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BFH Urteil v. - I B 56/73 BStBl 1974 II S. 34

Leitsatz

Wird anläßlich eines Erlaßantrags eine einstweilige Anordnung beantragt, ist Antragsgegner diejenige Finanzbehörde, die den Erlaß aussprechen soll.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 34
BFHE S. 392 Nr. 110,
MAAAA-99784

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