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BGH Beschluss v. - 5 StR 617/25

Instanzenzug: LG Dresden Az: 18 KLs 424 Js 66932/16 (2)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900 Euro angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Kompensationsentscheidung; im Übrigen ist sie – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2Die Kompensationsentscheidung hat auf die Sachrüge hin keinen Bestand. Das Landgericht hat es entgegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur mwN) unterlassen, die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und deren belastende Auswirkungen auf den Angeklagten im Urteil darzustellen. Angesichts der Dauer des Verfahrens (seit der Tat sind zehn Jahre vergangen, die erste Beschuldigtenvernehmung fand laut Urteil im Dezember 2016 statt, Anklage wurde im Februar 2018 erhoben) kann der Senat nicht nachprüfen, ob die begründungslos gewährte Kompensation rechtlichen Maßstäben genügt. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Cirener                         Mosbacher                         Köhler

               von Häfen                              Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR617.25.0

Fundstelle(n):
XAAAK-07035