Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG bei entgeltlichem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer grundbesitzenden
GbR und Anwachsung seiner Beteiligung bei den verbleibenden Gesellschaftern
Leitsatz
1. Die infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer grundstücksbesitzenden GbR gegen Abfindung bei den verbleibenden
Gesellschaftern stattfindende Anwachsung des Anteils des Ausgeschiedenen (§ 712 Abs. 1 BGB) stellt eine entgeltliche „Anschaffung”
einer Beteiligung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG durch die verbleibenden Gesellschafter dar, da die verbleibenden Gesellschafter
jeweils einen weiteren Anteil an der Personengesellschaft erwerben, was gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG als anteilige Anschaffung
des Wirtschaftsguts Grundstück gilt.
2. Die verbleibenden Gesellschafter haben die zusätzliche Beteiligung nicht gegen ihren Willen erworben, wenn sie nach dem
Gesellschaftsvertrag etwas anderes als die Anwachsung beschließen hätten können, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch
gemacht haben.
3. Für den Beginn des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der obligatorische Vertrag geschlossen wurde. Dies gilt auch dann, wenn
es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, dessen Rechtswirkungen von dem Eintritt einer Bedingung abhängen. Insoweit kann eine
Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GbR, die festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschaftsanteil eines ausscheidenden
Gesellschafters den Anteilen der übrigen Gesellschafter anwachsen soll, die aber den Gesellschaftern auch die jederzeitige
Möglichkeit zu einer anderweitigen Regelung für das Ausscheiden eines Gesellschafters lässt, nicht als aufschiebende Bedingung
gewertet werden, die dazu führen könnte, dass im Falle des späteren Ausscheidens eines Gesellschafters und des Anwachsens
seiner Beteiligung bei den verbleibenden Geselllschaftern eine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags vorliegen würde.
Fundstelle(n): IAAAK-07066
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