1. Wird Grunderwerbsteuer nacherhoben, weil der Steuerpflichtige ein erworbenes Grundstück nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem begünstigten Zweck verwendet hat, so ist die Einziehung dieser Steuer nicht unbillig, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs vorhersehen konnte, daß er infolge Nichterschließung durch die Gemeinde das Grundstück nicht fristgerecht zu dem begünstigten Zweck werde verwenden können.
2. Der Wert des Streitgegenstandes umfaßt bei einem Antrag auf Erlaß von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen auch den gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Bayer. GrESWG 1958 auf die Steuer erhobenen Zuschlag.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 862 BFHE S. 298 Nr. 110, GAAAA-99760
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.