1. Eine Gefahr im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des Rechts in der Hauptsache
ernstlich gefährdet ist; die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen reicht nicht aus.
2. Für eine Sicherungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO ist kein Raum, wenn sich der Antragsteller auf ein Verwertungsverbot
beruft und er dieses Anliegen in einem anderen Verfahren geltend machen kann.
3. In Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller
durch sein Prozessverhalten zum Ausdruck bringt, dass die für ein Eilverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit nicht besteht.
Fundstelle(n): JAAAK-07057
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