Instanzenzug: LG Görlitz Az: 9 KLs 560 Js 15839/24
Tenor
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet, weil das Begehren des Angeklagten mangels Angabe einer konkreten Beweistatsache nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als Beweisermittlungsantrag zu behandeln war. Diesem musste die Strafkammer auch unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgehen. Mit der Angriffsrichtung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wäre die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:011225B5STR472.25.0
Fundstelle(n):
AAAAK-07222