Instanzenzug: Az: 3 KLs 423 Js 54828/24 jug
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tateinheitlichen Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Die auf die Sachrüge veranlasste vollumfängliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung.
3a) Das Landgericht hat zu der Tat II. 2. der Urteilsgründe unter anderem festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten Schmerzen zufügte, indem er mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang, ihre gynäkologische Untersuchung jedoch keine Auffälligkeiten ergab.
4b) Diese Feststellungen tragen aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom eine Verurteilung wegen (mitverwirklichter) vorsätzlicher Körperverletzung nicht. Dieser hat hierzu Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt (vgl. dazu auch Rn. 7):
„Zwar kann die Vornahme einer nicht einverständlichen ähnlichen sexuellen Handlung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB - hier das Einführen eines Fingers in die Vagina der Geschädigten (UA S. 11-12) - grundsätzlich eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen.
Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1 StGB liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei der Geschädigten - wie vorliegend - nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden. Ebenso ist eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Opfers ebenso wenig sicher festgestellt wie ein hierauf bezogener Vorsatz des Angeklagten (UA S. 31-32; vgl. , NStZ 2007, 218). Das Urteil stützt sich offenbar vielmehr allein auf die dem Tatopfer durch das Eindringen zugefügten und vom Angeklagten billigend in Kauf genommenen Schmerzen (UA S. 21), was für eine tateinheitliche Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands regelmäßig nicht genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 562/18, Rn. 8; vom - 2 StR 562/18, Rn. 8; und vom - 6 StR 625/24).“
5Der Senat kann angesichts des in den Urteilsgründen (UA S. 32) mitgeteilten Ergebnisses der gynäkologischen Untersuchung der Geschädigten ausschließen, dass in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Körperverletzung trügen. Er ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.
62. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Körperverletzung lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat II. 2. der Urteilsgründe strafschärfend in den Blick genommen, dass „der Angeklagte neben der Vergewaltigung tateinheitlich auch eine Körperverletzung mitverwirklichte“. Der Senat schließt jedoch aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass es insbesondere angesichts der festgestellten Schmerzzufügung und des gesamten Tatbildes sowie der Vorstrafen des Angeklagten bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.
73. Infolge des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210825B1STR252.25.0
Fundstelle(n):
XAAAK-07210