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BGH Beschluss v. - I ZB 20/25

Leitsatz

1.     Die in § 16 Abs. 5 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten 2004 vorgesehene ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Anschluss an den Schiedsspruch die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entsprechend § 321a ZPO vorsieht (Abgrenzung zu , NJW 2015, 3234 [juris Rn. 27 bis 34]).

2.    Eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für einen selbständigen Aufhebungsantrag besteht deshalb neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gesetze: § 321a ZPO, § 1059 Abs 1 ZPO, § 1059 Abs 3 ZPO, § 1060 Abs 2 S 1 ZPO, § 16 Abs 5 BauStreitSO 2004

Instanzenzug: Az: 1 Sch 2/23

Gründe

1A. Die Antragstellerin war mit der Antragsgegnerin, der Stadt J.  , durch einen zwischenzeitlich gekündigten Bauvertrag betreffend Arbeiten an einer Gemeinschaftsgrundschule in J.   verbunden. Die Parteien schlossen in diesem Zusammenhang eine Schiedsvereinbarung, in der es unter anderem hieß:

    

2In der beigefügten Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten aus dem Jahr 2004 (SO Bau 2004) heißt es in § 16 Abs 5:

Ergänzend gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die §§ 1025 ff. ZPO.

3Im Jahr 2022 erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage und verlangte von der Antragstellerin Fertigstellungsmehrkosten und Kosten für Mängelbeseitigung. Die Antragstellerin machte - teilweise im Wege der Widerklage - restlichen Werklohn für bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen geltend. Die mit der Schiedsklage verfolgten Forderungen der Antragsgegnerin beliefen sich nach Abzug der ihrer Auffassung nach berechtigten Gegenansprüche der Antragstellerin auf zuletzt 146.808,77 € nebst Zinsen. Die Antragstellerin verlangte widerklagend Werklohn in Höhe von 97.524,76 € nebst Zinsen.

4Mit dem am selben Tag zugestellten Schiedsspruch vom wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab und verurteilte die Antragsgegnerin auf die Widerklage zur Zahlung von 32.720,12 € nebst Zinsen.

5Mit einem am beim Oberlandesgericht eingegangenen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am zugestellten Schriftsatz hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt. Die Antragsgegnerin hat unter dem beantragt, den Schiedsspruch wegen einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufzuheben.

6Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nach mündlicher Verhandlung auf den Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverwiesen und den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs weiter.

7B. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der unter Wahrung der Drei-Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO eingereichte Aufhebungsantrag sei zulässig und begründet. Seiner Zulässigkeit stehe mit Blick auf die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin kein Rügeverfahren nach § 321a ZPO eingeleitet habe, auch wenn die Parteien nach § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 die ergänzende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vereinbart hätten.

8Der Aufhebungsantrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin berufe sich zu Recht auf einen entscheidungserheblichen Verstoß des Schiedsgerichts gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei deswegen abzulehnen und das Verfahren auf den Antrag der Antragsgegnerin nach § 1059 Abs. 4 ZPO an das bestehende Schiedsgericht zurückzuverweisen.

9C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft und wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (§ 575 ZPO).

10Die Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zwar rechtsfehlerhaft für zulässig erachtet (dazu C I). Soweit sich die Rechtsbeschwerde aber in der Sache gegen die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung wendet, bleibt sie ohne Erfolg (dazu C II). Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Sache auf Antrag der Antragsgegnerin an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu C III).

11I. Der nach Rechtshängigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gestellte Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin ist unzulässig.

121. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Zulässigkeit des Aufhebungsantrags stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin kein Rügeverfahren nach § 321a ZPO eingeleitet habe. Dies gelte unbeschadet des Umstands, dass im Rahmen der dem Schiedsverfahren zugrunde gelegten SO Bau 2004 die Vorschriften der Zivilprozessordnung ergänzend vereinbart gewesen seien. Eine unterlassene Gehörsrüge möge zwar der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs entgegenstehen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Gehörsrüge, nämlich der Selbstkorrektur der Fachgerichtsbarkeit vor Inanspruchnahme der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines staatlichen Gerichts zur Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs sei hiervon auch unter Berücksichtigung des abweichenden Sinns und Zwecks von § 1059 Abs. 1 ZPO zu unterscheiden. Ein Rügeverfahren sei danach jedenfalls nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 1 ZPO. Dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien vielmehr in § 1059 ZPO abschließend geregelt, auch wenn Vorschriften der Zivilprozessordnung (ergänzend) vereinbart gewesen seien.

13Dem stehe der , NJW 2015, 3234) nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung sei die ausdrückliche Vereinbarung eines gesonderten Rügeverfahrens im dortigen Schiedsvertrag gewesen, verbunden mit einer Ausschlussfrist für Gehörsrügen. Ein solches schiedsgerichtliches Rügeverfahren mit Ausschlussfrist sei hier nicht vereinbart. Die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung regele lediglich, dass das Schiedsgericht auf der Grundlage der beigefügten SO Bau 2004 entscheide. Die dort in § 16 Abs. 5 ergänzend vereinbarte Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere der §§ 1025 ff. ZPO, bedeute nicht, dass die Parteien auch ausdrücklich vereinbart hätten, dass die Nichtdurchführung eines Rügeverfahrens nach § 321a ZPO den Ausschluss der Geltendmachung von Aufhebungsgründen betreffend einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren nach § 1059 Abs. 1 ZPO zur Folge hätte. Dies lasse sich der bloßen Bezugnahme auf die ergänzende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht entnehmen. Ein Rügeverfahren mit Ausschlusswirkung für bestimmte Aufhebungsgründe sei insbesondere in den ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO auch nicht vorgesehen.

14Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

152. Das Oberlandesgericht ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass die Durchführung eines von den Parteien aufgrund der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 - möglicherweise - vorgesehenen Abhilfeverfahrens entsprechend § 321a ZPO vor dem Schiedsgericht keine Voraussetzung für die Statthaftigkeit und sonstige Zulässigkeit des Aufhebungsantrags (vgl. dazu Anders in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 1059 Rn. 4) der Antragsgegnerin ist.

16a) Gegen einen Schiedsspruch kann gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. Die Statthaftigkeit eines Aufhebungsantrags setzt mithin voraus, dass ein endgültiger (inländischer) Schiedsspruch vorliegt, der in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinn der §§ 1025 ff. ZPO erlassen worden ist (vgl. , BGHZ 159, 207 [juris Rn. 15]).

17b) Bei dem den Parteien am zugestellten Schiedsspruch handelt es sich - jedenfalls im Zeitpunkt des Aufhebungsantrags - um einen solchen endgültigen Schiedsspruch, gegen den ein Aufhebungsantrag gestellt werden konnte. Dafür kann an dieser Stelle noch offenbleiben, ob aufgrund der Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 eine behauptete Gehörsrechtsverletzung zunächst in einem Verfahren entsprechend § 321a ZPO vor dem Schiedsgericht hätte gerügt werden müssen, und ob es in einem solchen Fall an einem endgültigen Schiedsspruch im Sinn des § 1059 Abs. 1 ZPO so lange fehlt, wie das Verfahren nach § 321a ZPO noch durchgeführt werden kann (vgl. dazu Wolff, LMK 2015, 374507; zur Vereinbarung eines Oberschiedsgerichts vgl. , NJW-RR 2018, 1334 [juris Rn. 14]). Im Zeitpunkt des Aufhebungsantrags war die bei einer Anwendung des § 321a ZPO zu beachtende Notfrist von zwei Wochen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) bereits verstrichen.

18c) Zulässig ist ein Aufhebungsantrag, wenn er innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO bei dem (sachlich und örtlich) zuständigen Gericht gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt.

19Dagegen lässt sich § 1059 ZPO - anders als § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Erschöpfung des Rechtswegs vorschreibt - keine Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinn einer vorherigen Rechtswegerschöpfung, hier der Durchführung eines möglicherweise vereinbarten Verfahrens entsprechend § 321a ZPO, entnehmen (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1042 Rn. 34).

20Auch bei einer Nichterschöpfung innerschiedsgerichtlicher Rechtsmittel wird deshalb regelmäßig allein eine Präklusion von Aufhebungsgründen im staatlichen Verfahren erwogen, nicht aber die Zulässigkeit des Aufhebungsverfahrens in Frage gestellt (gegen eine Präklusion im Aufhebungsverfahren Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 22 Rn. 2; Kröll, SchiedsVZ 2018, 201, 205 f.; gegen eine Präklusion im Vollstreckbarerklärungsverfahren RG, Urteil vom - VII 121/38, RGZ 159, 92, 96; für eine Präklusion im Aufhebungsverfahren Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1042 Rn. 26; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rn. 19 mit § 1042 Rn. 29; Saenger/Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 1059 Rn. 19; zum österreichischen Recht vgl. Vacek, wbl 2023, 310, 316 f.).

21d) Danach ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob nach einem Schiedsverfahren auf der Grundlage der SO Bau 2004 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht in einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten unter Berücksichtigung der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 nur gerügt werden kann, wenn zuvor ein Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO durchgeführt worden ist, von der Frage der Zulässigkeit des Aufhebungsantrags zu unterscheiden. Die Frage stellt sich - falls § 321a ZPO entsprechend anwendbar ist - jedenfalls erst im Rahmen der Begründetheit bei der Prüfung der Aufhebungsgründe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität (zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vgl. , NZM 2023, 510 [juris Rn. 12]; zur zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG vgl. , juris Rn. 19; soweit § 574 Abs. 2 ZPO für von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerden gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen normiert und die Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes danach zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt, vgl. , RdTW 2025, 335 [juris Rn. 6 und 9 bis 12], finden sich in § 1059 ZPO keine entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen).

223. Der - ausdrücklich als selbständig bezeichnete - Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin ist aber unzulässig, weil ihr für diesen Antrag unter Berücksichtigung des bereits zuvor rechtshängig gemachten Vollstreckbarerklärungsantrags der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.

23Eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein. Denn gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Für einen selbständigen Aufhebungsantrag besteht deshalb neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis(vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2003, 284 [juris Rn. 39]; , juris Rn. 15; , juris Rn. 25; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom - 26 Sch 12/08, juris Rn. 27; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [juris Rn. 65]; , juris Rn. 60; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1059 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 58. Edition [Stand ], § 1059 Rn. 17; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 33; Schwab/Walter aaO Kap. 25 Rn. 4; zu einem unselbständigen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vgl. , juris Rn. 53; zu einem Rechtsschutzbedürfnis für einen vor dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellten Aufhebungsantrag vgl. e, juris Rn. 93 bis 95; aA Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 1059 Rn. 8 [siehe aber auch Rn. 28]; Winter/Sitter in Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl., § 1059 Rn. 85; für einen Vorrang des Aufhebungsverfahrens Raeschke-Kessler in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 1059 Rn. 85; abweichend auch MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 95, wonach bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht; für eine parallele Verfahrensführung Anders in Anders/Gehle aaO Vorbemerkung zu § 1059 Rn. 3).

24Auf die Frage, ob es wegen einer drohenden Präklusion von Aufhebungsgründen (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bei Rücknahme oder Verwerfung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO bedarf oder in diesem Fall ein Hilfsantrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs für zulässig zu erachten ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom - 26 Sch 29/12, 26 Sch 8/13, juris Rn. 459 bis 463; , juris Rn. 37 bis 39; Zöller/Althammer aaO § 1059 Rn. 8 und 28; Saenger/Saenger aaO § 1059 Rn. 35; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 33; van de Sande/Folter, SchiedsVZ 2016, 72, 73 f.; vgl. auch , juris Rn. 23), kommt es im Streitfall nicht an.

25II. In der Sache wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg gegen die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Der (zulässige) Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.

261. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es liege ein Aufhebungsgrund vor, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und damit den ordre public im Sinn des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO durch eine Überraschungsentscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

272. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Oberlandesgericht den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufhebungsgrund im Rahmen des (unzulässigen) Aufhebungsantrags geprüft hat, begründet keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Auch im Rahmen des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zu prüfen, ob Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

283. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Antragsgegnerin mit ihrer vom Oberlandesgericht für durchgreifend erachteten Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht ausgeschlossen. Die ausdrückliche Vereinbarung eines Verfahrens der Anhörungsrüge sieht die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung nicht vor. Aus der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere der §§ 1025 ff. ZPO, folgt nicht, dass die Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO ein Abhilfeverfahren hätte durchführen müssen, bevor sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als Aufhebungsgrund in einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten geltend machen kann.

29a) Die Rechtsbeschwerde meint, bei interessengerechter Auslegung sei von der in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 angeordneten ergänzenden Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auch § 321a ZPO erfasst. Eine Partei, die dem Schiedsgericht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorwerfe, habe deshalb vor Anrufung der staatlichen Gerichte ein Abhilfeverfahren durchzuführen. Die §§ 1059, 1060 ZPO stünden nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 29 bis 32]) der Vereinbarung eines Verfahrens entsprechend § 321a ZPO nicht entgegen. Es entspreche auch der Intention der Parteien einer Schiedsvereinbarung, eine Entscheidung durch ein staatliches Gericht im Grundsatz zu vermeiden, wenn der Vorwurf einer Gehörsrechtsverletzung vorrangig vom Schiedsgericht selbst und nur hilfsweise von staatlichen Gerichten geprüft und gegebenenfalls ausgeräumt werde. Dieses Ziel werde mit einem Verfahren entsprechend § 321a ZPO vor dem Schiedsgericht erreicht, das zudem zusätzliche Verfahrenskosten durch die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte und einen erheblichen Zeitverlust vermeide. Diese Auslegung stimme mit der allgemeinen Zielsetzung der SO Bau 2004, Streitigkeiten nach Möglichkeit ohne staatliche Gerichte beizulegen, sowie mit dem Subsidiaritätsgrundsatz im Zivilprozess überein.

30Mit dieser Auslegung des § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.

31b) Das Oberlandesgericht hat die Bezugnahme auf die SO Bau 2004 in der Schiedsvereinbarung mit dem Verweis auf die ergänzende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung ausgelegt und eine entsprechende Anwendung von § 321a ZPO abgelehnt (oben Rn. 12 f.). Entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen ist die Überprüfung dieser Auslegung durch den Senat nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. , SchiedsVZ 2019, 41 [juris Rn. 11]).

32Zwar ist eine Schiedsvereinbarung keine Rechtsnorm, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatgerichts ist. Hinsichtlich der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. , NZM 2010, 615 [juris Rn. 11] mwN; BGH, SchiedsVZ 2019, 41 [juris Rn. 12]). Dahinstehen kann im Streitfall, ob es sich bei der Schiedsvereinbarung mit der Verweisung auf die SO Bau 2004 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Verweisen die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung auf eine (freie oder gebundene) Schiedsordnung (vgl. dazu MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1042 Rn. 101), besteht jedenfalls nicht weniger als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (zur Schiedsvereinbarung eines Sportverbands vgl. BGH, SchiedsVZ 2019, 41 [juris Rn. 12] mwN).

33c) Im Rahmen der danach gebotenen objektiven Auslegung sind die Bestimmungen einer Schiedsordnung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (zur Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen vgl. , NZM 2016, 315 [juris Rn. 10] mwN; Thüsing in Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 45. Ergänzungslieferung [Stand März 2020], Auslegung Rn. 3). Ausgangspunkt ist in erster Linie der Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (zur Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen vgl. , GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 17] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten, mwN).

34Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeregte historische Auslegung kommt dagegen mangels Normcharakters weder bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dazu , NJW-RR 2000, 1341 [juris Rn. 15]; Urteil vom - IV ZR 212/10, NJW 2012, 3238 [juris Rn. 19], jeweils mwN; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., § 305c BGB Rn. 115; Thüsing in Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp aaO Auslegung Rn. 12) noch bei Schiedsordnungen in Betracht.

35d) Die in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 vorgesehene ergänzende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung ist danach nicht dahin auszulegen, dass § 321a ZPO entsprechend anzuwenden ist und die Nichtdurchführung des Abhilfeverfahrens dazu führt, dass Aufhebungsgründe wegen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG im Verfahren vor den staatlichen Gerichten nicht mehr geltend gemacht werden können.

36aa) Nach § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 gelten ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die §§ 1025 ff. ZPO. Die SO Bau 2004 selbst enthält zwar keine im Streitfall einschlägigen Verfahrensregelungen. Die ergänzende Verweisung auf die Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 führt nach ihrem Wortlaut aber nicht zu einer Anwendung des § 321a ZPO.

37(1) Dagegen spricht bereits, dass das Zweite Buch der Zivilprozessordnung - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 ff. ZPO) - und damit auch die Vorschrift des § 321a ZPO vom Wortlaut der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 nicht erfasst sein kann. Die Rechtsbeschwerde weist selbst darauf hin, dass insoweit von vornherein nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in Betracht kommt, weil diese nach Wortlaut und Systematik ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten voraussetzen. Eine "entsprechende" Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung lässt sich dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 SO Bau 2004, der eine "ergänzende" Geltung vorsieht, aber nicht entnehmen.

38(2) Unabhängig davon sind nach dem Wortlaut der Regelung "insbesondere" die §§ 1025 ff. ZPO und damit die Vorschriften des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung - Schiedsrichterliches Verfahren - ergänzend anzuwenden. Auch wenn die Geltung weiterer Vorschriften der Zivilprozessordnung danach nicht ausgeschlossen ist, gehen die ausdrücklich genannten, direkt anwendbaren und speziellen Verfahrensregelungen der §§ 1025 ff. ZPO den - wenn überhaupt nur entsprechend anwendbaren - zivilprozessualen Vorschriften für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten vor.

39So schließt beispielsweise die Regelung des § 1048 ZPO zur Säumnis einer Partei im Schiedsverfahren die (entsprechende) Anwendung der Regelungen über das Versäumnisverfahren gemäß §§ 330 ff. ZPO im Grundsatz aus. Eine anderweitige Regelung der Säumnisfolgen bedürfte der Vereinbarung der Parteien (§ 1048 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

40Auch § 1059 ZPO hat als spezielle Vorschrift Vorrang vor den Vorschriften der Zivilprozessordnung für die staatlichen Gerichte. Nach Absatz 1 dieser über die Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 in Bezug genommenen und deshalb im Streitfall direkt anwendbaren Vorschrift kann gegen einen Schiedsspruch aber "nur" der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. Die ebenfalls von der Verweisung umfasste und direkt anwendbare Regelung in § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht vor, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Danach ist nach dem Wortlaut der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 für ein dem Verfahren nach § 1059 ZPO (oder § 1060 Abs. 2 ZPO) obligatorisch vorgeschaltetes Verfahren (mit präkludierender Wirkung) entsprechend § 321a ZPO kein Raum.

41(3) Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Rechtsprechung des Senats steht dem nicht entgegen. Danach wird durch die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör der Rechtsschutz der Parteien gegen Gehörsverstöße weder ausgeschlossen noch übermäßig beschränkt (BGH, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 29]). In einem solchen Fall kann eine Partei, die einen Gehörsverstoß nicht oder nicht fristgerecht im Rahmen des vereinbarten Abhilfeverfahrens geltend gemacht hat, diesen zwar nicht mehr mit Erfolg im Rahmen des Aufhebungsverfahrens oder des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs rügen (BGH, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 31]). Dieser Entscheidung lag jedoch ein Schiedsvertrag zugrunde, in dem die Parteien ein an § 321a ZPO orientiertes Abhilfeverfahren und den Ausschluss jedweden Einwands von Gehörsrechtsverletzungen durch das Schiedsgericht nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist für das Abhilfeverfahren ausdrücklich vereinbart hatten (vgl. BGH, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 24]). Eine vergleichbare Vereinbarung haben die Parteien im Streitfall nicht getroffen.

42bb) Auch das Verständnis redlicher Vertragspartner spricht unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise und Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit gegen eine Auslegung dahin, dass mit der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 ein Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO vereinbart werden sollte.

43Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit muss es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341 [juris Rn. 25]; , K&R 2023, 440 [juris Rn. 9]). Danach ist für ein obligatorisches Verfahren entsprechend § 321a ZPO vor dem Schiedsgericht jedenfalls eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich.

44Die Intention der Schiedsparteien, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen und Entscheidungen staatlicher Gerichte möglichst zu vermeiden, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Befassung staatlicher Gerichte mit der Überprüfung schwerwiegender Verfahrensfehler ist im Rahmen von Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren gesetzlich vorgesehen (§ 1059 Abs. 2, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und verfassungsrechtlich geboten (vgl. Schütze, SchiedsVZ 2009, 241, 242). Angesichts dessen kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf den mit der gerichtlichen Nachprüfung verbundenen Zeit- und Kostenaufwand verweisen.

45cc) Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Auslegung der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 dahin, dass die Rüge einer Gehörsrechtsverletzung vor Anrufung staatlicher Gerichte in einem Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO durch das Schiedsgericht selbst zu überprüfen ist.

46(1) Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz muss eine Partei alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (vgl. BGH, RdTW 2025, 335 [juris Rn. 10]).

47(2) Diesem Grundsatz ist bereits mit dem in § 1027 ZPO geregelten und von der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 ausdrücklich erfassten Verlust des Rügerechts hinreichend Rechnung getragen. Danach kann, wenn einer Bestimmung des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden ist, eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Senats ist es einer Partei danach regelmäßig verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen, und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen (, SchiedsVZ 2017, 317 [juris Rn. 26]). Unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsgrundsatzes bedarf es aus diesem Grund nicht der Bereitstellung eines schiedsgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens.

48III. Gegen die vom Oberlandesgericht auf Antrag der Antragsgegnerin ausgesprochene Zurückverweisung an das Schiedsgericht erhebt die Rechtsbeschwerde keine Rüge. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

49Gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Sache in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei an das Schiedsgericht zurückverweisen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt worden ist. Diese unmittelbar nur für das Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO) geltende Vorschrift gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung - wie hier - unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt (, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 24] mwN).

50D. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss deshalb unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufzuheben und zur Klarstellung insgesamt neu zu fassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

51E. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 179.528,89 € festgesetzt.

52I. Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs dient allerdings nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen (vgl. , SchiedsVZ 2019, 351 [juris Rn. 5]).

53II. Danach ist der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 179.528,89 € festzusetzen.

541. Der Wert der zu vollstreckenden Forderung, hier die Verurteilung der Antragsgegnerin auf die Widerklage, beträgt 32.720,12 €. Daneben umfasst der Vollstreckbarerklärungsantrag und das Interesse der Antragstellerin aber auch die Abweisung der Schiedsklage der Antragsgegnerin in Höhe von 146.808,77 €. Da die Widerklage und die Schiedsklage nicht denselben Gegenstand im Sinn des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, sind der Wert der abgewiesenen Schiedsklage und der Wert der Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen.

552. Der unzulässige Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin, der denselben Wert wie der Vollstreckbarerklärungsantrag hat, führt dagegen gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Dem Unterliegen der Antragsgegnerin war insoweit aber durch Bildung eines fiktiven Streitwerts mit der Folge der Kostenaufhebung Rechnung zu tragen (vgl. , NJW-RR 2023, 1242 [juris Rn. 32]).

Feddersen                        Löffler                        Schwonke

                    Schmaltz                         Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091025BIZB20.25.0

Fundstelle(n):
RAAAK-07212