Keine Tarifermäßigung nach eines (aufsummierten) gesamten Veräußerungsgewinns bei zeitgleicher Veräußerung einer unmittelbaren
und mittelbaren Beteiligung bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft
Leitsatz
1. Veräußert ein Mitunternehmer bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft seinen unmittelbaren Mitunternehmeranteil an
der Untergesellschaft und veräußert die Obergesellschaft, an welcher der Mitunternehmer ebenso beteiligt ist, zugleich ihren
Mitunternehmeranteil an der Untergesellschaft, so liegen – trotz Vereinbarung in ein und demselben Vertragswerk – zwei zivil-
und steuerrechtlich selbständige Veräußerungsvorgänge vor.
Auch wenn für jeden dieser beiden Veräußerungsvorgänge – isoliert betrachtet – die Voraussetzungen für die Gewährung der Tarifermäßigung
nach § 34 Abs. 3 EStG vorliegen, kann diese nur für einen, im Zweifel den höheren Veräußerungsgewinn, in Anspruch genommen
werden.
2. Eine vom Zivilrecht abweichende Beurteilung ist weder mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise noch im Hinblick
auf den Grundsatz der zivilrechtlichen und steuerlichen Unteilbarkeit des Anteils an einer Personengesellschaft bzw. der Einheitlichkeit
des Mitunternehmeranteils geboten. Eine unmittelbare Kommanditbeteiligung und eine mittelbar – über eine als Kommanditistin
zwischengeschaltete weitere Personengesellschaft – gehaltene Beteiligung an derselben Personengesellschaft bilden keinen einheitlichen
Mitunternehmeranteil.
3. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft stellt der Mitunternehmeranteil (Kommanditanteil) eines Gesellschafters
an der Obergesellschaft kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV II) bei der Untergesellschaft dar, wenn nicht ersichtlich
ist, dass die Beteiligung an der Obergesellschaft weder der Begründung noch der Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters
an der Untergesellschaft dient.
Fundstelle(n): LAAAK-07052
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