Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf Prozesskostenhilfe - Ablauf der Beschwerdefrist - keine fristhemmende Wirkung einer gegen die LSG-Entscheidung erhobenen Anhörungsrüge
Gesetze: § 160a Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG, § 178a SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 ZPO
Instanzenzug: SG Hannover Az: S 16 AS 755/13vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 7 AS 165/24 WA Beschluss
Gründe
1Das der dem Kläger am zugestellt worden ist, die Klage auf Wiederaufnahme des vor dem LSG Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 7 AS 1548/15 geführten Berufungsverfahrens als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom , beim BSG eingegangen am , hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
2Der am beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
3Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat seinen Antrag auf PKH nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), gestellt. Der am beim BSG eingegangene Antrag ist verspätet.
4Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die rechtliche Fehleinschätzung des Klägers, dass seine gegen die LSG-Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge den Lauf der Frist hemmt (vgl dazu nur - juris RdNr 5; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 37.1, Stand ), geht zu seinen Lasten. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
5Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:260824BB7AS16324BH0
Fundstelle(n):
SAAAK-07109