Hinzuschätzung wegen formeller Buchführungsmängel
– Betrieb von Geldspielgeräten – Pflicht zur Aufbewahrung des
Statistikteils der Auslesestreifen
Leitsatz
Bei einem Geldspielgeräte betreibenden Unternehmen, das seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt, unterliegt der
Statistikteil der auszudruckenden Auslesestreifen (sog. Langstreifen) der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.
Das Fehlen dieser eine Verprobung der Ausleseergebnisse ermöglichenden Statistikteile kann als formeller Buchführungsmangel
die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags rechtfertigen (hier: 2 % der Netto-Erlöse).
Fundstelle(n): BAAAK-07051
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