Instanzenzug: Az: 639 KLs 4/25
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger fristgemäß am Revision einlegen wollen, was aber daran gescheitert ist, dass der Anwalt einen anderen Schriftsatz zum gerichtlichen Aktenzeichen mit der Bezeichnung „Revision“ verschickt hat. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gewährt der Senat dem Angeklagten die mit Schriftsatz vom begehrte Wiedereinsetzung in die ohne sein Verschulden versäumte Revisionseinlegungsfrist; die versäumte Handlung ist formgerecht nachgeholt worden.
2Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst und dem Verteidiger zugestellt hat, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. ).
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:161225B5STR666.25.0
Fundstelle(n):
FAAAK-07670