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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 Ko 577/25

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1, AO § 254

Anfechtung des Leistungsgebots in einer gerichtlichen Kostenrechnung

Leitsatz

1. Eine selbstständig neben der Erinnerung gegen die gerichtliche Kostenrechnung – zusätzlich – erhobene Erinnerung gegen das mit der Kostenrechnung verbundene Leistungsgebot ist unzulässig, wenn keine im Leistungsgebot selbst begründete Beschwer bzw. Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Es ist regelmäßig nur dann für eine Anfechtung des Leistungsgebotes zur Kostenrechnung Raum, wenn der Inhalt der Kostenrechnung nicht zu beanstanden ist und die Rechtsverletzung allein in der Ausbringung des Leistungsgebotes gesehen wird.

2. Eine Erinnerung gegen das Leistungsgebot (in der Kostenrechnung) ist daher unzulässig, wenn der Erinnerungsführer mit seinem Anliegen, dass die Gerichtskostenrechnung vorläufig zurückgestellt wird, letztlich eine Stundung begehrt und damit gar nicht geltend macht, durch das Leistungsgebot in seinen Rechten verletzt – also beschwert – zu sein, und wenn zudem die Kostenforderung schon bezahlt worden ist.

Fundstelle(n):
YAAAK-07467

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