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BFH Urteil v. - IV R 183/70 BStBl 1974 II S. 3

Leitsatz

1. Wird ein Betrieb veräußert, so ist eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften nicht zugunsten des laufenden Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres aufzulösen, wenn die Pensionsverpflichtungen auf den Erwerber übergehen oder beim Veräußerer verbleiben.

2. Wird ein Betrieb veräußert, so erhöht der Wegfall einer Ausfuhrförderungsrücklage den Veräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 3
BFHE S. 257 Nr. 110,
YAAAA-99767

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