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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 17 K 17110/23

Gesetze: BewG § 151 Abs. 1 Nr. 2, BewG § 97 Abs. 1a, BewG § 109 Abs. 2, BewG § 11 Abs. 2 S. 3, ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

Bewertung eines Mitunternehmeranteils

Berücksichtigung eines Nießbrauchs

Mitunternehmerstellung des Nießbrauchsberechtigten

keine Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens bei einem neu gegründeten Unternehmen

Leitsatz

1. Ein quotaler Nießbrauch an einem Kommanditanteil, der sich ausschließlich auf Erträge aus der laufenden Geschäftstätigkeit, nicht aber auf Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen erstreckt, ist bei der gesonderten Feststellung des Wertes eines Anteils am Betriebsvermögen gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG nicht mindernd zu berücksichtigen.

2. Das (zu bewertende) Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG und § 15 Abs. 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

3. Gegenstand einer Nießbrauchsbelastung sind zukünftige Ertragsabführungsverbindlichkeiten. Diese sind unter Beachtung des Realisationsprinzips als einem der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung erst im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu passivieren. Sie beschränken den zukünftigen Zuwachs des Betriebsvermögens, mindern aber nicht den bei Einräumung des Nießbrauchs vorhandenen Bestand des Betriebsvermögens.

4. Die Mitunternehmerstellung auf der Grundlage einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als Kommanditist ist im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von einer durch einen Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen vermittelten Rechtsposition trennbar.

5. Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe übernommene Belastungen im Zusammenhang mit einer Betriebsvermögensübertragung schenkungsteuerlich zu berücksichtigen sind, ist nicht Gegenstand der (nur) für das Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG vorzunehmenden Bewertung, sondern im Verfahren der Schenkungsteuerfestsetzung zu beantworten.

6. Kann bei einem neu gegründeten Unternehmen der künftige Jahresertrag noch nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden, ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahren aufgrund von begründeten Zweifeln nicht eröffnet. Insbesondere bei einer Gründung innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag führt das vereinfachte Ertragswertverfahren regelmäßig zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen.

Fundstelle(n):
SAAAK-07067

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