Instanzenzug: LG Dresden Az: 2 KLs 610 Js 38997/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision.
2Das Rechtsmittel führt lediglich zur teilweisen Verfahrenseinstellung und zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
31. Es bestehen Bedenken, ob in den zwei Fällen, in denen der Angeklagte im Tatkomplex II.4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt verurteilt worden war, die Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch uneingeschränkt zu tragen vermögen. Der Senat hat deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs in diesen beiden Fällen und zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafen.
42. Im Tatkomplex II.3 der Urteilsgründe war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte in den dort genannten drei Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar ist, nicht aber wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Die dort Geschädigte hat bereits am das 14. Lebensjahr vollendet, so dass in diesen Fällen – wie in den Fällen im Tatkomplex II.2 – § 176 Abs. 4 StGB in der Fassung vom und/oder vom (im Folgenden: § 176 Abs. 4 StGB aF) anwendbar ist, nicht aber der erst ab dem geltende § 176a Abs. 1 StGB.
5Die für die drei Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten haben gleichwohl Bestand. Zwar hat der anwendbare § 176 Abs. 4 StGB aF einen niedrigeren Strafrahmen als der vom Landgericht angewendete § 176a Abs. 1 StGB. Mit Blick darauf, dass die Strafkammer auch im Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB aF für gleichgelagerte Fälle ebenfalls Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten verhängt hat, kann der Senat aber ausnahmsweise ausschließen, dass sie in den Fällen des Tatkomplexes II.3 der Urteilsgründe bei zutreffender Strafrahmenwahl niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
63. Der durch die Verfahrenseinstellung bedingte Wegfall der beiden im Tatkomplex II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr lässt die Gesamtstrafe und den übrigen Rechtsfolgenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden 29 Einzelstrafen (zehnmal die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, 14 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten, fünf weitere Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch die Einziehungsanordnung wird von der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht betroffen, weil die als Tatmittel eingezogenen Mobiltelefone jeweils auch bei den Taten verwendet wurden, wegen der der Angeklagte verurteilt bleibt.
74. Angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR453.25.0
Fundstelle(n):
GAAAK-07220