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FG Münster Urteil v. - 2 K 1243/20 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 4 Abs. 3

Arbeitszimmer

Betriebsausgabenabzug eines freiberuflichen Musikers für Räumlichkeiten im ansonsten privat genutzten Anwesen

Leitsatz

1. Freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus können als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 € pro Jahr zu begrenzen ist.

2. Ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, kann dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden.

Fundstelle(n):
VAAAK-07053

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