Anfechtung des Leistungsgebots in einer gerichtlichen Kostenrechnung
Leitsatz
1. Eine selbstständig neben der Erinnerung gegen die gerichtliche Kostenrechnung – zusätzlich – erhobene Erinnerung gegen
das mit der Kostenrechnung verbundene Leistungsgebot ist unzulässig, wenn keine im Leistungsgebot selbst begründete Beschwer
bzw. Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Es ist regelmäßig nur dann für eine Anfechtung des Leistungsgebotes zur Kostenrechnung
Raum, wenn der Inhalt der Kostenrechnung nicht zu beanstanden ist und die Rechtsverletzung allein in der Ausbringung des Leistungsgebotes
gesehen wird.
2. Eine Erinnerung gegen das Leistungsgebot (in der Kostenrechnung) ist daher unzulässig, wenn der Erinnerungsführer mit seinem
Anliegen, dass die Gerichtskostenrechnung vorläufig zurückgestellt wird, letztlich eine Stundung begehrt und damit gar nicht
geltend macht, durch das Leistungsgebot in seinen Rechten verletzt – also beschwert – zu sein, und wenn zudem die Kostenforderung
schon bezahlt worden ist.
Fundstelle(n): YAAAK-07467
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