Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland
Leitsatz
Nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, drohen bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen (Fortführung und Bekräftigung der BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24 -).
Instanzenzug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az: 2 A 1151/24.A Beschlussvorgehend VG Gießen Az: 2 K 4865/18.GI.A Urteil
Tatbestand
1Der in der Hellenischen Republik (im Folgenden: Griechenland) als Flüchtling anerkannte Kläger wendet sich im Verfahren der sogenannten Tatsachenrevision gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland.
2Der im Januar 1996 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Seinen eigenen Angaben zufolge verließ er sein Herkunftsland im Herbst 2016 und reiste über die Türkei nach Griechenland, wo ihm antragsgemäß im Juni 2017 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Er hielt sich für circa 20 Monate in Griechenland auf und reiste im Juni 2018 in das Bundesgebiet ein.
3Dort stellte der Kläger erneut einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnte (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte es ihm die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an, wobei er nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Zudem befristete es das seinerzeit noch gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). In Ansehung der humanitären Bedingungen in Griechenland erscheine es nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung dort Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
4Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
5Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig seien erfüllt. Der Senat habe die tatsächliche Situation in Griechenland bereits grundsätzlich dahingehend bewertet, dass für international Schutzberechtigte, die wie der Kläger gesund und arbeitsfähig seien und keine besondere Verletzlichkeit aufwiesen, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erführen. Eine solche sei insbesondere auch nicht im Hinblick auf deren Unterbringung und Versorgung zu besorgen. Diese Bewertung gelte in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis seien, was insbesondere auf die große Gruppe der Palästinenser und Syrer zutreffe. Das klägerische Vorbringen gebe keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Die festgesetzte längere und für den Kläger günstigere Ausreisefrist von 30 Tagen statt einer Woche verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Revision wurde nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG wegen einer von anderen Oberverwaltungsgerichten abweichenden Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, zugelassen.
6Zur Begründung seiner Revision verweist der Kläger im Wesentlichen auf von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abweichende verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Hiernach drohe im Falle der Abschiebung Obdachlosigkeit ohne Zugriff auf staatliche Hilfe und eine dauerhafte Existenzlosigkeit. Für den Erhalt von Leistungen seien eine Vielzahl von Dokumenten wie die Aufenthaltserlaubnis, eine Steueridentifikationsnummer und eine Sozialversicherungsnummer erforderlich. Für den Erhalt dieser Dokumente seien hohe bürokratische Hürden zu überwinden; das Verfahren sei von technischen Defiziten, schwer erkennbaren Zuständigkeiten unterschiedlicher Behörden, sich wechselseitig bedingenden Dokumenten sowie Verzögerungen in der Bearbeitung geprägt. Das Integrationsprogramm Helios+ könne bereits wegen des Mangels an Kapazitäten eine Verelendung nicht abwenden. Auch biete das Programm keine Unterbringung. Von staatlicher Seite werde kein Wohnraum bereitgestellt; Sozialwohnungen existierten nicht. Der Verbleib in Flüchtlingseinrichtungen stelle für Schutzberechtigte keine Option dar. Der Zugang zu Notunterkünften, etwa für Obdachlose, sei für Schutzberechtigte äußerst schwierig. Informelle Unterbringungsmöglichkeiten aufgrund eigener Strukturen und landsmännischer Vernetzung seien begrenzt, wegen der dort herrschenden Zustände häufig unzumutbar und nicht hinreichend verlässlich. Ein Verweis auf informelle Siedlungen und illegale Unterkünfte in besetzten Häusern sei nicht zulässig. Der Zugang zum Arbeitsmarkt stehe anerkannten Schutzberechtigten zwar offen, jedoch sei dieser durch die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und diverse bürokratische Hürden erschwert. Der Verweis auf illegale Arbeit in der Schattenwirtschaft sei - auch für einen vorübergehenden Zeitraum - unzumutbar und von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK eingestuft worden. Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, konkret der Rechtsstaatlichkeit, verbiete es, Asylsuchende wie Schutzberechtigte darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsordnung zu missachten. Auch werde der Betroffene der Gefahr von Sanktionen dieses Mitgliedstaates ausgesetzt. Gegebenenfalls sei diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorzulegen. Die überwiegende Mehrheit der Schutzberechtigten sei zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und anderen Gütern und auf finanzielle Unterstützung angewiesen, die nicht flächendeckend durch Nichtregierungsorganisationen und andere Erbringer von Unterstützungsleistungen gewährleistet werden könnten. Die Gefahr der Verelendung drohe auch jungen, gesunden, körperlich belastbaren und arbeitsfähigen Männern. Etwas Anderes könne lediglich in Ausnahmefällen gelten, insbesondere bei gefragten Qualifikationen oder Fertigkeiten, über die der Schutzberechtigte verfüge. Soweit und solange Rückkehrbeihilfen von einer freiwilligen Rückkehr abhingen und bei Abschiebung nicht gewährt würden, müsse eine freiwillige Rückkehr nach Griechenland möglich sein, was die Beklagte nicht dargetan habe. Der Kläger sei arbeitsunfähig erkrankt und beziehe seit Ende Oktober 2024 Krankengeld.
7Die Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen die angegriffene Lagebeurteilung des Berufungsgerichts und verweisen ergänzend auf die hierzu im April 2025 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.
8Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anträge, zu der Tatsache, dass in Griechenland Schutzberechtigten keine Plätze in Obdachlosenunterkünften zur Verfügung stehen, und zu der Tatsache, dass es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung unmöglich ist, einer Tätigkeit im Bausektor, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft nachzugehen, Beweis durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes beziehungsweise eines fachmedizinischen Gutachtens des behandelnden Arztes zu erheben, in der Revisionsverhandlung abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger die Revision zurückgenommen; die Beklagte hat in die nach Stellung der Anträge erklärte Zurücknahme nicht eingewilligt.
Gründe
9Die auf § 78 Abs. 8 AsylG gestützte Revision ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage für in Griechenland anerkannte nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese bei einer Rückkehr dorthin nicht beachtlich wahrscheinlich mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unvereinbaren Lebensbedingungen ausgesetzt sein werden (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). Dies gilt auch für den Kläger.
101. Die Revision des Klägers ist gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG als sogenannte Tatsachenrevision statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Griechenland in Bezug auf den genannten Personenkreis von der Beurteilung durch andere, in seinem Grundsatzurteil vom - 2 A 1131/24.A - im Einzelnen bezeichnete, Oberverwaltungsgerichte (OVG Saarlouis, Urteil vom - 2 A 81/22 - juris Rn. 20 und 27; OVG Bautzen, Urteil vom - 5 A 492/21 A - juris Rn. 42; 3 B 54.19 - juris Rn. 20 und 46; VGH Mannheim, Urteil vom - A 4 S 2443/21 - juris Rn. 22 ff. und 36; - 11 A 314/22.A - juris Rn. 44 und 81; - juris Rn. 37 und 51; OVG Lüneburg, Urteil vom - 10 LB 244/20 - juris Rn. 28 und 49; 13a AS 19.32891 - juris Rn. 34; a. A. mittlerweile - juris Rn. 31 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom - 10 LA 164/24 - BA S. 2; .A - juris Rn. 46 ff.; vgl. ferner Schweizerisches - Nr. 8.1 zur Rückkehr anerkannter schutzberechtigter Familien) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG), und hat die Revision wegen dieser Abweichung zugelassen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Die Revision ist mangels Einwilligung der Beklagten nicht wirksam zurückgenommen worden (§ 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
112. Die Revision ist unbegründet.
122.1 a) Prüfungsgegenstand der (Tatsachen-)Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG ist - neben den von Amts wegen stets zu prüfenden, hier unzweifelhaften Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage und der Berufung - allein die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG), hier der abschiebungsrelevanten Lage im Zielstaat Griechenland. Der Begriff der Beurteilung umfasst sowohl den Prüfungsmaßstab in rechtlicher Hinsicht als auch die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Erkenntnislage zwecks Subsumtion unter die rechtlichen Vorgaben. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO nicht an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Befreiung von der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO beschränkt sich auf die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage; sie erfasst hingegen nicht auch Tatsachenfeststellungen zu individuellen Umständen in der Person des jeweiligen Klägers, die sich positiv oder negativ auf die Gefahrenprognose auswirken können. Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt ( 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 14 <unter Hinweis auf BT-Drs. 20/4327 S. 44> und vom - 1 C 18.24 - juris Rn. 13).
13b) Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt ( 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 15 und vom - 1 C 18.24 - juris Rn. 14). Danach ist hier die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick zu nehmen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst, bezogen auf den Zielstaat Griechenland, alle volljährigen, männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden. Hierzu zählt nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Kläger, der sich mit 29 Jahren im arbeitsfähigen Alter befindet, keine minderjährigen Kinder hat und auch keine derart erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aufweist, dass seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder ein erhöhter Schutzbedarf festzustellen wäre. Sofern sich der Kläger im Revisionsverfahren erstmals darauf beruft, arbeitsunfähig zu sein, kann dies als neuer und von der Vorinstanz nicht festgestellter Tatsachenvortrag zu den individuellen Umständen in der Person des Klägers auch im Verfahren der Tatsachenrevision nicht berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit an die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, der Kläger sei gesund und arbeitsfähig und weise keine besondere Verletzlichkeit auf.
14c) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der von ihm eigenständig vorzunehmenden Beurteilung der allgemeinen abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat alle erforderlichen rechtlichen Konsequenzen für weitere Entscheidungen - wie hier die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot - zu ziehen. Nur insofern sind diese von der allein als Tatsachenrevision zugelassenen Revision erfasst. Eine davon unabhängige Überprüfung auf Bundesrechtsverstöße jeglicher Art findet dagegen nicht statt ( 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 16 und vom - 1 C 18.25 - juris Rn. 15).
15d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der allgemeinen Lage ist der in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannte Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 78 Abs. 8 Satz 5 AsylG berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht dafür diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Vorrangig gelten auch hier die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht: Als über allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Situationen befindendes Tatsachengericht ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse zu entscheiden und dabei alle aktuellen Erkenntnismittel von Relevanz zu berücksichtigen. Welche Erkenntnismittel es in diesem Sinne für relevant hält, unterliegt seiner vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung (stRspr, - NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f.; vgl. zuletzt - NVwZ 2025, 1170 Rn. 18 ff.). Die Frage, ob in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu ( - NVwZ 2016, 1242 Rn. 11).
162.2 Nach diesem Prüfungsprogramm ist die zutreffend mit der Anfechtungsklage angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, diesem also entweder die Flüchtlingseigenschaft oder die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt hat. Diese, stets im Einzelfall festzustellende, Voraussetzung unterliegt hier nicht der Überprüfung; von ihrem Vorliegen ist vielmehr nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen.
17Gleichwohl kann eine auf diese Vorschrift gestützte Unzulässigkeitsentscheidung aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88 und Beschluss vom - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung ( 1 C 8.23 - BVerwGE 182, 174 Rn. 9 m. w. N.).
182.2.1 Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 337 S. 9) - RL 2011/95/EU - gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein ( u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom - C-540/17 u. a. - Rn. 34).
19Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden ( 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 21 m. w. N. und vom - 1 C 18.24 - juris Rn. 20). Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (zu Dublin-Überstellungen: und C-189/24 [ECLI:EU:C:2024:1036], Tudmur - Rn. 47).
20Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C. K. u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR <GK>, Urteile vom - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom - Nr. 41738/10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 30696/09 - Rn. 249). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 30696/09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.).
21Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen ( 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.).
22Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.). Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 26 und vom - 1 C 18.24 - juris Rn. 23).
232.2.2 Gemessen daran hat das Berufungsgericht die allgemeine abschiebungsrelevante Lage von in Griechenland anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden, jungen, männlichen Schutzberechtigten im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Diese Einschätzung erweist sich auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage weiterhin als zutreffend. Danach haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen (a)). Sie können aber zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen oder in einer "informellen Siedlung" mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen unterkommen (b)). Ihre sonstigen Grundbedürfnisse einschließlich ihrer Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten (c)). Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet (d)).
24a) Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie können sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren (aa)). Bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen führen allerdings dazu, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben (bb)). Bislang bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland sind nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft (cc)).
25aa) Einerseits wird berichtet, dass mit Ankunft am Flughafen die prekäre Lage der Schutzberechtigten unmittelbar beginne und ein direkter Übergang in die Obdachlosigkeit zu befürchten sei. Bei der Ankunft am Flughafen Athen erhielten Schutzberechtigte von griechischen Behörden keinerlei Informationen, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können (zuletzt Refugee Support Aegean RSA/Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 - im Folgenden: RSA/Pro Asyl, April 2025 -, S. 9 und 42 ff.). Andererseits wird geschildert, dass Rückkehrern ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt werde (u. a. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom , Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 6). Ungeachtet dessen sind eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für rückkehrende Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen jedenfalls im Internet verfügbar (zu Unterkünften und Hilfsleistungen: u. a. UNHCR Greece, Athens Coordination Center for Migrant and Refugee Issues/Refugee.Info Greece, City guide for asylum-seekers, refugees and stateless people - Athens 2024, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Athens.pdf; zu Thessaloniki: https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Thessaloniki.pdf; City of Athens Reception and Solidarity Center, Integrated Homeless Centre, https:/kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/; UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Distribution-of-food.-Updated-1.pdf; Refugee.Info Greece, Services for basic needs and emergency in Athens and Thessaloniki, https://greece.refugee.info/en-us/articles/11277548566813; UNHCR Greece, Useful Helplines and Services in Greece for asylum-seekers and refugees, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Useful-helplines.-Updated-1.pdf; Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf; zu erforderlichen Dokumenten, z. B. zum Reiseausweis: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/taxidiotika-eggrafa/). Sollten Rückkehrer allenfalls rudimentäre Informationen erhalten, ist zu berücksichtigen, dass Angehörige der Referenzgruppe bereits Erfahrungen und Orientierung in Griechenland haben. Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, ihnen wurde der Schutzstatus zuerkannt und sie haben Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Sie haben sich bereits - oftmals für eine längere Zeit, wie der Kläger - in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann. Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer bereits in Deutschland, gegebenenfalls mit Unterstützung von Flüchtlingshilfeorganisationen, verfügbar.
26bb) Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl <BFA>, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, - im Folgenden: BFA, Länderinformation Version 12 -, S. 25 ff.). Die vom Berufungsgericht (BA S. 4) unter Verweis auf sein Grundsatzurteil vom (- 2 A 489/23.A und 2 A 1131/24.A - juris Rn. 50 ff.) und einigen divergierenden Gerichten ( - juris Rn. 58 ff.; .A - juris Rn. 102; OVG Saarlouis, Urteil vom - 2 A 81/22 - juris Rn. 31; 3 B 54.19 - juris Rn. 24 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom - 10 LB 244/20 - juris Rn. 53 ff.) festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 10 ff.; BFA, Länderinformation Version 12, S. 25 ff.). Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 3 f. und 10 ff.). Nach einer von UNHCR im Zeitraum von Januar bis Dezember 2024 durchgeführten Umfrage unter 548 Schutzberechtigten (Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key Findings, März 2025, S. 2; https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9) hat die überwiegende Anzahl der befragten Schutzberechtigten die erforderlichen Dokumente sowie einen Zugang zum Steuerverwaltungssystem TAXISnet zwar erhalten und ein Bankkonto eröffnen können; die Dauer der Erteilungsverfahren lässt sich der Umfrage indes nicht entnehmen. In den staatlichen Migrantenintegrationszentren erhalten Schutzberechtigte nach Angaben des griechischen Migrationsministeriums unter anderem Unterstützung bei der sozialen Integration sowie Informationen zur Erteilung von unter anderem Aufenthaltserlaubnissen, Flüchtlingsausweisen und Sozialversicherungsnummern (https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/). Für die Gewährung der mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen Rechte und Ansprüche sind in Griechenland mindestens sechs verschiedene Ministerien verantwortlich. In ein und demselben Verwaltungsverfahren können verschiedene Behörden involviert sein, die jeweils unterschiedlichen Ministerien unterstehen. An dem Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für international Schutzberechtigte sind sowohl die Asylbehörde als auch die griechische Polizei beteiligt. Es wird berichtet, dass tatsächliche Verzögerungen zum Beispiel durch die sperrige IT-Infrastruktur entstehen und zu Fehlern in Bescheiden führen. Verfahrensabläufe seien weiterhin nicht vereinheitlicht und entsprechend besonders fehleranfällig. Zugesagte technische Modernisierungen, die zur Verbesserung der Abläufe führen sollen, würden regelmäßig nicht in die tatsächlichen Arbeitsabläufe der Behördenpraxis übernommen, weshalb die angeblichen Reformbemühungen bei den Menschen nicht ankämen. Die Europäische Kommission hat in ihrem Dialog mit Griechenland die Notwendigkeit betont, einen Rahmen für die reibungslose Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen verschiedenen Behörden und Ministerien zu schaffen, um einen einheitlichen und kohärenten Ansatz für den Integrationsprozess zu gewährleisten. Die griechische Regierung hat deshalb 2024 eine Task Force für die Integration von Migranten gegründet, um bereichsübergreifende Probleme bei der Integration von Geflüchteten anzugehen. Laut der Europäischen Kommission scheint diese Task Force jedoch bisher keine Lösungen für die fortdauernden rechtlichen und praktischen Hindernisse (z. B. Sozialversicherungsnummer, Bankkonten, Helios+, Aufenthaltserlaubnisse, garantiertes Mindesteinkommen, Zugang zu Bildung usw.) erarbeitet zu haben, mit denen international Schutzberechtigte beim Zugang zu Dokumenten und sozioökonomischen Rechten in Griechenland konfrontiert sind. Diesbezüglich hat die Europäische Kommission ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 9 f. m. w. N.). Die griechische Regierung hat aber am angekündigt, die Verfahren zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln vereinfachen zu wollen, um zu verhindern, dass es zu übermäßigen Verzögerungen bei der Erstausstellung oder Verlängerung derselben kommt (vgl. Ankündigung des stellvertretenden Ministers an den Premierminister und Regierungssprecher Pavlos Marinakis über die Sitzung des Ministerrats am ).
27cc) Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden. Das gilt jedenfalls für denjenigen Personenkreis, dessen Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt.
28Bei dem Programm Helios+ handelt es sich um ein Portfolio von 13 regionalen Integrationsprojekten, eines in jeder griechischen Region, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Entworfen wurde es von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der griechischen Regierung und baut auf der Gründung des Projekts Helios (2019 - 2024) auf. Helios+ wird vom Europäischen Sozialfonds Plus im Rahmen der Regionalprogramme 2021 bis 2027 kofinanziert. Das Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während es gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördert, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+-Dienste umfassen bislang die Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, die Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Erwachsene, die bereits Leistungen aus dem Vorgängerprogramm Helios erhalten haben, erhalten keine Mietzuschüsse (IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.; IOM, Helios+, Handout, ). Seit Aufnahme des Programms Helios+ Anfang Februar 2025 haben sich 1 277 Personen verteilt auf 860 Haushalte hierfür registriert. 62,27 % der Teilnehmer sind international Schutzberechtigte, die übrigen Teilnehmer sind vorübergehend schutzberechtigt. Die Mehrheit der Teilnehmer stammt aus der Ukraine (38,76 %), ebenfalls stark vertreten sind die Gruppen der Palästinenser (13 %) und Syrer (11,67 %). 338 Haushalte haben bislang Mietzuschüsse erhalten, daneben haben die Programmteilnehmer vor allem die Beratungsangebote mit Bezug zur Arbeitsmarktintegration in Anspruch genommen (IOM, Helios+, Factsheet, ). Einer aktuellen Pressemitteilung des Ministeriums für Migration und Asyl zufolge beabsichtigt Griechenland, die Gewährung von Mietzuschüssen einzustellen, die bislang zugunsten von Schutzberechtigten bezuschussten Wohnungen griechischen Staatsangehörigen zugänglich zu machen und die freiwerdenden Mittel in Programme zur Arbeitsintegration und zum Erlernen der griechischen Sprache zu investieren (https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/; vgl. ferner FAZ vom - https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-fluechtlinge-stark-ein-accg-110719960.html).
29Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird (vgl. auch Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom , COM <2025> 170 final, S. 13). Das Programm soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben und dann eigenständig von Griechenland weitergeführt werden. Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu dem Integrationsprogramm Helios+ die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monaten möglich ist. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.). Im Rahmen des Überbrückungsprojekts wurden der Vertreterin des Bundesinteresses zufolge bislang 16 Personen nach Griechenland überstellt. Die Zusammenarbeit der griechischen Behörden mit der Internationalen Organisation für Migration sei in allen Fällen reibungslos verlaufen. 15 Teilnehmende des Überbrückungsprojekts seien problemlos auch in Helios+ aufgenommen worden und hätten Leistungen durch Helios+ erhalten. Die 16. Person befinde sich derzeit noch im Überbrückungsprojekt. Drei Personen, die nach Abschluss des Überbrückungsprojekts noch keine Anschlussunterkunft gefunden hätten, hätten länger in der Unterkunft wohnen dürfen (vgl. zum Ganzen auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 45).
30Danach erscheint die Deckung der elementarsten Bedürfnisse für zurückkehrende Schutzberechtigte, die an dem Überbrückungsprogramm teilnehmen können, unmittelbar nach der Ankunft und darüber hinaus gesichert. Dabei können Schutzberechtigte auf das Programm verwiesen werden, auch wenn es nur für freiwillige Rückkehrer gilt. Denn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, können durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, sodass schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not besteht, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann ( 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.).
31Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum und bei der Arbeitsplatzsuche gibt. Von diesen Programmen werden aber nur Personen erfasst, denen innerhalb der letzten 20 (Überbrückungsprogramm) bzw. 24 Monate (Helios+) internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde. Diejenigen Schutzberechtigten, deren Schutzgewährung in Griechenland schon länger zurückliegt, darunter auch der Kläger, haben hingegen aller Voraussicht nach keinen Zugang zu den genannten Unterstützungsprogrammen.
32dd) Soweit danach ein erheblicher Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt hat und die Betroffenen ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, erscheint es nach den folgenden Ausführungen gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.
33b) Hinsichtlich der Unterkunft gilt ebenfalls der vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen ( 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 44 m. w. N. und vom - 1 C 18.24 - juris Rn. 34).
34Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte zwar weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (aa)), noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich (bb)). Nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte können jedoch zumindest einen - gegebenenfalls temporären, wechselnden - Platz in einer Unterkunft oder eine Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (cc)).
35aa) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, ; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2024 Update, September 2025, S. 257 ff.; BFA, Länderinformation Version 12, S. 34). Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023); der griechische Staat hält bislang keine sozialen Mietwohnungen vor (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, ; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35). Im Juli 2025 kündigte die griechische Regierung an, zügig für einen Bestand an Sozialwohnungen sorgen und die hierfür erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen zu wollen. Dabei ist beabsichtigt, perspektivisch insgesamt 25 000 Wohneinheiten zu errichten, wovon 10 000 kurzfristig verfügbar sein sollen (Greek City Times/Bill Giannopoulos, Greece Unveils Ambitious Social Housing Program: 25,000 Affordable Homes Through Public Property Initiative, , https://greekcitytimes.com/2025/08/01/greece-social-housing-program/, dieser und sämtliche folgenden Links zuletzt abgerufen am ). Zu circa 70 % besteht Wohneigentum und circa 30 % der Haushalte lebt zur Miete (eurostat, Verteilung der Bevölkerung nach Wohnbesitzverhältnissen, Haushaltstyp und Einkommensgruppe, , https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ILC_LVHO02__custom_3462892/bookmark/table?lang=de&bookmarkId=bf0879f1-9638-4868-8d59-5800871c15aa&c=1664372274224). Laut einer Auskunft des UNHCR besteht zudem für Empfänger des sogenannten garantierten Mindesteinkommens im Alter von 25 bis 39 Jahren die Möglichkeit, sich um Aufnahme in das "Kalypsi"-Programm zu bemühen, das von einigen griechischen Gemeinden angeboten wird und die Bereitstellung einer kostenfreien Unterkunft einschließlich hierfür anfallender Nebenkosten für einen Zeitraum von drei Jahren umfasst (UNHCR, Access to Welfare for Recognized Refugees, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-welfare/).
36bb) Mietangebote auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es auf Onlineportalen, in Zeitungsinseraten oder durch Schilder an den Mietobjekten selbst. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform TAXISnet, auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch für die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich, das für den Abschluss eines Mietvertrages benötigt wird. Eine Kaution von ein bis zwei Monatsmieten ist üblich. Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer auf 120 bis 200 € - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, ; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.). Quadratmeterpreise im 3. Quartal 2025 werden mit 4,40 € (Thessaloniki außerhalb der Stadt und den Vororten) bis 16,36 € (Chalkidiki) angegeben, in Athen liegen die Quadratmeterpreise abhängig von dem jeweiligen Stadtviertel zwischen 9,09 € und 13,10 € (Spitogatos Property Index, Average house asking prices, House prices for rent, https://www.spitogatos.gr/en/property-index). Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen, der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland, Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen, und durch Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212 000 Wohnungen (BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 ff.).
37Schutzberechtigte können bislang nach einem fünfjährigen Aufenthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen. Reist der Begünstigte aus, wird der Wohngeldbezug am ersten Tag des darauffolgenden Monats unterbrochen und beginnt bei Rückkehr nach Griechenland erneut zu laufen. Der Beitrag liegt (Stand: ) bei 70 € monatlich für begünstigte Personen und bei 35 € für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 € pro Monat. Das Wohngeld muss im Turnus von sechs Monaten neu beantragt werden. Der Antrag kann entweder elektronisch über die Website des Programms unter Verwendung der persönlichen Passwörter für TAXISnet oder in einem Gemeindezentrum der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für Angehörige von Drittstaaten sollen sogar zwölf Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich sein (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, ; BFA, Länderinformation Version 12, S. 34 f.; Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Familiy Affairs, Housing Allowance, https://minscfa.gov.gr/en/housing-allowance/).
38Danach erscheint der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt für international Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht.
39cc) Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 GRC hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können alleinstehende nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte zwar nicht verwiesen werden auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete Siedlungen und einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann ( 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 83 und vom - 1 C 18.24 - juris Rn. 40).
40Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden.
41Dem widerstreitet nicht, dass der Zugang zu den nicht nur im Großraum Athen von verschiedenen hoheitlichen Trägern und zahlreichen kirchlichen und gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen häufig von bestimmten Voraussetzungen abhängig und/oder teilweise nur bestimmten Personengruppen vorbehalten ist. Ebenso wenig steht der Verneinung eines "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC entgegen, dass die Mehrzahl der nachfolgend lediglich beispielhaft und nicht abschließend aufgeführten Einrichtungen bestätigten oder unbestätigten Berichten zufolge einen hohen Belegungsgrad aufweisen und/oder Wartelisten führen (1). Denn nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ist es zumutbar, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum auch Unterkunft im "informellen Sektor" zu nehmen (2).
42(1) Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit zwölf Schlafsäle, sieben Hostels und zwölf Tageszentren mit einer Kapazität von bis zu über 1 000 Betten betrieben (Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures, https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/). Allein in Athen bestehen mehrere Unterkunftsmöglichkeiten. Das Angebot wird zudem am Standort Piräus, welches gemeindlich ebenfalls zu Athen gehört, ergänzt (BFA, Länderinformation Version 12, S. 57 f.). Informationen zu Unterkünften stellt auch UNHCR im Internet zur Verfügung (UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens). Das Zentrum für Obdachlose in Athen beschreibt seine Kapazitäten und Leistungen auf der eigenen Internetpräsenz dahingehend, dass es sich um ein modernes Obdachlosenheim handelt, das rund um die Uhr geöffnet ist. Es befindet sich am Vathi-Platz und besteht aus 55 Wohnungen mit durchschnittlich drei Schlafzimmern. Die Einrichtung bietet Platz für bis zu 400 Personen und deckt damit nach eigener Darstellung den Bedarf der Stadt vollständig ab. Das Zentrum besteht aus einem Wohnheim, einem Hostel und einem Tageszentrum, das Unterkunft, Verpflegung, psychologische Unterstützung und medizinische Versorgung bietet (City of Athens Reception and Solidarity Center <KYADA> - Integrated Homeless Center, https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/). Weitere Unterkünfte werden in der von Médecins du Monde (MDM) betriebenen Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen (https://mdmgreece.gr/en/action/night-shelter), in der von der Erzdiözese Athen eingerichteten Notunterkunft "Shelters for the Destitute and Homeless" in Thiseio (Epanodos, Transitional Housing Guide - Agencies & Facilities for Temporary Housing, 2025, S. 1), in dem von der Gemeinde Vouliagmeni betriebenen "Adult Social Shelter" (Epanodos, Transitional Housing Guide - Agencies & Facilities for Temporary Housing, 2025, S. 4), in der "Relief" Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP, https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/), dem Kareas Social Shelter by EKKA (https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en) und in den von der UNESCO betriebenen Übernachtungsstellen in Nikaia und Piräus (UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https://www.unescopireas.gr/index.php/en/) vorgehalten. Ebenso stellt die Nichtregierungsorganisation "emfasis" Personen in Not vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung und unterstützt jene bei der Vermittlung einer dauerhaften Wohnmöglichkeit (emfasis, Social Impact An[n]ual Report 2024, S. 11). Darüber hinaus finden sich auch in anderen Regionen und Städten Griechenlands von Gemeinden und Nichtregierungsorganisationen betriebene Notschlafstellen für Obdachlose (vgl. die Aufstellung in Epanodos, Transitional Housing Guide - Agencies & Facilities for Temporary Housing, 2025 sowie Astegoi, Einrichtungen und Dienstleistungen, https://www.astegoi.gov.gr/index.php/en/gia-polites/domes-ypiresies).
43Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" teilnehmen. Dies sieht bislang einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Zielgruppe des Programms sind unter anderem Personen, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen. Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (BFA, Länderinformation Version 12, S. 42).
44Mazí Housing ist ein Projekt, das seit 2020 vor allem unbegleitete alleinstehende Männer unter den Asylbewerbern und Flüchtlingen in Griechenland unterstützt. Derzeit können dort bis zu 35 Personen Unterkunft finden, wobei die Nachfrage das Angebot übersteigt und die Aufnahmekapazitäten daher perspektivisch ausgeweitet werden sollen (Mazí Housing, Impact Report 2024, S. 4 und 14). Daneben unterstützt das Projekt seine Bewohner dabei, Selbstständigkeit und Stabilität zu erlangen, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Dabei wird ein Netzwerk geschaffen, das besonders für diejenigen wichtig ist, die keine familiären oder sozialen Netzwerke in Griechenland haben, was für viele Neuankömmlinge, insbesondere aus Nicht-EU-Ländern, eine große Herausforderung darstellt (https://mazihousing.org/about). Ebenfalls seit 2020 organisiert die gemeinnützige Organisation "Meaalofa Foundation" im Raum Athen für international Schutzberechtigte für einen gewissen Zeitraum eine kostenfreie Unterkunft und bietet daneben weitere Unterstützungsleistungen an, wie etwa die Begleitung bei Arztterminen oder die Vermittlung von Rechtsanwälten (HoMER, Housing, Mediation and Education for Refugees, https://www.meaalofa-foundation.org/projekte/homer). Daneben bietet die seit 2019 in Athen tätige Nichtregierungsorganisation "Finding Refuge" von Obdachlosigkeit bedrohten Flüchtlingen im Rahmen ihres "Duniya Housing Program" eine Unterkunft an. Derzeit hat das Programm eine Aufnahmekapazität von 58 Personen, welche aber auf 90 Personen erweitert werden soll (https://findingrefugegr.org/programs/). Auch das Ende 2024 für drei Jahre durch IOM aufgelegte Programm "PATHS" (Providing Assistance for Transitioning Housing Solutions), finanziert durch ESF+, hilft beim Auffinden einer Unterkunft (vgl. https://heliospiti.com/node/2#apartmentslist; vgl. zu weiteren Unterstützungsangeboten "Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons" COI-Report "Grece - Aide aux migrants" vom ). Desgleichen bieten auch die elf staatlich/kommunal betriebenen Zentren für die Integration von Migranten mit Sitz Athen, Andravida-Kyllini, Heraklion, Theben, Thessaloniki, Kallithea, Kordelio-Evosmos, Lamia, Mytilene, Piräus und Trikala Unterstützung und Vermittlung von Unterkünften und Wohnungen an (https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/).
45Für Obdachlose existieren zudem nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. In Athen wurden und werden an besonders heißen Tagen tagsüber gekühlte Räume vorgehalten, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (tovima.com, Athens Opens Air-Conditioned Shelters as Heatwave Grips City, ; BFA, Länderinformation Version 12, S. 42 f.). Mitarbeiter des Athen Reception and Solidarity Center versorgen Obdachlose mit Getränken (tovima.com, Athens Opens Air-Conditioned Shelters as Heatwave Grips City, ). Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten zudem Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (BFA, Länderinformation Version 12, S. 42 f.).
46Auch in der jüngsten Zeit wird berichtet, dass die vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte den - wegen der Beendigung der Unterbringung in Asylbewerberunterkünften seit März 2020 erhöhten - Bedarf nicht decken würden, es bestünden lange Wartelisten, es müssten verschiedene medizinische Nachweise vor einer Aufnahme erbracht werden und der Zugang für international Schutzberechtigte gestalte sich schwierig. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass belastbares und aktuelles Zahlenmaterial nicht vorliegt. Die letzte statistische Erhebung der Obdachlosenzahlen datiere von 2018, wobei auch detailliert über Unterbringungsmöglichkeiten und Programme für Obdachlose berichtet wurde (Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 2021; International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, ; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland <Bericht über die sachliche Untersuchung von Statusinhabern in Griechenland>, ). Nach Angaben der OECD von Frühjahr 2024 soll es in Griechenland in 2023 "geschätzt" 1 387 Obdachlose gegeben haben, was 0,01 % der Bevölkerung ausmache (OECD, Country Note: Data on Homelessness in Greece und Indicator HM1.1. Housing stock and construction, Affordable Housing Database, April bzw. Mai 2024), wobei es sich dabei nur um offiziell registrierte Obdachlose handelt. Nach Berichten aus jüngerer Zeit sind Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nach wie vor stark von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bedroht, da materielle Leistungen unmittelbar nach Schutzgewährung eingestellt würden und der Zugang zu den erforderlichen Dokumenten und Ressourcen, die zur Sicherung einer Unterkunft benötigt würden, nicht rechtzeitig möglich sei. Schutzberechtigte würden zum Verlassen der Lager gezwungen und seien selbst in besonders schutzbedürftigen Fällen weiterhin obdachlos und ohne Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Auszug aus den "Closed Controlled Access Centres" auf Inseln wie Leros und Kos werde strikt durchgesetzt. Es gebe keine aussagekräftigen Statistiken über Obdachlose in Griechenland, auch nicht über obdachlose Personen, die internationalen Schutz genießen. Ein vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London im Auftrag des UNHCR erstellter Bericht bezieht sich auf eine Stichprobe von 3 755 Befragten, von denen 3 % angaben, obdachlos zu sein. Der Zugang von Schutzberechtigten zu bestehenden Obdachlosenunterkünften sei angesichts der formalen Anforderungen und Bedingungen sowie aufgrund der stark begrenzten Anzahl von Betten in Unterkünften erheblich eingeschränkt. Die Zahl von "unsichtbaren Obdachlosen", die in prekären, von Räumung bedrohten Verhältnissen, in ungeeigneten Wohnungen und unter ungeeigneten Lebensbedingungen leben, nehme zu, während Zwangsräumungen von solchen Orten weiterhin stattfänden. In einem Bericht des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung der Armut vom Oktober 2024 (The European Anti-Poverty Network, Poverty Watch National Report: Greece 2024, https://www.eapn.eu/wp-content/uploads/2024/10/eapn-Greece_Poverty-Watch-6023.pdf) werden die wichtigsten Probleme genannt, die im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 in den Bereichen Unterkunft, Gesundheit, Arbeit, Ernährung und Gewalt aufgetreten seien bzw. sich verschärft hätten, wobei "der Bedarf an Wohnraum und Nahrung am größten zu sein scheine" (Refugee Support Aegean <RSA>, Aktuelle Situation für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland abgeschoben wurden, ; vgl. auch Mobile Info Team, Joint Statement: The Ministry of Migration and Asylum must rescind the eviction order of people on the move from camp, ).
47(2) Viele Schutzberechtigte sind auf Unterkünfte und Notschlafstellen im informellen Sektor verwiesen.
48Die Gründe hierfür mögen unterschiedlicher Natur sein. Ein Grund mag der Umstand sein, dass man in den vorstehend beispielhaft aufgeführten Einrichtungen nicht untergekommen ist. Ein anderer kann der Bezug zu einer Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls auch in der Schattenwirtschaft, so etwa bei Tätigkeiten in der Landwirtschaft sein. Ein weiterer mag die Suche nach landsmannschaftlicher Anbindung sein.
49Zu den Unterkünften im informellen Sektor zählen etwa die in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichneten Wohngemeinschaften (Solomon/Papangeli, Iliana et al., Masafarhana: inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas - ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer - bieten nicht nur eine günstige Schlafstätte; die informelle Anmietung erleichtert es zudem nicht selten, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden. Eine entsprechende Unterkunft kann nicht selten auch über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gefunden werden (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland <Bericht über die sachliche Untersuchung von Statusinhabern in Griechenland>, , S. 37; BFA, Länderinformation Version 12, S. 42 f.; - juris Rn. 57 f., 95 ff., - juris Rn. 45 ff.).
50Teilweise leben Schutzberechtigte auch informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten (vgl. hierzu Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 2021, S. 8 ff., 27 ff.).
51Teilweise verbleiben sie auch entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehren in diese zurück (vgl. RSA/Pro Asyl, Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 24; International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022, S. 11, vgl. zu den verschiedenen Formen der Unterbringung auch Immigration Policy Lab, ETH Zürich, UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 1 und 11 Grafik Nr. 12, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es sich bei den Befragten zu 96 % um Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte handelte, die sich bereits mehr als zwei Jahre in Griechenland aufgehalten haben; zum Ganzen - juris Rn. 58 m. w. N.).
52(3) Nach alledem ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (vgl. auch - juris Rn. 42 ff., VG Regensburg, Urteil vom - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., - juris Rn. 42 ff. für wie hier junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten; vgl. ferner auch VG Hamburg, Beweisbeschluss vom - 12 A 7005/25 - <bezogen auf ein junges afghanisches Ehepaar>, VG Hannover, Beschlüsse vom - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 und vom - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt, Beschluss vom - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163 ff., VG Schwerin, Urteil vom - 5 A 2624/24 SN - UA S. 8 ff., VG Aachen, Beschluss vom - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N., a. A. VG Meiningen, Urteil vom - 2 K 1210/24 Me - UA S. 11 und 15; VG Hannover, Beschlüsse vom - 15 B 2836/25 - juris Rn. 29 ff. und vom - 15 B 6309/25 - juris Rn. 29 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom - 12 B 5698/25 - juris Rn. 24 f.).
53Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für international Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen - nur sehr begrenzt vorliegenden - Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten (so auch VG Schwerin, Urteil vom - 5 A 2624/24 SN - UA S. 11, - juris Rn. 55). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bericht der Asylum Information Data Base unter Verweis auf die bereits zuvor erwähnte, von UNHCR in Auftrag gegebene Studie vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London (Immigration Policy Lab, ETH Zürich, UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 11) konstatiert, dass 44 % der Flüchtlinge obdachlos seien (AIDA/ECRE, Country Report: Greece, 2024 Update, September 2025, S. 260). Denn dies ergibt sich aus der zitierten Studie nicht. Vielmehr wird dort das Verhältnis von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten in den verschiedenen Unterbringungsformen wiedergegeben, nicht aber der Prozentsatz der Obdachlosigkeit von Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden. Danach sind unter den Obdachlosen mit Fluchthintergrund 44 % international Schutzberechtigte und 56 % Asylsuchende. Demgegenüber wird der Prozentsatz von Obdachlosigkeit unter Schutzsuchenden und Schutzberechtigten in der Studie mit ein bis drei Prozent angegeben (Immigration Policy Lab, ETH Zürich, UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 10, so auch VG Darmstadt, Beschluss vom - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163, - juris Rn. 56).
54Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In diese ist vielmehr einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind. Die nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten sind mit Eintritt ihrer Ausreisepflicht gehalten, eigeninitiativ Vorbereitungen für die Aufenthaltsnahme in Griechenland, etwa eine Kontaktaufnahme mit Hilfsorganisationen und die Suche nach einer vorübergehenden günstigen Übernachtungsmöglichkeit, bereits von Deutschland aus zu treffen.
55c) Nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte können in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen (bb)) ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse (aa)) sicherstellen. Demgegenüber stehen ihnen anfangs regelmäßig keine staatlichen Sozialleistungen zur Verfügung, auf die sie ersatzweise zugreifen könnten (cc)). Flankierend zu dem zu erzielenden Erwerbseinkommen tragen die zur Verfügung stehenden Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen jedenfalls dazu bei, dass eine extreme materielle Notlage im Sinne einer Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (dd)).
56aa) Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar ( 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N. und vom - 1 C 18.24 - juris Rn. 45).
57Diese Auffassung ist weder unionsrechts- noch verfassungswidrig ( - juris Rn. 25). Mit dem oben unter 2.2.1 beschriebenen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründeten strengen Maßstab für die Feststellung systemischer Schwachstellen bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Situation ist geklärt, dass Schutzberechtigte auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden können, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedarf. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden kann ( [ECLI:EU:C:2019:809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden ( [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 und vom - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 und vom - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt, Beschluss vom - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen, Beschluss vom - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen, Urteil vom - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. und vom - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands - nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit (hier bis zur Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente) erfolgt. Auch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen.
58bb) Bei Anwendung des vorstehenden Maßstabs erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Dokumente erforderlich sind, deren Erteilung wegen bürokratischer Hürden und der Dauer der betreffenden Verfahren mitunter mehrere Wochen und Monate beansprucht, ist es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen.
59(1) Die von dem Berufungsgericht festgestellte Verbesserung der Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation in Griechenland (BA S. 5 ff., unter Verweis auf das Urteil vom - 2 A 1131/24.A - juris Rn. 106 ff.) spiegelt sich in der aktuellen Erkenntnislage wider. Die griechische Wirtschaft hat sich in der jüngeren Vergangenheit insgesamt erholt (Handelsblatt/Gerd Höhler, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, ; Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, ; Statista, Griechenland - Wirtschaftswachstum <BIP> bis 2030) und ist weiterhin auf Wachstumskurs (Germany Trade & Invest/Michaela Balis, Griechenlands Wirtschaft wächst schneller als der EU-Durchschnitt, ; European Commission, Economic forecast for Greece, ; IMF Country Report No. 25/85, April 2025, S. 2; Reuters, Greece forecasts economy to grow at faster pace in 2026, ). Das Bruttoinlandsprodukt ist nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen (https://minfin.gov.gr/wp-content/uploads/2024/05/2024-EL_Stability_Programme_2024.pdf). Im 1. Quartal 2025 verzeichnete die griechische Nationalbank einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts von 2,2 % (Bank of Greece, Note on the Greek Economy, , S. 8). Für 2026 wird ein Anstieg des Bruttoinlandsprodukts zwischen 1,8 % und 2,2 % erwartet (Bank of Greece, Note on the Greek Economy, , S. 51). Die Inflationsrate lag im Jahr 2024 bei 3 %; sie soll in den Jahren 2025 auf 2,8 % und 2026 auf 2,3 % sinken (European Commission, European Economic Forecast, Spring 2025, , S. 98). Analysen der griechischen Nationalbank zufolge lag die Inflation im Zeitraum von Januar bis September 2025 zwischen 1,8 % und 3,6 % (Januar 3,1 %; Februar 3,0 %; März 3,1 %; April 2,6 %; Mai 3,3 %; Juni 3,6 %; Juli 3,7 %; August 3,1 % und September 1,8 %, vgl. Bank of Greece, Inflation Monitor, 21. Juli und , jeweils S. 3).
60Das Wirtschaftswachstum wirkt sich auch positiv auf den Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote sinkt seit 2009 stetig (Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, ; Statista, Griechenland - Arbeitslosenquote bis 2030; Hellenic Statistical Authority, Labour Force Survey: August 2025 vom ; European Commission, European Economic Forecast, Spring 2025, , S. 98 f.). Im Jahr 2024 lag die Arbeitslosenquote bei 10,1 %. Für die Jahre 2025 und 2026 prognostiziert die Europäische Kommission eine Arbeitslosenquote von 9,3 % bzw. 8,7 % (European Commission, European Economic Forecast, Spring 2025, , S. 99). Bei Migranten, davon etwa 30 % international Schutzberechtigte, liegt die Arbeitslosenquote höher. Sie sind nur zu etwa 30 % legal beschäftigt. Andere Quellen berichten, dass sich die Arbeitslosenquote von Migranten und Griechen angenähert habe. Ein Indiz für den Bedarf an ausländischen Arbeitskräften sind die staatlichen Anwerbungsprogramme und Programme zur Umwandlung von illegaler in legale Arbeit (OECD, International Migration Outlook 2024, 48th Edition, S. 56 und 212). Trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, insbesondere von Ausländern (Ta Nea/Yannis Stournaras, Der Beitrag der Migranten zum Arbeitsmarkt und der griechischen Wirtschaft <Arbeitsübersetzung>, , https://www.tanea.gr/2025/06/09/opinions/i-symvoli-ton-metanaston-stin-agora-ergasias-kai-tin-elliniki-oikonomia-online/). Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400 000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168 000 von insgesamt 380 000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen. Als die fünf wichtigsten Hindernisse für den Zugang zur Beschäftigung werden mangelnde Kenntnis der griechischen Sprache, das Fehlen der erforderlichen Dokumente, ungleiche Behandlung durch die Unternehmen, das Fehlen eines sozialen Netzwerks und fehlende Berufserfahrung in Griechenland genannt (Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025). Einer weiteren Quelle lässt sich entnehmen, dass allein im Jahr 2025 ein Bedarf an 360 000 Arbeitskräften aus dem Ausland besteht, der voraussichtlich nur zu einem Viertel gedeckt werden wird. Ein besonderer Bedarf an ausländischen Arbeitskräften besteht demzufolge in der Tourismus- und Servicebranche sowie in der Landwirtschaft und im Baugewerbe (think Europe, Greece Struggles to Meet Labour Demand, Recruits Only 25 % of Needed Foreign Workers for 2025, , https://thinkeurope.de/blog/greece-struggles-to-meet-labour-demand-recruits-only-25-of-needed-foreign-workers-for-2025; ekathimerini/Stavros Papantoniou, Labor market opens up to refugees, ; ekathimerini, Greece faces one of the world’s worst tourism labor shortages, , https://www.ekathimerini.com/economy/1283033/greece-faces-one-of-the-worlds-worst-tourism-labor-shortages/; vgl. Ankündigung des stellvertretenden Ministers an den Premierminister und Regierungssprecher Pavlos Marinakis über die Sitzung des Ministerrats am ).
61In Griechenland gibt es für legale Beschäftigung einen gesetzlichen Mindestlohn, der zum bei einer Vollzeittätigkeit von ledigen Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung bei 880 € brutto pro Monat und für Tagelöhner bei 39,30 € pro Tag lag (Hellenic Republic, Ministry of Labour and Social Security, Minimum Wage, https://ypergasias.gov.gr/en/labour-relations/collective-employment-relations/minimum -wage/).
62Für umfassende Beratungs- und Vermittlungsangebote sowie Unterstützung bei der Suche nach Praktika, Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen speziell für Migrantinnen und Migranten können sich Schutzberechtigte sowohl an die staatlichen "Migrant Integration Centers" als auch an die kommunalen Gemeindezentren wenden (Hellenic Republic, Ministry of Migration and Asylum, Professional Counseling, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/epaggelmatiki-symvoyleytiki/). Daneben bieten UNHCR sowie zahlreiche Nichtregierungsorganisationen landesweit gezielte Unterstützung zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt an (UNHCR Greece, Generating Livelihood Opportunities for Refugees, June 2025, ; UNHCR Greece, Memorandum of Cooperation between CompeteGR and UNHCR to support refugee integration, , https://www.unhcr.org/gr/en/news/press-releases/memorandum-cooperation-between-competegr-and-unhcr-support-refugee-integration; Blue Refugee Center, https://www.solidaritynow.org/en/blue-refugee-center/; BFA, Länderinformation Version 12, S. 44 f. und 48 ff.).
63(2) Der Zugang Schutzberechtigter zum legalen Arbeitsmarkt begegnet trotz der verschiedenen Arbeitsvermittlungsangebote weiterhin erheblichen Schwierigkeiten. Sie bedürfen insoweit zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen (BFA, Länderinformation Version 12, S. 44 f.; Hellenic Republik, Ministry of Labour and Social Security, Work for third country nationals in Greece; Hellenic Republik, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 23 f.; RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 40 f.). Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung dieser Voraussetzungen (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 40 f.; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 6 f.) führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland derzeit nicht erreichbar erscheint, auch wenn die griechische Regierung - wie oben bereits ausgeführt - hier Verbesserungen bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln plant. Soweit sie überdies jüngst angekündigt hat, Arbeit, Bildung und Inklusion zu verknüpfen und die Erlernung der griechischen Sprache und die Möglichkeiten, legal zu arbeiten, zu fördern (https://migration.gov.gr/en/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/), nimmt sie Schritte in Aussicht, die dem Grunde nach geeignet sind, die Zeitspannen bis zur Aufnahme einer legalen Arbeit zu verkürzen und dadurch dem Eintritt von Art. 4 GRC-widrigen Lebensverhältnissen effektiv vorzubeugen.
64(3) Die Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht, ist hingegen weiterhin durch einen großen Arbeitskräftebedarf gekennzeichnet.
65Für das Jahr 2024 lag das Verhältnis der prognostizierten Schattenwirtschaft und dem Bruttoinlandsprodukt bei 21,9 %, für das Jahr 2025 soll es bei circa 21,8 % liegen (Schneider/Boockmann, Die Größe der Schattenwirtschaft - Methodik und Berechnungen für das Jahr 2025, , S. 26), wobei andere Schätzungen zwischen 15 bis 18 % liegen (ekathimerini.com/Chrysolora, Illegal economy at €40 billion, , https://www.ekathimerini.com/economy/1273381/illegal-economy-at-e40-billion/; Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechenland meldet Erfolge im Kampf gegen die Schattenwirtschaft, ). Dies soll etwa einem Wirtschaftswert von mehr als 40 Milliarden € entsprechen (ekathimerini.com/Chrysolora, Illegal economy at €40 billion, , https://www.ekathimerini.com/economy/1273381/illegal-economy-at-e40-billion/). Insbesondere in der Landwirtschaft und der Gastronomie, aber auch im Handwerk und dem Dienstleistungsgewerbe ist Schwarzarbeit noch immer weit verbreitet (Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechenland meldet Erfolge im Kampf gegen die Schattenwirtschaft, ; USDOS, 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Greece, ), obwohl die griechische Regierung in den letzten Jahren weitreichende rechtliche Maßnahmen und institutionelle Veränderungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffen hat (Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, ; European Labour Authority, Factsheet on undeclared work - Greece, March 2023, Februar 2024; European Labour Authority, New framework for undeclared work fines, Februar 2023; Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechenland meldet Erfolge im Kampf gegen die Schattenwirtschaft, ; vgl. auch Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025, S. 4). Eine genaue Schätzung des Umfangs der informellen Wirtschaft ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Es gibt jedoch Belege dafür, dass ein Großteil des informellen Arbeitsmarktes eher unterdeklarierte als vollständig nicht deklarierte Erwerbstätigkeit umfasst. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2019 gaben 59 % der Griechen an, nicht deklarierte Tätigkeiten auszuüben oder Personen zu kennen, die diese ausüben. Dieser Wert liegt deutlich über dem EU-Durchschnitt (33 %). Migranten, sowohl mit als auch ohne Papiere, gehören nach wie vor zu den am stärksten von Schwarzarbeit betroffenen Bevölkerungsgruppen in Griechenland. Um das Problem der illegalen Arbeit zu bekämpfen, hat Griechenland im Laufe der Jahre mehrere Regularisierungsprogramme umgesetzt, im Rahmen derer illegale in legale Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden können (Generation 2.0 for Rights Equality & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 11 ff.).
66In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BFA, Länderinformation Version 12, S. 46; Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechenland sucht "Gastarbeiter" für sein Wirtschaftswunder, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html; ekathimerini.com/Dimitra Triantafillou, Shortage of skilled and experienced workers in Greek tourism industry, https://www.ekathimerini.com/economy/1233855/shortage-of-skilled-and-experienced-workers-in-greek-tourism-industry/). So wurde Berichten zufolge allein in der Tourismus- und Gastronomiebranche in diesem Sommer ein - nur mit Mühe zu deckender - Bedarf an 80 000 Arbeitskräften prognostiziert (The Guardian/Helena Smith, Greece’s booming tourism sector in race to find workers as summer season looms, , https://www.theguardian.com/world/2025/may/05/greece-booming-tourist-economy-workers).
67Als Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurde durch das Gesetz 4808/21 das griechische Arbeitsinspektorat (SEPE) als unabhängige Behörde eingeführt. Dieses nahm im Juli 2022 die Arbeit auf. Die unabhängige Institution überwacht die Einhaltung der Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften. Arbeitsinspektoren sind verantwortlich für die Überwachung der Arbeitsbedingungen und die Verhängung von Strafen und Sanktionen gegenüber Unternehmen. Sofern diese unregistrierte bzw. illegal beschäftigte Arbeiter antreffen, verhängen sie auf Grundlage des Gesetzes 4554/2018 eine Strafe von 10 500 € für jeden Arbeiter; wenn es sich dabei um einen Drittstaatsangehörigen ohne erforderliche Dokumente handelt, erhöht sich die Strafe auf 15 500 €, die unter Umständen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis binnen zehn Tagen legalisiert wird, reduziert werden kann. Beschäftigt ein Arbeitgeber binnen drei Jahren erneut einen Arbeitnehmer illegal, wird für den ersten Wiederholungsfall ein Bußgeld in Höhe von 21 000 € fällig, das sich für jeden weiteren Wiederholungsfall auf 31 500 € erhöht, wobei dann die Möglichkeit der Reduzierung der Höhe des Bußgelds durch Legalisierung des betroffenen Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall entfällt. Dagegen werden Arbeitnehmer, die entweder nicht sozialversichert sind oder für die die erforderlichen Dokumente fehlen, nicht verfolgt. Diese können über Arbeitnehmervertretungen die Arbeitgeber anzeigen. Sanktionen werden ausschließlich gegen Arbeitgeber verhängt. Gleichwohl sind Arbeitsinspektoren rechtlich verpflichtet, beim Antreffen von nicht angemeldeten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Ausländerbehörde zu informieren. Nach Angaben der griechischen Behörden besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht zur Unterrichtung der Ausländerbehörden. Dies erfolge nur im Einzelfall, insbesondere beim Auffinden gefälschter Dokumente (GRETA, Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Greece, , S. 19; European Labour Authority, New framework for undeclared work fines, Februar 2023).
68Dem aktuellen Tätigkeitsbericht zufolge hat das griechische Arbeitsinspektorat (SEPE) im Jahr 2024 insgesamt 79 290 Betriebskontrollen durchgeführt (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 14). Hiervon wurden 43 002 Inspektionen zum Zweck der Kontrolle der Arbeitsbedingungen und Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen, wobei die meisten Betriebskontrollen bei Gastronomiebetrieben (23,89 %) und Einzelhandelsunternehmen (21,43 %) stattfanden. Die 43 002 Inspektionen führten zu der Verhängung von 12 699 Bußgeldern in einer Gesamthöhe von 41 457 461 € (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 39 ff.). Auf den Bereich der Schwarzarbeit entfielen hiervon 1 353 Bußgelder in Höhe von insgesamt 15 435 000 € (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 46), wobei mit Abstand die meisten Regelverstöße in den Wirtschaftszweigen der Gastronomie (573) und des Einzel- bzw. Großhandels (196) festgestellt wurden (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 62). Von den insgesamt 741 Unternehmen, die wegen der Beschäftigung nicht regelgerecht angemeldeter Arbeiter sanktioniert wurden, machten 550 (74,22 %) von der Möglichkeit Gebrauch, eine Reduzierung des Bußgelds zu erwirken, indem sie die betroffenen Arbeiter anmeldeten und auf Basis eines Arbeitsvertrages in Vollzeit für mindestens drei weitere Monate anstellten. Auf diesem Wege haben von den insgesamt 1 353 nicht angemeldeten Arbeitern 583 (47,23 %) einen einjährigen Vertrag für eine Vollzeitstelle erhalten und 56 - aus dem Bereich der Saisonarbeit - einen Vertrag über eine Vollzeitstelle für weitere drei Monate (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 63 f.).
69Im Zeitraum von Januar bis September 2025 wurden nach Angaben des griechischen Arbeitsinspektorats 60 553 Kontrollen durchgeführt. Durch die hierfür verhängten 12 503 Bußgelder wurde ein Gesamtbetrag von 36 276 558 € eingenommen (SEPE, Zusammenfassung der Tätigkeit in Bezug auf alle Arbeitsinspektionen Januar bis September, https://www.hli.gov.gr/i-drastiriotita-mas/eti-2023-2025). Die vorgenannten Sanktionen wegen der fehlenden Anmeldung eines Arbeitnehmers richteten sich dabei erkennbar allein an den Arbeitgeber. Gleichzeitig besteht für diesen die Möglichkeit im Falle der Entdeckung der Schwarzarbeit durch Registrierung und Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers seine Geldbuße deutlich zu reduzieren, was einerseits das Risiko der Entlassung des Arbeitnehmers verringert und andererseits dessen Weg in ein angemeldetes Arbeitsverhältnis ebnet.
70Neben dem konsequenten Vorgehen gegen Schwarzarbeit achtet das griechische Arbeitsinspektorat auch verstärkt auf die Einhaltung sonstiger arbeitsrechtlicher Bestimmungen und setzt deren Befolgung durch regelmäßige Betriebskontrollen und eine strenge Sanktionspraxis durch, etwa in Fällen der Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit, der Nichtzahlung von Arbeitslohn oder der Nichteinhaltung von Vorschriften, die der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten dienen (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 43 ff.; SEPE, Zusammenfassung der Tätigkeit in Bezug auf alle Arbeitsinspektionen Januar bis September 2025, https://www.hli.gov.gr/i-drastiriotita-mas/eti-2023-2025). Auch die jüngsten Reformen des griechischen Arbeitsrechts, wie etwa die Einführung der digitalen Arbeitskarte zur Arbeitszeiterfassung, dienen unter anderem der Stärkung der Arbeitnehmerrechte, der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz (European Labour Authority, The Hellenic digital labour card, Mai 2024; Andersen Legal/Ellianna Maratou, Expansion of the Digital Work Card, , https://gr.andersenlegal.com/news/expansion-of-the-digital-work-card/#1674580563967-ea8aa1e9-3903; Andersen Legal/Ellianna Maratou, New Draft Labour Law: The Key Changes, , https://gr.andersenlegal.com/news/new-draft-labour-law-the-key-changes/#1674580563967-ea8aa1e9-3903).
71Darüber hinaus geht der griechische Staat vermehrt gegen Menschenhandel in Form der Arbeitsausbeutung vor (USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Greece, https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-persons-report/greece/; European Migration Network, Trafficking in human beings - the international dimension, Juli 2025, S. 30, 37 und 54 f.). Neben einer Verschärfung der Vorschrift des Art. 323A des griechischen Strafgesetzbuchs, der Menschenhandel unter Strafe stellt und hierfür nunmehr eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren und in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren vorsieht, und der Einrichtung von mehreren auf die Bekämpfung von Menschenhandel spezialisierten Schwerpunktstaatsanwaltschaften, hat Griechenland zahlreiche institutionelle Reformen vorgenommen, die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen verstärkt und Maßnahmen ergriffen, um Behörden und Justiz für das Problem des Menschenhandels zu sensibilisieren (Report submitted by the authorities of Greece on measures taken to comply with Committee of the Parties Recommendation CP/Rec(2023)02 on the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings, CP(2024)02, , S. 2 ff., 5 f.).
72So unterzog das griechische Arbeitsinspektorat im Rahmen von zwei landesweit durchgeführten Überwachungsaktionen im April und Oktober 2024 insgesamt 299 Betriebe einer Kontrolle; hierbei wurden 126 Verstöße festgestellt und Geldbußen in Höhe von 891 450 € verhängt, drei Fälle wurden der Staatsanwaltschaft für weitere Ermittlungen übergeben (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 100 ff.). Dem Jahresbericht 2024 des griechischen "Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings" lässt sich außerdem entnehmen, dass im Jahr 2024 insgesamt 465 neue Fälle von Menschenhandel registriert wurden, hiervon fanden 146 Fälle auf griechischem Hoheitsgebiet statt (Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 14, 55 f.), hiervon waren wiederum 73 Fälle im Bereich der Ausbeutung im Arbeitskontext angesiedelt. Die Mehrzahl der Opfer stammte aus Nepal, Indien, Indonesien, den Philippinen, Pakistan und Sri Lanka (Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 15). Von den insgesamt 465 Fällen waren in neun Fällen international Schutzberechtigte (acht Erwachsene, ein Minderjähriger) betroffen. Mehrheitlich stammten die Opfer aus dem Kreis der Asylbewerber (Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 22 f.). Von den genannten 73 Fällen der Arbeitsausbeutung auf griechischem Hoheitsgebiet waren 65 Fälle dem Sektor der Landwirtschaft, sieben dem Bereich Service, zwei dem Verkauf und einer dem Industriesektor zuzurechnen (Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 58).
73Daneben bietet Griechenland gerade für (potentielle) Opfer aus der Gruppe der Migranten niederschwellige Hilfsangebote an (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Protection from Human Trafficking, https://migration.gov.gr/en/protection-from-human-trafficking/). Das "National Centre for Social Solidarity" weist auf seiner Internetpräsenz in verschiedenen Sprachen auf verfügbare Informationsbroschüren hin, die in einfacher Sprache die Rechtslage erklären und auf die verfügbaren Hilfsangebote aufmerksam machen (National Centre for Social Solidarity, National Referral Mechanism, https://ekka.org.gr/index.php/en/ethnikos-mixanismos-anaforas-en). Hierzu gehört unter anderem eine landesweit verfügbare Telefonhotline, die von der Nichtregierungsorganisation "Abolishing Slavery in the 21st Century - A21" betrieben wird (A 21, 2024 Hotline Reports: Greece, 2025, https://neutrinodata.s3-ap-southeast-1.amazonaws.com/a21/userimages/A21_Hotline_Report_2024-Greece-English.pdf) und - in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden - von Menschenhandel betroffenen Personen Hilfestellung anbietet. Auch weitere Nichtregierungsorganisationen beteiligen sich unter anderem durch Zurverfügungstellung von speziellen Unterkünften, besonderen Unterstützungsleistungen durch Psychologen, Juristen und Sozialarbeiter sowie gezielte Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt durch Sprachkurse, Jobvermittlung und Fortbildungsangebote (vgl. die Auflistung in: Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 67 ff.).
74Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale bzw. befristete Beschäftigung, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, vgl. Generation 2.0 for Rights Equality & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 30 ff., insbes. S. 32 ff., 38 ff.) und bei der Entdeckung von Schwarzarbeit zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers drohen (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn, vgl. insgesamt, Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025, S. 5 f. und 8 f.; Generation 2.0 for Rights Equality & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 30 f. und 36), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR, Urteil vom - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (so auch - juris Rn. 88 und - juris Rn. 36; a. A. VG Meiningen, Urteil vom - 2 K 1210/24 Me - UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen, Urteil vom - A 5 K 287/24 - juris Rn. 36 ff., - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom - 12 B 5698/25 - juris Rn. 15 ff.). Die vorzitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gründet auf einem Sachverhalt im Jahr 2013, der durch diverse Besonderheiten, darunter eine Strafverfolgung wegen eines versuchten Tötungsdelikts, die in einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu langjährigen Freiheitsstrafen mündete, gekennzeichnet ist und schon deshalb nicht geeignet ist, die regelhaft anzutreffenden Arbeitsbedingungen widerzuspiegeln. Aus ihm lassen sich indes auch deshalb keine Rückschlüsse auf die aktuelle Ausgestaltung von Beschäftigungsverhältnissen in der Schattenwirtschaft ziehen, weil der griechische Staat in den vergangenen zwölf Jahren - wie vorstehend ausgeführt - diverse Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, Arbeitsbedingungen, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs zugrunde lagen, für den Regelfall vorzubeugen.
75cc) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach international Schutzberechtigte unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige haben, derartige Ansprüche (auch) für international Schutzberechtigte aber in der Regel einen rechtmäßigen und längerfristigen Aufenthalt in Griechenland voraussetzen, Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen wegen bürokratischer Hürden bestehen und sie jedenfalls in den ersten sechs Monaten vom staatlichen Mindesteinkommen ausgeschlossen sind (BA S. 5 ff., unter Verweis auf das Urteil vom - juris Rn. 120 ff.), entsprechen der aktuellen Erkenntnislage.
76In Griechenland gibt es derzeit zwei Arten von Ansprüchen auf Sozialleistungen: Die erste basiert auf der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann nur von Personen beansprucht werden, die in Griechenland gearbeitet haben. Die zweite basiert auf der Bedürftigkeit und setzt in der Regel eine bestimmte Dauer des legalen Aufenthalts in Griechenland voraus. Schutzberechtigte fallen regelmäßig unter das zweite Sozialleistungssystem. Sozialleistungen, wie eine Familienförderung oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss, verlangen den Nachweis eines legalen Aufenthalts von zehn bzw. fünf Jahren Dauer (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums international Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 4 ff.). Das garantierte Mindesteinkommen wurde im Februar 2017 eingeführt (Schweizer Staatssekretariat für Migration vom , Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen). Außer ihm gibt es in der Praxis keine weiteren wirksamen staatlichen Sozialleistungen (AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2024 Update, September 2025, S. 264 ff.). Für den Antrag auf das garantierte Mindesteinkommen müssen diverse Unterlagen eingereicht werden, wobei auch registrierte Obdachlose anspruchsberechtigt sind. Das Mindesteinkommen bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration und soziale Dienstleistungen, die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern und es gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen. Es werden Beiträge von derzeit maximal 216 € pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes, maximal 972 €, gezahlt (Griechisches Ministerium für sozialen Zusammenhalt und Familie, Garantiertes Mindesteinkommen: Anwendungsleitfaden, März 2024, S. 10; The European Anti-Poverty Network, Poverty Watch National Report: Greece 2024, , S. 11; Schweizer Staatssekretariat für Migration vom , Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen). Ob die Inanspruchnahme überhaupt einen ununterbrochenen legalen Voraufenthalt voraussetzt und wenn ja, von welcher Dauer, wird in den Erkenntnismitteln unterschiedlich beurteilt, ist wohl aber keine gesetzlich festgeschriebene Voraussetzung. Die Voraussetzung eines Einkommensnachweises der letzten sechs Monate durch Vorlage einer Steuererklärung führt zumindest faktisch dazu, dass ein gewisser Voraufenthalt für die Beantragung des Mindesteinkommens in Griechenland notwendig ist. Ungeachtet dessen ist die Beantragung mit einem erheblichen administrativen Aufwand und einer gewissen Bearbeitungsdauer verbunden.
77Einer Pressemitteilung des Ministeriums für Migration und Asyl zufolge beabsichtigt Griechenland zudem, die Mittel für die finanzielle Unterstützung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, um bis zu 50 % zu kürzen und die freiwerdenden Mittel in Programme zur Arbeitsintegration und zum Erlernen der griechischen Sprache zu investieren (https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/; vgl. ferner FAZ vom , https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-fluechtlinge-stark-ein-accg-110719960.html).
78dd) Hilfsorganisationen und karitative Einrichtungen tragen mit ihren Angeboten neben dem Erwerbseinkommen dazu bei, dass männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten eine extreme materielle Notlage und damit eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das gilt namentlich für Zeiträume, in denen kein oder - etwa unmittelbar nach der Einreise - noch kein Erwerbseinkommen erzielt werden kann.
79Zusätzlich zu den bereits genannten Tagesunterkünften für Obdachlose in Athen und Umgebung, die meist auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschgelegenheiten anbieten, gibt es diverse Hilfsangebote internationaler Organisationen sowie von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite (UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Distribution-of-food.-Updated-1.pdf).
80So verteilt etwa das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen täglich 900 bis 1 000 Vollmahlzeiten. Mehr als 300 Begünstigte erhalten viermal im Monat haltbare Lebensmittel. KYADA unterstützt sämtliche Obdachloseneinrichtungen der Stadt mit Vollmahlzeiten. Die Streetwork-Teams von KYADA verteilen täglich Mahlzeiten an Obdachlosenunterkünfte und an Menschen, die auf der Straße leben (https://kyada-athens.gr/en/meals-and-food-bank/), die "Caritas Athens" verteilt montags bis freitags über 200 warme Mahlzeiten an Bedürftige (https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-programen/soup-kitchen-en.html) und das "Center of Hope International Athens", eine kirchliche Einrichtung auf Spendenbasis, verteilt von Freiwilligen gepackte Mahlzeiten, Kleidung, Schuhe, Decken, Hygieneprodukte und Babybedarf in den Straßen von Athen und Umgebung (https://centerofhopeint.org/). Auch das karitative "Victoria Community" Zentrum in Athen versorgt Geflüchtete unter anderem mit Getränken und 200 kostenlosen Mahlzeiten pro Tag (https://glocalroots.org/de/victoria-community-center-2/). Desgleichen bietet das im Jahr 2021 ins Leben gerufene "Saffron Kitchen Project" in Kooperation mit Partnerorganisationen für Personen in Not in Athen in großem Umfang kostenlose warme Mahlzeiten an (Saffron Kitchen Project, Annual Report 2024, S. 7 f. und 11). Die griechisch-orthodoxe Kirche verteilt im Rahmen ihres Hilfsprogramms "Apostoli" im Stadtgebiet Athens regelmäßig Lebensmittel und Getränke an Obdachlose (https://mkoapostoli.com/en/activities/programs/apostoli-to-the-homeless/).
81Die von der UNESCO betriebenen Tageszentren in Nikaia und Piräus (UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https://www.unescopireas.gr/index.php/en/) sowie die Praksis Tageszentren für Obdachlose in Athen und Piräus (Praksis Open Day Center for Homeless, https://praksis.gr/akha/, https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf) bieten eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken, Kleidung, Schuhen sowie Waschgelegenheiten.
82Im Raum Thessaloniki unterstützt die Organisation "Wave Thessaloniki" Obdachlose durch die kostenlose Bereitstellung von warmen Mahlzeiten und Waschgelegenheiten sowie die Zurverfügungstellung von Schlafsäcken, Kleidung, Schuhen und Hygieneprodukten (https://wave-thessaloniki.com/, Facebook: https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/). In der von der Nichtregierungsorganisation "Ecological Movement Thessaloniki" im Jahr 2015 gegründeten Einrichtung "Alkyone Refugee Day Center" besteht für mittellose Menschen in Thessaloniki die Möglichkeit, Frühstück und Mittagessen einzunehmen, sich mit kostenlos zur Verfügung gestellter Kleidung zu versorgen sowie Waschgelegenheiten zu nutzen ("Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons" COI-Report "Grece - Aide aux migrants" vom , S. 12).
83Auf Korfu bietet die Nichtregierungsorganisation "Equal Society" ein "Open Day Centre" an, das bedürftige Personen unter anderem mit Nahrung versorgt sowie Zugang zu Sanitäreinrichtungen gewährt, die unter gewissen Voraussetzungen auch international Schutzberechtigten zugänglich sind (https://www.equalsociety.gr/en/egnosis-routing/kentro-hmeras-erga-trexonta-eng-2024.html); in Athen und auf Lefkada hat die Organisation zudem jeweils eine Suppenküche eingerichtet (https://www.equalsociety.gr/en/egnosis-routing/syssitio-leykada-eng-2024-erga-trexonta.html; https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106:peoples-meals-social-soup-kitchen-athens-municipality&catid=46).
84Das "Zentrum für Barmherzigkeit" bietet in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen, Obdachlosen und armen Griechen verschiedene Dienstleistungen an (https://www.wortundtat.de/hilfe-in-griechenland/). "Food Bank Greece" unterhält insgesamt sieben "Tafeln" und zwar in Athen, Thessaloniki, Thessalien, Drama, Epirus, Heraklion und Patras. Im Jahr 2023 wurden 333 karitative Einrichtungen, darunter sechs Einrichtungen für Flüchtlinge und 208 Suppenküchen und 128 303 Personen, hiervon 11 960 Migranten, in ganz Griechenland mit Lebensmitteln versorgt. In Nordgriechenland werden 98 Suppenküchen und ähnliche Einrichtungen mit Lebensmitteln vorgehalten, die Tafel in Thessalien hat 24 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Drama sechs Suppenküchen, die Tafel in Epirus 18 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen und die Tafel in Kreta 20 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen (Food Bank, Annual Report 2023, Juni 2024, https://foodbank.gr/wp-content/uploads/2024/06/FoodBank_Statistics2023_EN.pdf). Im Jahr 2024 wuchs die Anzahl der mit Lebensmittelspenden versorgten Personen auf 137 104, wovon 9 836 Migranten waren (Food Bank, https://foodbank.gr).
85Die Nichtregierungsorganisation "Ithaka" bietet unter anderem Obdachlosen über die Einrichtung stationärer Waschsalons in Obdachloseneinrichtungen, aber auch über mobile Teams im Raum Attika und Patras die Möglichkeit, Wäsche zu waschen, und versorgt bedürftige Personen im Rahmen von Kooperationsprojekten mit anderen Einrichtungen mit Nahrung und anderen Dingen des täglichen Bedarfs, wie Schuhen (Ithaca, Annual Report 2024, Mai 2025).
86Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Unterstützung durch das "Food Assistance and Material Deprivation Programme" (EBYS), das vormals über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) und nunmehr über den Europäischen Sozialfonds Plus im Rahmen der Regionalprogramme 2021 bis 2027 kofinanziert wird. Ausweislich der Projektbeschreibung der für die Umsetzung des Programms in Griechenland zuständigen Behörde "Organization for Welfare Benefits and Social Solidarity" (OPEKA) können unter anderem Lebensmittel, warme Mahlzeiten (Suppenküchen), Haushalts- und Hygieneartikel sowie Kleidung bezogen werden. Die Leistungen werden in ganz Griechenland über Partnerorganisationen angeboten (https://ebys.gr/en). Monatlich nehmen im Durchschnitt 300 000 Personen teil. Berechtigt sind in Griechenland ansässige Personen, die eine Sozialversicherungsnummer haben, weshalb international Schutzberechtigte hier mit denselben Zugangshindernissen konfrontiert sind, wie bei der Inanspruchnahme des garantierten Mindesteinkommens. Aber auch nicht registrierte Personen können mittelbar von dem Programm profitieren, da Lebensmittelpakete, die nicht von registrierten Teilnehmern abgeholt werden, sowie sonstige Produkte des täglichen Bedarfs an Suppenküchen und anerkannte Einrichtungen weitergegeben werden (https://ebys.gr/en/institutional-framework).
87Unterstützung vermag zudem durch landsmannschaftlich geprägte Netzwerke einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe und durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis erlangt werden.
88d) Nach der aktuellen Auskunftslage erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass international Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten.
89Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff.). Nach einem Bericht der EU-Kommission vom zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland (COM <2025> 170 final, S. 7 f.) werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für international Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten (z. B. Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom und Annual Report 2024 vom ; vgl. auch die Auflistung an Gesundheitseinrichtungen in UNHCR, Access to Healthcare, , https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/ und Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 43).
90Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Als eine oftmals zu überwindende Hürde für den Zugang zu der Gesundheitsversorgung werden sprachliche Verständigungsschwierigkeiten genannt. Einige haben zudem Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung (IOM, Helios+ Factsheet September, , S. 4; RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 41 f. sowie Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2024 Update, September 2025, S. 266 ff.; International Rescue Committee, Right to health - Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, , S. 6), die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation Version 12, S. 22 und 53; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat": Juristische Analyse - Update 2024, , S. 12).
912.2.3 In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen (ebenso die österreichische Rechtsprechung, z. B. Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom - BVwG W125 2293028-1 -; zur Verfassungsmäßigkeit: österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom - E 3882/2024-22 -).
92Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder andere Übernachtungsstellen und informelle Unterkünfte angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen verwiesen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert.
93Da die Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage für die gesamte betrachtete Gruppe einheitlich ausfällt und nicht von weiteren individuellen, bisher nicht festgestellten Umständen abhängt, kann der Senat die auf den Kläger bezogene Unzulässigkeitsentscheidung abschließend bestätigen. Etwas Anderes folgt nicht aus dem Vorbringen des Klägers, es sei unklar, ob er freiwillig zurückkehren könne. Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel ihren Status nicht, müssen aber - wie oben bereits ausgeführt - ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen (vgl. hierzu BFA, Länderinformation Version 12 S. 24 ff., so auch VG Schwerin, Urteil vom - 5 A 2624/24 SN - UA S. 12).
942.2.4 Der Senat war nicht gehalten, den mit Schriftsatz vom angekündigten und in der Revisionsverhandlung gestellten Beweisanträgen nachzugehen und Beweis durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und eines fachmedizinischen Gutachtens zu erheben.
95a) Das Bundesverwaltungsgericht macht von seinem durch § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch, Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden.
96aa) Das Bundesverwaltungsgericht war nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO berechtigt, das Vorbringen des Klägers als verspätet zurückzuweisen.
97(1) Die den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Bezeichnung von Beweismitteln gesetzte Frist ist abgelaufen.
98Ihnen ist mit ihnen am gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellter gerichtlicher Verfügung vom , Gelegenheit gegeben und zugleich gemäß § 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87b Abs. 2 i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgegeben worden, bis zum (Eingang bei Gericht) abschließend zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage (§ 78 Abs. 8 AsylG) in Griechenland Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen.
99Die mit Schriftsatz vom angekündigten Beweisanträge, die sich auch auf die mit der Präklusionsandrohung versehene Aufforderung nach § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO beziehen, sind verspätet, da die gesetzte Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des endete.
100(2) Das Verfahren wäre durch die Zulassung der Beweisanträge nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO erheblich verzögert worden. Während der Rechtsstreit bei Zurückweisung der Anträge entschieden werden konnte, wäre bei Zulassung des Beweismittels eine zeitaufwendige Beweiserhebung erforderlich geworden.
101Ob die Versäumung der Frist den Rechtsstreit im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO verzögert, beurteilt sich danach, ob das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Beweismittels länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist demgegenüber unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig ( 11 A 6.97 - NVwZ-RR 1998, 592 <593>). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall (siehe dazu unten b) und c)).
102Die Verzögerung würde überdies kausal durch das verfristete Vorbringen verursacht.
103(3) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die verspätete Ankündigung der Beweisanträge nicht im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt.
104(4) Der Kläger ist schließlich im Einklang mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO belehrt worden.
105Seinen Prozessbevollmächtigten ist mit diesen am gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellter gerichtlicher Verfügung vom Gelegenheit gegeben und zugleich gemäß § 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87b Abs. 2 i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgegeben worden, bis zum (Eingang bei Gericht) abschließend zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage (§ 78 Abs. 8 AsylG) in Griechenland Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen. Sie sind zudem darauf hingewiesen worden, dass das Gericht gemäß § 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist.
106bb) Das Bundesverwaltungsgericht macht von seinem nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch, die verspätet vorgebrachten Beweismittel zurückzuweisen, da diese auch im Übrigen unzulässig sind (siehe dazu unten b) und c)).
107b) Dem Antrag, zu der Tatsache, dass in Griechenland Schutzberechtigten keine Plätze in Obdachlosenunterkünften zur Verfügung stehen, Beweis durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu erheben, war auch deshalb nicht zu entsprechen, da er nicht erkennen lässt, dass die Beweisthemen nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblich sind. Denn danach kommt es nicht maßgeblich auf die Zahl der für Schutzberechtigte zur Verfügung stehenden Plätze in Obdachlosenunterkünften an. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtschau aller zugänglichen und zumutbaren Unterkunftsmöglichkeiten, die nicht auf solche für Obdachlose beschränkt sind.
108Zwar gibt es keine belastbaren Daten zur Gesamtanzahl der in Griechenland derzeit zur Verfügung stehenden und nicht belegten Unterkunftsplätze. Fest steht indes, dass nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland, wenn sie keinen Zugang zu einer entsprechenden Unterkunft finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen sind. Sie sind gegebenenfalls gehalten, auf informelle Strukturen und gegebenenfalls die Unterstützung durch die jeweiligen nationalitätenbezogenen Gemeinschaften zurückzugreifen. Der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ist insoweit ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen, da bei ihr keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind. Dies gilt umso mehr, als eine entsprechende Unterstützung bei der Suche nach einer gegebenenfalls auch nur vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeit auch durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einer der zahlreichen in Griechenland aktiven Hilfsorganisationen begünstigt werden kann.
109c) Dem Antrag, zu der Tatsache, dass es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung unmöglich ist, eine insbesondere schwere körperliche Tätigkeit im Bausektor, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft auszuüben, Beweis durch Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens des behandelnden Arztes zu erheben, war schon deshalb nicht nachzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG an die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden ist, der Kläger sei gesund und arbeitsfähig und weise keine besondere Verletzlichkeit auf. Dass der Kläger ausweislich dreier erst im Revisionsverfahren eingeholter fachärztlicher Atteste unter anderem wegen eines mittlerweile chronifizierten Schmerzsyndroms bereits seit dem arbeitsunfähig ist, hätte bereits zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden können und müssen. Damit bedurfte es keiner näheren Klärung, ob die vom , und datierenden fachärztlichen Atteste den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung genügen (vgl. hierzu 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 Rn. 15).
1102.3 Hat die Unzulässigkeitsentscheidung somit Bestand, gilt gleiches auch für die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung. Diese ist auch ihrerseits nicht wegen einer Fehlbeurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland rechtswidrig. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, das nach dem hier ergänzend anwendbaren § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG (vgl. 1 C 8.23 - BVerwGE 182, 174 Rn. 23 f.) zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen würde, besteht nicht. Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht schon kraft Art. 52 Abs. 3 GRC derjenigen des Art. 4 GRC. Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Kläger ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen.
1112.4 Das auf § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG beruhende Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. 1 C 47.20 - BVerwGE 173, 201 Rn. 10 m. w. N.) für die Dauer von 30 Monaten (§ 11 Abs. 3 AufenthG) hat ebenfalls Bestand, da die Abschiebungsandrohung, an die es anknüpft, nicht aufzuheben ist.
1123. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:231025U1C11.25.0
Fundstelle(n):
WAAAK-07540