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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 151/24

Gesetze: GG Art 20 Abs 3; EStG § 20 Abs 1 Nr 6; EStG § 52 Abs 28 S 5; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb; EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b

Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG

Leitsatz

1. Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind, soweit nicht die Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchs. bb EStG zu versteuern.

2. In § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. liegt eine konstitutive Änderung der Rechtslage, die sich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume erstreckt.

3. Die in der Regelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. liegende echte Rückwirkung ist mangels Vertrauensschutzes ausnahmsweise zulässig. Dies gilt jedenfalls für solche Sachverhaltskonstellationen, in denen die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des , BFHE 273, 293) liegt.

Fundstelle(n):
PAAAK-07055

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