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BFH Urteil v. - IV B 90/70 BStBl 1974 II S. 140

Leitsatz

Der Grundsatz, daß bei Streit um die Gewinnverteilung im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert immer mit 25 % des streitigen Gewinnbetrags zu bemessen ist (vgl. den , BFHE 110, 487), gilt nicht nur, wenn die Gesellschaft klagt, sondern auch, wenn ein Gesellschafter klagt.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 140
BFHE S. 491 Nr. 110,
GAAAA-99828

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