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Jahresabschluss 2025: Praxishinweise und Gestaltungstipps
Überblick zur aktuellen und geplanten Gesetzeslage, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
Auch in diesem Jahr gibt es wieder zahlreiche Gesetzesänderungen und BMF-Schreiben, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachten sind. Dies betrifft etwa den Bereich der Abschreibungen sowie die Bilanzierung von Immobilien. Hinzu kommen neue BFH-Urteile und Finanzgerichtsentscheidungen. In dem folgenden Beitrag werden die wichtigsten Punkte, die bei der Erstellung eines Jahresabschlusses zu beachten sind, erläutert und durch Beispiele und Hinweise sowie Gestaltungsempfehlungen ergänzt.
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I. Vorbemerkungen und Vorprüfungen
1. Fortführungsprognose (Going Concern-Prinzip)
[i]Implizit positive FortführungsprognoseDie Bilanzierung im Jahresabschluss erfolgt grundsätzlich nach dem Going Concern-Prinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, also unter der Annahme, dass das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fortgeführt wird. Das Ergebnis einer entsprechenden Fortführungsprognose fällt implizit positiv aus, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig Gewinne erzielt hat, unproblematisch auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und dem Unternehmen keine bilanzielle Überschuldung droht. Eine Fortführungsprognose muss hingegen aufgestellt werden, wenn S. 14das Unternehmen Zahlungsschwierigkeiten aufweist, wichtige Kunden verloren hat oder Arbeitnehmer entlassen musste.
[i]Nickert/Nickert, Beurteilung der Fortführungsannahme, NWB Sanieren 1/2025 S. 10 NWB UAAAJ-82911 Die Prognose ist auf den zu erstellen, sodass zu prüfen ist, ob das Unternehmen bis zum fortgeführt werden kann. Es ist nicht zulässig, die Prognose erst am Tag der Bilanzerstellung bzw. zu Beginn der Jahresabschlussarbeiten durchzuführen. Erst recht gilt dies, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet; der Jahresabschluss ist dann innerhalb von zwei bis drei Monaten nach dem zu erstellen.
Sollte [i]Negative Fortführungsprognose die Fortführungsprognose negativ ausfallen, ist eine Bewertung nach Going Concern-Prinzipien nicht zulässig, sondern es dürfen nur die – in der Regel deutlich niedrigeren – Liquidationswerte angesetzt werden. Die Abweichung vom Going Concern-Prinzip ist im Anhang gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB anzugeben und zu begründen.
Die Pflicht zur Erstellung einer Fortführungsprognose trifft nur den Unternehmer bzw. den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, nicht aber den Steuerberater.
2. Insolvenzrechtliche Hinweis- und Warnpflicht des Steuerberaters
[i]Keine unmittelbare Bedeutung der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose für den Jahresabschluss Von der handelsrechtlichen Fortführungsprognose formal zu unterscheiden ist die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO, die bei der Überprüfung der Überschuldung durchzuführen ist und für die ebenfalls ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten gilt. Die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose hat keine unmittelbare Bedeutung für den Jahresabschluss, weil für den Jahresabschluss nur die handelsrechtliche Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB maßgeblich ist; aus diesem Grund wirkte sich z. B. auch die Verkürzung des insolvenzrechtlichen Prognosezeitraums durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SanInsKG nicht auf die handelsrechtliche Fortführungsprognose aus.
Allerdings [i]Hinweispflicht des Steuerberaters nach § 102 StaRUG ist der steuerliche Berater nach § 102 StaRUG verpflichtet, den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrunds nach den §§ 17 bis 19 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) und an die sich daran anknüpfende Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte bei der Erstellung des Jahresabschlusses offenkundig werden und der Steuerberater annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.