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BGH Beschluss v. - 6 StR 312/25

Instanzenzug: Az: 6 StR 131/24 Beschlussvorgehend Az: 5 KLs 42/24

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch geändert, die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht von der Anordnung einer Maßregel abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung beantragt.

21. Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist.

3Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Daran fehlt es, weil die Strafkammer, die im zweiten Rechtsgang ausschließlich darüber zu befinden hatte, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen war, von der Anordnung dieser Maßregel abgesehen hat (vgl. ).

4Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Revision nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Form begründet worden ist. Denn der eingereichte Schriftsatz lässt nicht erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 296/91; vom – 1 StR 131/00; vom – 1 StR 191/01).

52. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:071025B6STR312.25.0

Fundstelle(n):
DAAAK-07299