in der Berufungsinstanz hinaus. Das Verbot des Verwendens der beanstandeten Klausel erfasst nicht nur das beantragte Berufen auf solche Klauseln in laufenden Verträgen, sondern auch auf Einbeziehung der Klausel in neu abzuschließende Verträge gerichtete Handlungen (vgl. , BGHZ 235, 102 Rn. 41; vom - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 275 [juris Rn. 16]; Staudinger/Piekenbrock, (2025) UKlaG § 1 Rn. 32).

14    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet § 9 Nr. 3 UKlaG nicht, dass ein auf § 1 UKlaG gestützter Unterlassungsanspruch in jedem Fall die umfassende Verwendung der beanstandeten Klausel verbieten muss. Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr, mit Blick auf eine nachfolgende Zwangsvollstreckung schon im Urteilstenor klarzustellen, dass eine nach § 1 UKlaG auszusprechende Unterlassung der Verwendung nicht nur identische, sondern auch inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst (vgl. BT-Drucks. 7/5422, S. 12 zur Vorgängerregelung in § 17 AGBG). Eine weitergehende Aufhebung der Bindung des Gerichts an den Klageantrag gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält § 9 Nr. 3 UKlaG nicht (GrünHome/Grüneberg, BGB 84. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 4; Lindacher/Pamp in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. UKlaG § 9 Rn. 3; Staudinger/Piekenbrock, (2025) UKlaG § 9 Rn. 9; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 1; Stoffels, AGB-Recht 5. Aufl. Rn. 1302). Begehrt danach der Kläger - wie hier - kein umfassendes Verwendungsverbot, sondern wendet er sich nur gegen ein Berufen auf die beanstandete Klausel bei der Abwicklung von laufenden Verträgen, erlaubt § 9 Nr. 3 UKlaG eine darüber hinausgehende Verurteilung nicht.

15    c) Trotz Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil hinsichtlich des aufzuhebenden Teils des Berufungsurteils keine weitere Entscheidung in der Hauptsache mehr nötig ist (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 37/24, juris Rn. 6).

16    2. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen der Beklagten ein Berufen auf die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen untersagt.

17    a) Die beanstandete Klausel ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränkende, verändernde, ausgestaltende oder modifizierende Bestimmung (vgl. dazu , VersR 2025, 229 Rn. 12; vom - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 25) unterliegt sie mit Blick auf § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

18    b) Einer Überprüfung anhand der §§ 307 bis 309 BGB hält die Klausel nicht stand.

19    aa) § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

20    (1) Die Klausel gewährt der Beklagten ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB (vgl. dazu , NJW-RR 2008, 134 Rn. 28). Dieses Verständnis stellt zugleich die der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende "kundenfeindlichste Auslegung" der Versicherungsbedingungen (vgl. , BGHZ 242, 249 Rn. 16; vom - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 36 m.w.N.) dar. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (, VersR 2025, 1190 Rn. 17; vom - IV ZR 151/23, r+s 2025, 115 Rn. 26; st. Rspr.).

21    Einen Versicherungsnehmer, der zwischen Juni und November 2006 mit der Beklagten eine Rentenversicherung unter Einschluss ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge abgeschlossen hat, verweist die Überschrift "Was ist versichert?" bei seiner Suche nach dem Umfang der ihm versprochenen Rentenleistung auf § 1 AVB. § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB entnimmt er, dass sich die Höhe der monatlichen Rente nach dem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor richtet und dieser den Betrag angibt, den die Beklagte für je 10.000 € Policenwert zu zahlen verspricht. Schon nach dem Bedingungswortlaut erkennt der Versicherungsnehmer darin eine verbindliche Festlegung der versprochenen Rente, deren bezifferbare Höhe allein vom jeweiligen Policenwert des Versicherungsvertrags abhängt (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 36]).

22    Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB, der eine Absenkung des Rentenfaktors nicht in das Belieben der Beklagten stellt, sondern ausdrücklich von einem Anstieg der Lebenserwartung der Versicherten oder einem unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absinken der Rendite der Kapitalanlagen abhängig macht, soweit dies unvorhersehbar gewesen ist und zur dauerhaften Nichterfüllbarkeit der Rentenzahlungen führt. Zwar führt ihm dies vor Augen, dass die vereinbarte Rentenhöhe bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Umstände nachträglich veränderbar und damit nicht garantiert ist. Trotzdem geht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber davon aus, bei Nichtvorliegen der Absenkungsvoraussetzungen mit dem Rentenbeginn eine Rentenleistung auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ausbezahlt zu erhalten.

23    Darüber hinaus entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ein einseitiges Recht der Beklagten zur Absenkung der versprochenen Rentenzahlungen. Schon ihrem Wortlaut nach berechtigt die Klausel die Beklagte unter den dort genannten Voraussetzungen, die monatliche Rente so weit herabzusetzen, dass die Rentenzahlung bis zum Tod des Versicherten garantiert ist. Eine notwendige Mitwirkung des Versicherungsnehmers wird dagegen nicht erwähnt. Auch die in § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 5 AVB enthaltenen Regelungen zum Anpassungsverfahren sehen keine Mitwirkung des Versicherungsnehmers, sondern nur dessen unverzügliche Information über den neuen Rentenfaktor vor.

24    (2) Die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB erlaubte Absenkung der versprochenen Leistung ist den Versicherungsnehmern auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zumutbar.

25    (a) Die Zumutbarkeit ist im Rahmen von § 308 Nr. 4 BGB auf Grund einer Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung zu beurteilen. Der Änderungsvorbehalt ist zumutbar, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (, NJW 2008, 360 Rn. 21). Dieser Abwägung ist wegen der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen eine für das jeweilige Vertragsverhältnis typische Betrachtungsweise zugrunde zu legen (, VersR 2018, 496 Rn. 21; vom - X ZR 24/13, VersR 2014, 1010 Rn. 39). Dabei erscheint ein Änderungsvorbehalt, der Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, als besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil. Insbesondere kann eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein (, NJW-RR 2009, 1641 Rn. 24).

26    (b) Gemessen daran ist die Vereinbarung des Absenkungsrechts für die Versicherungsnehmer der Beklagten nicht zumutbar, weil § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zwar die Beklagte zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, zugleich aber für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände keine Verpflichtung zu dessen Wiederheraufsetzung vorsieht. Insoweit liegt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor.

27    Grundsätzlich besteht allerdings auf Seiten des Verwenders regelmäßig ein Interesse, die Durchführung des Versicherungsvertrags nicht an solchen Umständen scheitern zu lassen, die der ursprünglich vorgesehenen Leistung entgegenstehen, bei Vertragsschluss nicht ausreichend vorhersehbar gewesen sind und deren Abwendung dem Verwender unmöglich oder nicht zumutbar gewesen ist (vgl. Dammann in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 308 Nr. 4 Rn. 25). Dieses Interesse kann die Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts rechtfertigen. In der Lebensversicherung kann ein Versicherer angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Verträge und ungeachtet seiner Pflicht zur vorsichtigen Prämienkalkulation im Sinne von § 138 Abs. 1 VAG nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Leistung zu den Kapitalerträgen, die aus der vereinbarten Prämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 5). Eine nachträgliche Anpassungsmöglichkeit in diesen Fällen liegt im Übrigen auch im Interesse der Versicherungsnehmer an der Durchführung des Versicherungsvertrags. So liegt es auch hier. Die Herabsetzung des Rentenfaktors vermeidet, dass bei steigender Lebenserwartung oder sinkenden Renditen am Kapitalmarkt eine zusätzliche, nicht kalkulierbare Reservenbildung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorgenommen werden müsste. Insoweit ermöglicht die Herabsetzung, wenn auch um den Preis einer nachträglichen Vertragsanpassung mit der Folge einer Absenkung der versprochenen Rentenleistung, die Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen insgesamt während der vereinbarten Vertragsdauer (vgl. Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 1; Prölss/Martin/Schneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 1; MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck/Möller aaO Rn. 6; Jaeger, VersR 2015, 26, 31; Wandt, VersR 2015, 918, 919).

28    Unzumutbar für den Versicherungsnehmer ist ein Änderungsrecht aber, wenn der Versicherer sein Interesse an einer Möglichkeit zur Vertragsänderung einseitig zu Lasten der Versicherungsnehmer verwirklicht. Das ist der Fall, wenn die Änderungsklausel nur dem Verwender ermöglicht, Erhöhungen der eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber zugleich die Verpflichtung enthält, für den Kunden günstige Veränderungen an ihn weiterzugeben. Dieser für die Beurteilung vertraglicher Preisanpassungsklauseln entwickelte Grundsatz (, NJW 2010, 993 Rn. 25; vom - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 28; vom - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 25; vom - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 f.) gilt gleichermaßen für eine Klausel zur Änderung einer versicherungsvertraglich vereinbarten Leistung. Das Gebot zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses und das daraus folgende Symmetriegebot finden im Versicherungsvertragsrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom  - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 25 f., 28; OLG Karlsruhe r+s 2025, 65 Rn. 35; Beckmann in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 40 Rn. 52; BeckOK VVG/Pilz, § 163 Rn. 2 [Stand: ]; Prölss/Martin/Reiff, VVG 32. Aufl. § 40 Rn. 40; MünchKomm-VVG/Staudinger, 3. Aufl. § 40 Rn. 6 f.; Armbrüster, r+s 2012, 365, 372). Auch ist die Interessenlage der Vertragsparteien bei einer Klausel zur Änderung der versprochenen Leistung derjenigen bei einer Preisanpassung vergleichbar (LG Lüneburg, Urteil vom - 5 O 111/24, juris Rn. 35; Pilz, r+s 2025, 320 f.). Der Versicherer kann auf eine Änderung der Umstände durch eine Anpassung sowohl seiner Leistung als auch der vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Gegenleistung reagieren. In beiden Fällen soll er keinen bei der Festlegung der ursprünglichen Leistung und Gegenleistung nicht einkalkulierten Gewinn beanspruchen dürfen (Armbrüster, r+s 2012, 365, 372; Jaeger, VersR 2015, 26, 32).

29    Auf eine Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die Umstände voraussichtlich in einem solchen Ausmaß verändern werden, dass die Rentenzahlung auf der Grundlage des ursprünglichen Rentenfaktors dauerhaft wieder gesichert erscheint, kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach § 308 Nr. 4 BGB nicht an. Das Berufungsgericht hat deshalb - entgegen der Auffassung der Revision - nicht näher aufklären müssen, ob eine solche Verbesserung nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich ist. Die Zumutbarkeit eines Absenkungsrechts der Beklagten ohne gleichzeitige Verpflichtung zu einer Wiederanhebung des Rentenfaktors entfällt angesichts der im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (, BGHZ 242, 249 Rn. 60; vom - IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 39; , BGHZ 239, 300 Rn. 41; vom - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 49) nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen einer Wiederanhebung tatsächlich vorliegen.

30    Ebenso ändert es nichts, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB - worauf die Revision hinweist - selbst nicht auf die Behebung einer Störung des Äquivalenzverhältnisses, sondern auf die Bewältigung einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände abzielt. Das Symmetriegebot ist vielmehr deshalb berührt, weil die bei einer Veränderung der Umstände vorgesehene Absenkung des Rentenfaktors und die damit einhergehende Verringerung der vereinbarten Rentenleistung in das vertragliche Äquivalenzverhältnis eingreifen. Es benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, wenn ihm der Versicherer mit der Klausel berechtigte Leistungserwartungen entzieht, ohne sich selbst zu verpflichten, diese Erwartungen bei sich bessernden Bedingungen wieder zu erfüllen (vgl. Wandt, Änderungsklauseln in Versicherungsverträgen, 2000, Rn. 369).

31    (c) Für die Versicherungsnehmer der Beklagten ist das Absenkungsrecht in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zur Wiederanhebung des Rentenfaktors zumutbar, weil das in der Rentenversicherung bestehende und gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingende gesetzliche Anpassungsrecht in § 163 Abs. 1 und 2 VVG keine solche Verpflichtung vorsieht. Zwar sind grundsätzlich für den Versicherungsnehmer nachteilig von halbzwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Allgemeine Versicherungsbedingungen im Rahmen der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB an der halbzwingenden Vorschrift zu messen (, VersR 2022, 1078 Rn. 32; vom - IV ZR 58/13, r+s 2015, 347 Rn. 22; Senatsbeschluss vom - IV ZR 298/06, VersR 2009, 769 Rn. 8). § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist aber kein Maßstab für die Kontrolle des Absenkungsrechts aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zu entnehmen.

32    Offenbleiben kann, inwieweit das Anpassungsrecht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG generell auf Fälle anzuwenden ist, in denen sich eine Kapitalanlage des Versicherers anders als geplant entwickelt (dafür etwa Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 5. Aufl. § 163 Rn. 7; Langheid/Rixecker/Grote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Leithoff in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 163 Rn. 18; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 15; Jaeger, VersR 2015, 26, 30; dagegen etwa Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 8; BeckOK VVG/Pilz, § 163 Rn. 3 [Stand: ]; Prölss/Martin/Schneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 7; MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 30, 38; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2; Wandt, VersR 2024, 673, 676 ff. und VersR 2015, 918). Denn das Recht zur Neufestsetzung der Prämie in § 163 Abs. 1 VVG beruht auf einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Erfüllbarkeit der vereinbarten Versicherungsleistung durch eine Erhöhung der Prämie wiederhergestellt werden kann. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Versicherungsleistung gemäß § 163 Abs. 2 VVG, die - zudem nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 46]) - an die Stelle der Erhöhung der Prämie nach § 163 Abs. 1 VVG tritt. Einen vergleichbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung gibt es in fondsgebundenen Rentenversicherungen, wie der vorliegenden, in der die Höhe der Rentenleistung anhand eines Rentenfaktors ermittelt wird, nicht (Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2). Eine Erhöhung der Prämie führt vielmehr zu einer Erhöhung der Fondsguthaben der Versicherungsnehmer. Dies sichert gerade nicht die Erfüllbarkeit der Rentenleistungen, weil es nach der Systematik des § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB zu deren Erhöhung führt, die die Beklagte ebenfalls durch die Zinserträge erwirtschaften müsste.

33    Fällt das Anpassungsrecht nicht in den unmittelbaren Regelungsbereich des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ohne Einschränkung anhand der §§ 307 ff. BGB überprüfbar (Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 5. Aufl. § 163 Rn. 26 ff.; Langheid/Rixecker/Grote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 4; BeckOK VVG/Pilz, § 163 Rn. 2 [Stand: ]; Prölss/Martin/Schneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 14; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2 f.; Jaeger, VersR 2015, 24, 30; Wandt, VersR 2024, 673, 683; differenzierend Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 36; MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 95). Eine abschließende Regelung der Voraussetzungen einer einseitigen Anpassung der vereinbarten Versicherungsleistung durch den Versicherer ist schon dem Wortlaut von § 163 Abs. 1 und 2 VVG nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch der in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Danach soll § 163 VVG ein Recht des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie ohne entsprechende vertragliche Anpassungsklausel schaffen. In anderen Fällen sollen dagegen solche Anpassungsklauseln nicht ausgeschlossen, sondern der allgemeinen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen sein (BT-Drucks. 16/3945, S. 99 li. Sp.). Das erlaubt, ungeachtet der gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingenden Regelungen des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, vertragliche Anpassungsklauseln nicht nur in Bedingungswerken außerhalb der Lebensversicherung (a.A. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 57]; MünchKomm-VVG/Wandt aaO). Der halbzwingende Charakter von § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist auf den unmittelbaren Regelungsbereich der Vorschrift beschränkt (Wandt, VersR 2024 aaO).

34    (d) Die Versicherungsnehmer der Beklagten müssen ein Anpassungsrecht aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen des Rentenfaktors hinnehmen, weil eine solche Verpflichtung gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts verstieße. Insbesondere ist das in § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VAG und § 138 Abs. 1 VAG verankerte Gebot gewahrt, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen (a.A. Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4). Da die Beklagte den Rentenfaktor nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB nur absenken darf, wenn die vereinbarten Rentenleistungen auf Dauer nicht mehr gesichert sind, ist spiegelbildlich eine Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen nur in einem Umfang notwendig, der ebenfalls die Leistungsfähigkeit wahrt. Ebenso wenig greift eine Wiederheraufsetzungsverpflichtung in die § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VAG und § 139 Abs. 2 Satz 1 VAG zu entnehmende Entscheidungszuständigkeit des Verantwortlichen Aktuars und des Vorstands über die Beteiligung der Versicherten an Überschüssen des Versicherers ein (a.A. Baroch Castellvi aaO S. 3 f.). Nach § 139 VAG zu verteilen sind nur solche Überschüsse des Versicherers, die nicht zur Abdeckung der versprochenen Leistungen benötigt werden (vgl. Laars/Both, VAG 6. Auflage 2022 § 139 Rn. 2; BeckOK VAG/Pfeifer/Pfeifer, § 139 Rn. 1 [Stand: ]). Verspricht der Versicherer infolge eines wieder heraufgesetzten Rentenfaktors eine erhöhte Rentenleistung, fallen ihm insoweit keine zu verteilenden Überschüsse an.

35    (3) Die Interessen der Versicherungsnehmer werden nicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht auf Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB entbehrlich wäre.

36    (a) Grundsätzlich ist allerdings eine Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen. Deshalb kann die mit der Klausel verbundene unangemessene Benachteiligung durch Vorteile ausgeglichen werden, die der Verwender seinen Vertragspartnern durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt (, NJW 2017, 325 Rn. 19). Eine solche Kompensation erfordert jedoch einen Sachzusammenhang der Klauseln in Gestalt konnexer, in Wechselbeziehung stehender Regelungen und darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich, der die unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner wieder aufhebt ( aaO Rn. 20). Daran fehlt es hier.

37    (b) Es genügt nicht, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten gemäß § 25 AVB von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an möglichen Überschüssen profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob hier - wie die Revision meint - eine vollständige Kompensation der nachteiligen Auswirkungen nicht erforderlich ist. Jedenfalls gleicht die Überschussbeteiligung die mit der Absenkung des Rentenfaktors verbundenen Nachteile nicht angemessen aus, weil nicht feststeht, dass die Versicherungsnehmer in ausreichendem Umfang an den Überschussbeteiligungen teilhaben.

38    Zwar kommen die vor dem vereinbarten Rentenbeginn erzielten Überschüsse gemäß § 25 Abs. 2 Buchst. a und c AVB den Versicherungsnehmern durch Erwerb zusätzlicher Fondsanteile durch die Beklagte zugute. Das mildert - wie von der Revision angenommen - die nachteiligen Folgen der Herabsetzung des Rentenfaktors für die Versicherungsnehmer ab. Es gleicht sie aber nicht hinreichend aus. Die durch Kapitalanlagen erzielten Überschüsse sind von vorneherein nicht in vollem Umfang (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 64]; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4; Wandt, VersR 2015, 918, 924), sondern gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. b AVB nur nach Abzug des gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 VAG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung - MindZV) auf die Beklagte entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer zu verteilen (vgl. dazu Senatsurteil vom - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 37). Darüber hinaus hängen die zu verteilenden Überschüsse von Unternehmenskennzahlen wie den eingenommenen Prämien, den erbrachten Aufwendungen und der Bildung vertragsindividueller Reserven ab ( [juris Rn. 176 f.]).

39    (c) Ebenfalls keinen hinreichenden Ausgleich schafft die in § 14 Abs. 1 und 4 AVB vorgesehene Möglichkeit der Versicherungsnehmer, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen. Zwar erhöht sich gemäß § 14 Abs. 6 AVB durch die einmalige Zuzahlung oder die dauerhafte Beitragserhöhung derjenige Betrag, mit dem die Beklagte Fondsanteile erwerben kann, was sich auf den Policenwert und damit auf die Rentenhöhe auswirkt. Das erlaubt den Versicherungsnehmern grundsätzlich, im Fall eines herabgesetzten Rentenfaktors durch zusätzliche Zahlungen eine Rentenleistung zu erreichen, wie sie sich bei Fortbestehen des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ergäbe. Beschränkt wird diese Möglichkeit aber dadurch, dass Zuzahlung und Beitragserhöhung gemäß § 14 Abs. 2 und 6 AVB der Höhe nach beschränkt sind und mit den übrigen Beiträgen und Zuzahlungen den Höchstbetrag des § 10a EStG nicht übersteigen dürfen.

40    Darüber hinaus kann eine Zuzahlung oder Beitragsanpassung im Sinne von § 14 AVB die fehlende Verpflichtung der Beklagten zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors bei einer Verbesserung der diesen beeinflussenden Umstände nicht ausgleichen. Auf den vereinbarten Rentenfaktor wirken sich weder eine einmalige Zuzahlung noch eine dauerhafte Erhöhung des vereinbarten Beitrags aus. Die nach § 14 Abs. 6 AVB auf der Zuzahlung oder den erhöhten Beiträgen beruhende Erhöhung der Rentenleistung beruht unabhängig von einer Veränderung des Marktumfelds auf den zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsnehmers und ist damit unabhängig von einer unzureichenden Anpassungsverpflichtung der Beklagten an verbesserte Umstände.

41    (d) Schließlich kann auch eine in der Vergangenheit abgegebene Zusicherung der Beklagten gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern, sie werde zum Rentenbeginn den Rentenfaktor gegebenenfalls bei gebesserten Rechnungsgrundlagen nach oben anpassen, die unangemessene Benachteiligung nicht ausgleichen. Zwar kann ein Ausgleich auch durch eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien geschaffen werden (, NJW 2017, 325 Rn. 19). Im Verbandsprozess kann der Verwender aber nicht einwenden, eine seinen Kunden unangemessen benachteiligende Klausel werde in der Praxis regelmäßig durch eine Individualabrede begleitet, die die Benachteiligung behebe. Das gilt jedenfalls dann, wenn die benachteiligende Klausel selbst - wie hier - den Abschluss einer solchen Individualabrede nicht sicherstellt (, NJW 1986, 43 [juris Rn. 30], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 95, 350; Pfeiffer in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 307 Rn. 81; Staudinger/Wendland, (2025) BGB § 307 Rn. 114). Entscheidend ist nicht, wie die Klausel bislang gehandhabt worden ist, sondern wie sie gehandhabt werden kann (Senatsurteil vom - IVa ZR 173/85, BGHZ 99, 374, 376 [juris Rn. 17]). Gemessen daran kann die Zusage der Beklagten gegenüber ihren Versicherungsnehmern, den Rentenfaktor bei zu Rentenbeginn verbesserten Rechnungsgrundlagen wieder heraufzusetzen, die unangemessene Benachteiligung auch dann nicht ausgleichen, wenn die Beklagte, wie von ihr vorgetragen, ihre Zusage als rechtsverbindlich ansieht. Jedenfalls für die Zukunft schließt § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB eine Absenkung des Rentenfaktors ohne eine vergleichbare Zusage der Beklagten nicht aus, weil die Klausel keine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung enthält.

42    bb) Darüber hinaus ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Klausel aus den vorstehenden Erwägungen die Versicherungsnehmer der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

43    c) Gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme, dass die Beklagte die beanstandete Klausel im Sinne von § 1 Abs. 1 UKlaG verwendet habe, erinnert die Revision nichts. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. Sie entfällt nicht deshalb, weil sich die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision bei der Durchführung von ihr abgeschlossener Verträge zu keinem Zeitpunkt auf die beanstandete Klausel berufen haben will, ohne sich zugleich rechtsverbindlich zu verpflichten, den Rentenfaktor bei Veränderung der Umstände bis zum Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Schon die Einbeziehung einer Klausel in Versicherungsverträge in der Vergangenheit begründet die tatsächliche Vermutung ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (Senatsurteil vom - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 72). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom aaO; , BGHZ 215, 359 Rn. 69). Diese sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit der beanstandeten Klausel (vgl. Senatsurteil vom aaO; , BGHZ 243, 52 Rn. 56; vom - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 [juris Rn. 10]).

44    3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG und steht der Höhe nach außer Streit. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB.

45    III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Prof. Dr. Karczewski          Harsdorf-Gebhardt          Dr. Götz

                               Rust                           Piontek

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225UIVZR34.25.0

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3518
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3518
ZIP 2025 S. 4 Nr. 51
ZAAAK-07672