Handbuch zur Kassenführung
5. Aufl. 2026
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VIII. Datenzugriff der Finanzbehörde im Rahmen von Außenprüfungen
1. Allgemeines
Aufgabe der Finanzbehörde ist die gleichmäßige Festsetzung der Steuern (§ 85 AO). Um diese zu gewährleisten, sind Außenprüfungen und/oder Nachschauen erforderlich.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen (dazu gehören auch Umsatzsteuersonderprüfungen und Lohnsteueraußenprüfungen), Lohn- und Umsatzsteuer-Nachschauen – und auch im Rahmen der Kassen-Nachschauen – in bargeldintensiven Betrieben werden immer mehr Datenzugriffe auf die dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme (DV-Systeme) (Vor-, Neben- und Hauptsysteme) und insbesondere die genutzten eAS i. S. des § 146a AO vorgenommen. In jedem Bundesland gibt es dafür speziell geschulte EDV-Fachleute (= Ansprechpartner für den Datenzugriff). Die Datenzugriffe erfolgen bei allen Formen von eAS – z. B. elektronische und computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldspielgeräte etc.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dabei gerade Kassensysteme vielfach den Anschein ordnungsmäßiger Aufzeichnungen vermitteln, tatsächlich aber die gesetzlichen Vorgaben der §§ 145 bis 147 AO – i...