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BGH Beschluss v. - 2 ARs 420/25

Gründe

1Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Ludwigshafen am Rhein und Mannheim streiten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entscheidung in einem bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängigen Jugendstrafverfahren.

21. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendschöffengerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Ludwigshafen am Rhein (Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken) und Mannheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

32. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Mannheim zuständig. Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG liegen vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort dauerhaft nach Anklageerhebung gewechselt hat; die Abgabe ist auch zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom ausgeführt:

„[…] Der in § 42 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 ARs 176/06 -). Es liegen aber keine gewichtigen Gründe vor, die unter dem Gesichtspunkt der Verzögerung oder Erschwernis des Verfahrens gegen die Abgabe an das für den Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Gericht sprechen. Zwar hat das Amtsgericht Ludwigshafen bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und einen Hauptverhandlungstermin anberaumt; dies steht der Abgabe aber nicht entgegen. Denn dem Umstand, dass das abgebende Gericht bereits mit der Sache vertraut ist, kommt hier angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Übrigen halten sich die zur Aufklärung der Tatvorwürfe zu vernehmenden Zeugen fast ausnahmslos im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Mannheim auf. Der Abgabe steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt während des Verlaufs des Verfahrens wiederholt gewechselt hat. Denn er hat den derzeitigen Wohnsitz in Mannheim in Erfüllung der Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom begründet, mit welchem der gegen ihn bestehende Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist. Der ebenfalls angeordneten Meldeauflage kommt er beim Polizeirevier Mannheim-Neckarau nach […].“

4Dem tritt der Senat bei.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:221025B2ARS420.25.0

Fundstelle(n):
LAAAK-07292