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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1513/25

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Erteilung von Einreisevisa bzw der Verbescheidung von Visumsanträgen - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bzw wegen unzureichender Substantiierung

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, AufenthG 2004

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 6 S 45/25 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 6 RS 4/25 Beschluss

Gründe

11. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.

2Soweit die Beschwerdeführenden die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der beantragten Visa begehren, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität und die sich aus den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1511/25 -, Rn. 37 ff.).

3Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Bescheidung der Visaanträge (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 819/01 u.a. -, Rn. 25 f.) ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden weiterhin beschwert sein könnten, nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad mit Bescheiden vom über die Visaanträge entschieden hat.

42. Der unmittelbaren Einbeziehung der ablehnenden Bescheide vom in das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren stehen das Gebot materieller Subsidiarität und die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

53. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

6Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251215.2bvr151325

Fundstelle(n):
TAAAK-07233