Instanzenzug: Az: 3 StR 503/24 Beschlussvorgehend Az: 1 KLs 51 Js 1105/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und wegen „verbotenen“ Besitzes von Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafen. Daneben weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
3a) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch die Lagerung der für einen anderen Händler zu versendenden Betäubungsmittel und psychoaktiven Stoffe zum gewinnbringenden Verkauf sowie durch Vorrätighalten von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch zweier zueinander in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz bzw. gegen das Konsumcannabisgesetz strafbar gemacht, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
4aa) Im Betäubungsmittelstrafrecht wie auch im Cannabisstrafrecht verwirklicht der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Rauschmittel den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln bzw. des verbotenen Besitzes von Cannabis – auch bei getrennt gehaltenen Mengen – nur einmal. Dient der Besitz an den Drogen dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit ihnen zurück, während zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Rauschmitteln und Besitz Tateinheit besteht. Besitzt der Täter Drogen teils zur gewinnbringenden Weiterveräußerung und teils zu anderen Zwecken, geht lediglich der Besitz an der zum Handel bestimmten Rauschmittelmenge im Handeltreiben mit Rauschmitteln auf. Für die anderen Zwecken dienende Menge verbleibt es dagegen bei der Strafbarkeit wegen Besitzes von Rauschmitteln. Zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und/oder Cannabis und dem gleichzeitigen Besitz der davon nicht betroffenen Rauschmittelmenge besteht Tateinheit. Insoweit liegt materiell-rechtlich keine gleichartige Tateinheit, sondern eine einzige Besitzstraftat vor (vgl. , NJW 2025, 314 Rn. 10, 23, 30; Beschlüsse vom – 4 StR 92/25, juris Rn. 4; vom – 3 StR 527/24, juris Rn. 5; vom – 3 StR 237/24, juris Rn. 4; zur alten Rechtslage: BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 580/16, StV 2018, 504 Rn. 4; vom – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174; jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn die Handelsmenge wie hier neben betäubungsmittelhaltigen Produkten Waren umfasste, die neue psychoaktive Stoffe enthielten.
5bb) Der Schuldspruch ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Der Kennzeichnung des Besitzes von Cannabis als „verboten“ bedarf es dabei nicht, denn dass die Straftatbestände des Konsumcannabisgesetzes den verbotenen Umgang mit Cannabis betreffen, versteht sich von selbst (vgl. , NStZ-RR 2025, 173 Rn. 12 mwN).
6§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
7b) Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe Bestand. Denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig – wie auch hier – nicht berührt (vgl. , juris Rn. 19 mwN). Es ist deshalb auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere Einzelstrafe als die festgesetzte Gesamtstrafe erkannt hätte.
8c) Die Entscheidungen über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie haben daher Bestand.
92. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR503.24.0
Fundstelle(n):
OAAAK-07025