Handbuch zur Kassenführung
5. Aufl. 2026
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XII. Folgen einer nicht ordnungsmäßigen Kassenführung
§ 158 Abs. 1 AO enthält die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen den gesetzlichen Anforderungen der §§ 140 bis 148 AO entsprechen und deshalb der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Somit gilt dies auch für die Kassenführung.
Wie kann dann diese Beweiskraft durch Mängel in der Kassenführung widerlegt werden?
Im Anhang zu diesem Buch finden Sie auch eine Übersicht mit einer Vielzahl von BFH- und FG-Urteilen seit dem zu dieser Thematik.
Die aktuell gültige Rechtsnorm des § 158 AO entnehmen Sie bitte dem QR-Code.
1. Grundsatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 158 Abs. 1 AO) sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO (= steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten) entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Vermutung, die auch widerlegt werden kann.
Die Vermutung wird widerlegt (§ 158 Abs. 2 AO), wenn
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt werden,
die Buchführung tatsächliche sachliche Mängel beinhaltet,
die elektronischen Daten nicht über
die bereits bestehende Digitale Lohnschnittste...